Im Wesentlichen richtet sich die Höhe des ehelichen Unterhalts sowohl nach der Leistungsfähigkeit als auch nach den Bedürfnissen des Berechtigten. Die Bemessung orientiert sich dabei an gewissen an Prozentsätzen, welche die Rechtsprechung herausgearbeitet hat. So hat der nicht erwerbstätige Ehegatte Anspruch auf 33% des Einkommens des anderen Ehegatten. Der schlechte verdienende Ehegatte hat Anspruch auf 40% des gemeinsamen Einkommens.
Hat der Unterhaltspflichtige für Kinder zu sorgen, verringert sich der Prozentsatz pro Kind jeweils um 4 %. Auch Unterhaltspflichten gegenüber einem geschiedenen Ehegatten verringern den Prozentsatz weiter um 1 – 3 %.