In diesem Fall hat der gesetzliche Vertreter dafür zu sorgen, dass die Vaterschaft festgestellt wird. Davon darf nur abgesehen werden, wenn das Kindeswohl der Feststellung entgegensteht (zB bei einer Vergewaltigung) oder die Mutter sich weigert, den Namen des Vaters preiszugeben.
Der (außereheliche) Vater kann dann durch gerichtlichen Beschluss oder durch Anerkenntnis festgestellt werden.