In diesem Fall ist alleine die Mutter mit der Obsorge betreut. Gibt es eine Einigung zwischen den Eltern, kann auch der Vater mit der Obsorge betraut werden. Hierfür braucht es auch keine gerichtliche Entscheidung, sondern die Bestimmung der Obsorge erfolgt vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit.
Sind beide Elternteile mit der Obsorge betraut und liegt keine häusliche Gemeinschaft vor, so haben die Eltern festzulegen, bei wem das Kind hauptsächlich seien Aufenthalt haben soll – es muss also ein sogenannter Domizilelternteil bestimmt werden.