Wird die Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt, bleiben beide Elternteile weiterhin mit der Obsorge betraut. Allerdings kann vor Gericht eine Vereinbarung abgeschlossen werden, dass nur einem Elternteil die alleinige Obsorge zukommt oder die Obsorge eines Elternteils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt wird. Eine einvernehmliche Scheidung hat eine Vereinbarung über die Obsorge des Kindes zu enthalten.