Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ergibt sich entweder aus der Verletzung einer vertraglichen Pflicht oder aus einem Verstoß gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung bzw. gegen die guten Sitten.
Im deliktischen Bereich ist das etwa die Verletzung von Schutzgesetzen (zB Rechtsfahrgebot in der StVO), absolut geschützten Rechtsgütern (zB Leben, Gesundheit, Eigentum) oder vorsätzlich sittenwidriges Verhalten.
Dabei ist immer zu beachten, dass das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen bei einem an sich rechtswidriges Verhalten die Haftung ausschließt. Die wichtigsten dieser Rechtfertigungsgründe sind die Notwehr, der Notstand und die Selbsthilfe.