Um ehefähig zu sein, muss man einerseits volljährig sein (Ausnahme siehe nächste Frage) – also das 18. Lebensjahr vollendet haben – und andererseits entscheidungsfähig.
Der Betreffende muss in der Lage sein, die Bedeutung und die Konsequenzen der Eheschließung zu verstehen und demnach zu handeln. Bei Volljährigkeit wird die Entscheidungsfähigkeit vermutet.