Das Schadenersatzrecht folgt dem Prinzip der Naturalrestitution. Demnach ist der Schädiger grundsätzlich dazu verpflichtet, den vorherigen Zustand wiederherzustellen. Sinn dieser Regelung ist es, dass der Geschädigte so gestellt werden soll, wie er stehen würde, wenn das schädigende Verhalten nicht vorliegen würde. Wird also zum Beispiel eine Sache beschädigt, ist durch Reparaturleistung der ursprüngliche Zustand herbeizuführen.
Nur wenn eine Naturalrestitution nicht möglich ist, hat man Anspruch auf Geldersatz. Unmöglich ist eine Naturalrestitution etwa, wenn die Sache untergegangen ist.
Ein Wahlrecht des Geschädigten zwischen Naturalrestitution und Geldersatz gibt es dabei allerdings nicht. Insbesondere geht die Naturalrestitution auch dann vor, wenn diese teurer als die bloße Geldleistung ist. Nur bei grober Unverhältnismäßigkeit kann Geldersatz geleistet werden (sogenannter Totalschaden).
Im Hinblick auf einen Totalschaden gibt es jedoch bei Tieren eine Sonderregelung. Wird ein Tier verletzt hat man jedenfalls Anspruch auf die tatsächlich aufgewendeten Heilungskosten, selbst dann, wenn diese den Wert des Tieres übersteigen. Es muss sich dabei jedoch um Kosten handeln, die ein verständiger Tierhalter in der Lage des Geschädigten aufgewendet hätte. Bei Tieren gibt es also keinen Totalschaden.
In der Praxis wird meist eine Geldleistung an den Geschädigten geleistet und ihm somit die Kosten der Naturalrestitution ersetzt, da in der Regel eine Restitution zwar möglich ist, aber von nicht vom Schädiger persönlich durchgeführt werden kann. So ist ein Auto nach einem Unfall zwar grundsätzlich reparabel, jedoch braucht es dafür einen spezialisierten Automechaniker. In solchen Fällen wird auch die Geldleistung als Naturalrestitution gewertet.