Verordnungen sind generelle Rechtsakte einer Verwaltungsbehörde, die sich an die Rechtsunterworfenen richten und diesen Rechte einräumen oder Pflichten auferlegen. Wesentlicher Unterschied zu Bescheiden ist, dass Verordnungen an einen generell bestimmten Adressatenkreis gerichtet sind. Jede Verwaltungsbehörde ist berechtigt, innerhalb ihres Wirkungsbereichs Verordnungen zur Konkretisierung von Gesetzen zu erlassen.
Bescheide sind individuelle Rechtsakte eine Verwaltungsbehörde, die sich an Rechtsunterworfene richten und ihnen dabei Rechte einräumen oder Pflichten auferlegen. Anders als Verordnungen richten sie sich allerdings an einen individuell bestimmten Adressaten – meist sind das zwar einzelne, konkrete Personen (zB Strafbescheide), allerdings kann sich ein Bescheid auch an mehrere, namentlich genannte Personen richten (Sammelbescheid). Anders als bei Verordnungen, haben die Verwaltungsbehörden keine generelle Befugnis zum Erlass von Bescheiden, da diese nur dann erlassen werden dürfen, wenn sie einfachgesetzlich vorgesehen sind.
Bei Weisungen handelt es sich um interne Akte eines Staatsorgans, die sich im Innenverhältnis an nachgeordnete Staatsorgane richten. Sie stellen also einen hoheitlichen Befehl im Verwaltungsinnenbereich dar und betreffen die Ausübung von Kompetenzen und die Wahrnehmung von Aufgaben durch nachgeordnete Organe. Diese sind dabei, sofern nichts anderes bestimmt ist, an die Weisungen der übergeordneten Organe gebunden.