Sowohl juristische als auch natürliche Personen, die durch den Verfahrensgegenstand in einem subjektiv öffentlichen Recht betroffen sind, sind Partei des Verfahrens. Das AVG unterscheidet dabei zwischen ebengenannten Parteien und bloßen Beteiligten, welche keine rechtlichen Ansprüche, sondern bloß ein tatsächliches Interesse haben. Diese Unterscheidung ist insbesondere im Hinblick auf die rechtliche Stellung im Verfahren wichtig, da bloßen Beteiligten nicht derselbe Umfang an Rechten zukommt – so haben diese etwa nur das Recht auf Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und auf Mitwirkung an der Sachverhaltsfeststellung.
Die Frage, wer nun konkret im Verfahren Parteistellung hat, lässt sich jedoch nicht alleine anhand des AVG beurteilen, sondern hängt von den jeweiligen Verwaltungsvorschriften (zB GewO) ab. Diese können eine Parteistellung ausdrücklich vorsehen („Parteien sind…“) – man spricht hier von Legalparteien – oder subjektive öffentliche Rechte einräumen, die in Verbindung mit dem AVG zur Parteistellung im Verwaltungsverfahren führen.
Beispielsweise haben Nachbarn iSd § 75 Abs 2 GewO ein solches subjektives Recht auf den Schutz bestimmter in § 74 GewO genannter Rechte – das betrifft zB die Lärm-, Geruchs- oder Rauchbelästigung. Aufgrund dieser subjektiven Rechte kommt demnach jedem Nachbar im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens für eine Betriebsanlage Parteistellung zu.