Das Verwaltungsverfahren wird grundsätzlich durch Erlassung eines Bescheids beendet. In manchen Fällen kann das Verfahren aber auch ohne Bescheid – nämlich durch Einstellung des Verfahrens oder Setzung des beantragten Akts (zB Ausstellung einer Urkunde) – erledigt werden.
Zu einer Einstellung kommt es bei:
- Zurückziehung des Antrags durch den Antragssteller oder bei Tod des Antragsstellers ohne Eintreten eines Rechtsnachfolgers
- Wegfall des Anlasses zu einer weiteren behördlichen Tätigkeit, oder wenn sich herausstellt, dass niemand einen Anspruch auf Erlassung eines Bescheids hat