Auch im Verwaltungsstrafverfahren gilt der Grundsatz der Kostenselbsttragung. In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Kostenbeitrag beläuft sich auf 10% der verhängten Strafe, mindestens aber EUR 10.
Wird das Verfahren eingestellt, sind die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen bzw. zurückzuerstatten.