Das Geschworenengericht besteht aus dem Schwurgerichtshof (drei Berufsrichter) und der Geschworenenbank (acht Laienrichter). Das Schöffengericht besteht in der Regel aus einem Berufsrichter und drei Schöffen als Laienrichter („kleines Schöffengericht“). Bei bestimmten Straftaten (zB Schwerer Raub, Totschlag, Brandstiftung) setzt sich das Schöffengericht jedoch aus zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen zusammen („großes Schöffengericht“).
Eine abweichende Besetzung des „kleinen Schöffengerichts“ und des Geschworenengerichts ist unzulässig und stellt einen Nichtigkeitsgrund dar. Eine fehlerhafte Besetzung des „großen Schöffengerichts“ kann nur geltend gemacht werden, wenn diese große Besetzung vom Angeklagten oder vom Staatsanwalt verlangt wurde. Das Gericht muss dann in dieser Besetzung entscheiden.
Bei Sexualdelikten ist außerdem vorgesehen, dass beim Geschworenengericht mindestens zwei Geschworene und beim Schöffengericht mindestens ein Richter oder Schöffe dem Geschlecht des Angeklagten sowie des Opfers angehören müssen.