Die Ausgewählten Laienrichter werden vom Gericht spätestens 14 Tage vor Verhandlungsbeginn per Ladung durch RSa-Brief (zur eigenen Hand) zur Ausübung des Amts berufen.
Die Laienrichter müssen ihrer Pflicht vor Gericht an den jeweiligen Verhandlungstagen nachkommen. Ein ungerechtfertigtes Fernbleibens kann mit einer Ordnungsstrafe von bis zu EUR 1.000,00 sanktioniert werden. Sind durch das Fernbleiben Kosten entstanden, ist Kostenersatz zu leisten. Im Falle eines unabwendbaren Ereignisse (zB Unfall, Krankheit) sind solche Folgen nicht zu befürchten. Kein unabwendbares Ereignis stellt jedoch eine anfallende Arbeitszeit dar.
Geschworenen und Schöffen haben auch Anspruch auf Ersatz der Reise- und Aufenthaltskosten sowie auf Entschädigung für Zeitversäumnis.