Dem Festgenommenen kommen mehrere Rechte zu, über die er sogleich nach der Festnahme in einer ihm verständliche Art und Weise bzw. Sprache belehrt werden muss.
So hat jeder Festgenommenen das Recht einen Angehörigen oder eine andere Vertrauensperson und einen Verteidiger von der Festnahme zu verständigen. Dabei ist ihm auf Verlangen die Kontaktaufnahme mit einem sogenannten „Verteidiger in Bereitschaft“ zu ermöglichen. Der „Verteidiger in Bereitschaft“ kann vom Beschuldigten ab dem Zeitpunkt der Freiheitsentziehung bis zur Entscheidung über die Untersuchungshaft kontaktiert werden, wenn dieser keinen Wahlverteidiger beizieht.
Der Betreffende ist außerdem darauf hinzuweisen, dass er Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung der Festnahme erheben und jederzeit seine Freilassung beantragen kann. Auch Zugang zu ärztlicher Betreuung ist zu gewährleisten.
Nach der Einlieferung muss dem Festgenommen die Möglichkeit gegeben werden, einen Verteidiger zu verständigen und sich mit diesem zu besprechen. Das ist auch dann so, wenn er im Rahmen der polizeilichen Vernehmung auf einen Verteidiger verzichtet hat.