Im Falle eines Schuldspruchs ist der Verurteilte zum Kostenersatz verpflichtet. Der Kostenersatz umfasst den Ersatz der dem Bund entstandenen besonderen Kosten und einen Pauschalbeitrag.
Besondere Kosten sind etwa:
- Sachverständigengebühren
- Vergütungen für Auskünfte, Befunde oder Gutachten von Behörden
- Kosten, die durch die Beibringung von im Ausland befindlicher Zeugen entstanden sind
- Kosten für bestimmte Ermittlungsmaßnahmen, wie zB Sicherstellungen oder Telefonüberwachungen
- Gerichtsgebühren im Strafverfahren
- In der Regel Verteidigerkosten (inkl. jener eines Privatbeteiligten), sofern nicht Verfahrenshilfe gewährt wurde
Der Pauschalkostenbeitrag ist ein Anteil an jenen Kosten, die den Behörden durch Ermittlungen oder andere Amtshandlungen entstanden sind und nicht als besondere Kosten zu werten sind. Beispielsweise betrifft das etwa Kosten eines Aufsperrdienstes oder durch Kriminalbeamte geleitstete Überstunden. Wie hoch dieser Betrag konkret ist, ergibt sich aus den im Gesetz genannten Höchstgrenzen. So ist der Pauschalbetrag im Verfahren vor dem Bezirksgericht etwa auf EUR 50,00 bis EUR 100,00, im Verfahren vor dem Geschworenengericht auf EUR 500,00 bis EUR 1.000,00 begrenzt. Die konkrete Bemessung ist Einzelfallabhängig und ergibt sich aus dem Verfahrensaufwand und der Vermögens- und Einkommenssituation des Betreffenden.
Erfolgt nur ein Teilschuldspruch sind jene Kosten zu tragen, die sich auf den Schuldspruch beziehen.