Ist eine Freiheitsstrafe zu vollziehen, ist der Strafvollzug vom erkennenden Gericht anzuordnen und die zuständige Justizanstalt von der Anordnung zu verständigen.
Befindet sich der Verurteilte auf freiem Fuß und tritt dieser die Strafe nicht sofort an, ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Aufforderung anzutreten. Diese Auffordern hat auch die Androhung zu enthalten, dass er im Falle einer Nichtbefolgung vorgeführt wird.
Befindet sich der Verurteilte bereits in Haft, ist er, sofern er sich in der zuständigen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen befindet, in den Strafvollzug zu übergeben. Befindet er sich in einer anderen Anstalt, ist er in die zuständige Haftanstalt zu überstellen.