Das Schadenersatzrecht regelt, unter welchen Voraussetzungen der Geschädigte vom Schädiger einen Ausgleich für einen von diesem verursachten Schaden verlangen kann – es geht beim Schadenersatz also vor allem um die Frage der Schadenstragung. Neben dieser (primären) Ausgleichsfunktion verfolgt das Schadenersatzrecht auch einen Präventionszweck. So soll durch das Androhen einer Ersatzpflicht das sorgfaltskonforme Verhalten gefördert werden, um Schädigungen zu vermeiden.
In den meisten Fällen handelt es sich bei der Schadenersatzpflicht um eine sogenannte Verschuldenshaftung – wesentliche Voraussetzung für das Entstehen der Schadenersatzpflicht ist einerseits die Rechtswidrigkeit und andererseits das Verschulden des Schädigers (zu den genauen Voraussetzungen siehe unten). Zu einer solchen Verschuldenshaftung kann es entweder aufgrund der Verletzung von vertraglichen Pflichten kommen oder durch die Begehung eines Delikts.
Bsp.: A schlägt B bei einer Rauferei ins Gesicht, woraufhin dieser einen Nasenbeinbruch erleidet. B muss daraufhin ins Krankenhaus und leidet unter starken Schmerzen.
Bsp.: A schuldet B aus einem Kaufvertrag den Kaufpreis iHv EUR 3.500, welchen er aber nicht rechtzeitig zahlt.
Darüber hinaus gibt es allerdings auch Konstellationen in denen nicht auf das Verschulden abgestellt wird, sondern eine Ersatzpflicht allein aufgrund der mit einer Tätigkeit verbundenen Gefahr besteht – man spricht hier von einer Gefährdungshaftung. Sinn der Gefährdungshaftung ist es, dass jemand der sich einer an sich gefährlichen Sache bedient, zum Ausgleich den dadurch entstandenen Schaden tragen soll.
Bsp.: A verliert während der Fahrt die Kontrolle über sein Auto, kommt ins Schleudern und kracht mit dem Auto des B zusammen. Dabei wird B leicht verletzt und sein Auto erleidet einen Totalschaden.
Eine weitere Möglichkeit der Begründungen eines Schadenersatzanspruchs ist die Eingriffshaftung, wobei diese aber den seltensten Zurechnungsgrund darstellt. Die Eingriffshaftung ermöglicht den Ersatz eines Schadens, welcher aufgrund einer erlaubten Tätigkeit entstanden ist. Mit erlaubter Tätigkeit ist etwa der rechtfertigende Notstand gemeint.
Bsp.: Ein Wanderer gerät beim Aufstieg in Lawinengefahr und bricht, um sich zu retten, in eine nahegelegene Hütte ein. In diesem Fall ist er zwar gerechtfertigt, muss aber für den entstandenen Nachteil Ersatz leisten.