Im Hinblick auf den Umfang, in dem der Schaden zu ersetzen ist, gibt es im Wesentlichen zwei Ausgestaltungsmöglichkeiten:
- eigentliche Schadloshaltung
- volle Genugtuung
Während bei der eigentlichen Schadloshaltung nur der positive Schaden ersetzt wird, kommt es im Rahmen der vollen Genugtuung auch zum Ersatz des entgangenen Gewinns. In welchem Umfang Ersatz zu leisten ist, richtet sich nach dem Verschulden des Schädigers.
So wird bei leichtem Verschulden – also leichter Fahrlässigkeit – nur der positive Schaden ersetzt. Wird also beispielsweise eine Sache zerstört, ergibt sich der positive Schaden aus dem gemeinen Wert der Sache. Bei dieser objektiven Berechnungsmethode berechnet sich der Schaden grundsätzlich durch den konkreten Marktwert der Sache. Kann ein solcher gemeiner Wert nicht ermittelt werden, sind die Kosten der Neuherstellung zu ersetzen.
Volle Genugtuung gibt es jedenfalls nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit (grobes Verschulden). Bei der vollen Genugtuung wird der Schaden dadurch berechnet, indem man die tatsächliche Vermögenslage des Geschädigten mit seiner hypothetischen Vermögenslage ohne Schädigung vergleicht. Aus dieser objektiven und der subjektiven Methode ergibt sich zwar in den meisten Fällen der gleiche Wert, jedoch kann es durchaus zu Differenzen kommen.
Der Geschädigte kann sich grundsätzlich nur dann zwischen den beiden Methoden entscheiden, wenn grobes Verschulden vorliegt. Liegt hingegen nur leichte Fahrlässigkeit vor, besteht dieses Wahlrecht nicht – dann ist immer objektiv zu berechnen.
Daneben sieht das Gesetz für bestimmte Rechtsgutbeeinträchtigungen den Ersatz bestimmter Schäden vor. So werden etwa bei einer Körperverletzung folgende Schäden ersetzt:
- Heilungskosten
- Verdienstentgang
- Schmerzengeld
- Verunstaltungen
Bei einer Tötung sind zusätzlich noch die Begräbniskosten zu ersetzen und die Unterhaltsberechtigten haben Anspruch auf Ersatz des Unterhaltentgangs.