Erbrecht

Im Bereich des Erbrechts und der Vermögensnachfolge begleiten wir Sie von der ersten Beratung bis zur Umsetzung Ihres Testaments.

Wir sorgen dafür, dass Ihr Vermächtnis in Ihrem Sinne gestaltet und bewahrt wird. Dabei berücksichtigen wir alle relevanten Faktoren, um Unklarheiten und mögliche Konflikte unter den Erben zu minimieren.

Erbrecht in Österreich

Unsere Tätigkeitsschwerpunkte

  • Erbrecht und Vermögensnachfolge:
    Wir beraten Sie umfassend zu allen Aspekten der Vermögensnachfolge, damit Ihr Vermögen wunschgemäß auf die nächste Generation übergeht.

 

  • Gesetzliche Erbfolge und Pflichtteilsrecht:
    Wir klären Sie über die Grundzüge der gesetzlichen Erbfolge auf und informieren Sie über die Pflichtteilsrechte Ihrer Angehörigen.

 

  • Errichtung von Testament:
    Die Errichtung eines Testaments ist ein zentraler Bestandteil der Nachlassplanung. Wir helfen Ihnen, Ihre letztwilligen Verfügungen so zu gestalten, dass sie rechtlich einwandfrei sind und Ihren persönlichen Wünschen genau entsprechen.

 

  • Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht:
    Damit Ihre Wünsche bezüglich Ihrer medizinischen Behandlung und Betreuung auch in Situationen sichergestellt sind, in denen Sie selbst nicht mehr entscheidungsfähig sind, unterstützen wir Sie bei der Erstellung von Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten.

 

Häufige Fragen zum Erbrecht

Wofür ist das Erbrecht zuständig und welchen Zweck erfüllt es?

Das Erbrecht bestimmt rechtlich, was nach dem Tod einer Person mit deren vererblichem Vermögen und ihren Verpflichtungen geschieht. Davon sind letztlich alle betroffen – entweder als Erblasser oder als Erbe. Grundsätzlich besteht ein Familiennachfolgeprinzip, das jedoch durch ein Testament oder einen Erbvertrag verändert werden kann. Dennoch haben bestimmte Verwandte Anspruch auf einen Pflichtteil, der ihnen einen Mindestanteil am Nachlass sichert.

Was bezeichnet man als Verlassenschaft und worauf erstreckt sie sich?

Als Verlassenschaft gelten sämtliche vererbliche – also nicht höchstpersönliche – Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Es wird zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Bestandteilen unterschieden. Erstere gehen meist nicht über, da sie zumeist persönlicher Natur sind (z.B. Wahlrecht). Vererblich sind dagegen vor allem privatrechtliche Ansprüche und Verbindlichkeiten wie Eigentum, Forderungen oder Schadenersatzansprüche, während etwa Unterhaltsansprüche nicht vererbbar sind.

Wer ist berechtigt zu erben?

Erbe wird, wer durch Gesetz, Testament oder Erbvertrag ein Recht auf den Nachlass hat. Dieses Erbrecht kann den gesamten Nachlass oder einen Teil davon umfassen. Voraussetzung ist, dass die Person erbfähig ist und keine Erbunwürdigkeit vorliegt. Liegt ein gültiger Erbrechtstitel vor und tritt der Erbfall ein, kann diese Person ihren Erbanspruch geltend machen.

Ab wann besteht Erbfähigkeit und wann wird sie ausgeschlossen?

Die Erbfähigkeit ist die rechtliche Möglichkeit, eine Erbschaft oder eine entsprechende Zuwendung (z. B. ein Vermächtnis oder einen Pflichtteil) zu erwerben. Sie muss bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen; spätere Änderungen sind insoweit unbeachtlich. Fehlt diese Erbfähigkeit, unterscheidet man grundsätzlich folgende Fälle:

  • Absolute ErbunfähigkeitSie besteht immer, unabhängig davon, wer der Erblasser ist.
  • Relative ErbunfähigkeitSie gilt lediglich im Verhältnis zu bestimmten Verstorbenen.

 

Erbfähig ist damit jede Person, die rechtsfähig ist und keinen Ausschlussgrund (Erbunwürdigkeit) aufweist. Erbunwürdigkeit selbst kann ebenfalls in zwei Formen auftreten:

  • Absolute ErbunwürdigkeitFührt zwingend zum Ausschluss von jeder Erbschaft.
  • Relative ErbunwürdigkeitFührt nur dann zum Ausschluss, wenn der Erblasser die betreffende Person nicht mehr selbst enterben konnte (beispielsweise wegen Minderjährigkeit oder weil er vom Fehlverhalten keine Kenntnis hatte).

 

Zu den typischen Erbunwürdigkeitsgründen zählen insbesondere:

  1. Bestimmte strafbare Handlungen gegen den Erblasser oder seinen Nachlass (absolute Erbunwürdigkeit)
  2. Vereitlung des letzten Willens des Erblassers (absolute Erbunwürdigkeit)
  3. Strafbare Handlungen gegen enge Familienangehörige des Erblassers (relative Erbunwürdigkeit)
  4. Schwerwiegendes seelisches Leid, das dem Erblasser zugefügt wurde (relative Erbunwürdigkeit)
  5. Grobe Pflichtverletzungen gegenüber dem Erblasser (relative Erbunwürdigkeit)

 

Ist ein Verzicht auf ein Erbe möglich?

Ja, man kann mittels Vertrag mit dem Erblasser ganz oder teilweise auf sein Erbe verzichten. Dies wird häufig dann vereinbart, wenn bereits zu Lebzeiten Vermögenswerte übertragen werden oder um eine gleichmäßige Vermögensaufteilung unter Angehörigen zu sichern. Ein solcher Verzicht muss notariell oder gerichtlich beurkundet werden. Durch den Verzicht entfällt zwar das gesetzliche Erbrecht, dennoch kann der Verzichtende später via letztwilliger Verfügung wieder bedacht werden.

Kann das Erbrecht veräußert werden?

Ja, das Erbrecht kann nach Eintritt des Erbfalls entgeltlich veräußert werden (Erbschaftskauf), bevor die Erbschaft tatsächlich angetreten wurde. Der Käufer übernimmt dabei alle Rechte und Pflichten und haftet zusammen mit dem Verkäufer für bestehende Schulden des Erblassers. Auch eine unentgeltliche Übertragung (Erbschaftsschenkung) ist möglich. Eine Verpfändung des Erbrechts ist jedoch rechtlich unzulässig.

Was versteht man unter gesetzlicher Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn kein wirksames Testament oder kein Erbvertrag vorhanden ist oder diese nicht den gesamten Nachlass regeln. Das Erbe geht dann nach einem festen System an die Verwandten, geordnet in sogenannten Parentele (zuerst Kinder und Enkel, dann Eltern und ihre Nachkommen usw.). Zusätzlich hat auch der Ehegatte oder eingetragene Partner ein gesetzliches Erbrecht, das die Anteile der Verwandten entsprechend mindert.

Welche Personen sind gesetzliche Erben?

Im Wesentlichen sind es die Verwandten des Erblassers sowie Ehegatten oder eingetragene Partner. Diese erben nach einem Parentelensystem, bei dem die direkte Linie (Kinder, Enkel) an erster Stelle steht. Gibt es in einer Parentel keine erbberechtigten Personen, rückt die nächste nach. Der Ehegatte oder eingetragene Partner hat zudem ein eigenes gesetzliches Erbrecht, das teilweise Vorrang vor den Verwandten hat oder sie ganz verdrängt, wenn keine Nachkommen vorhanden sind.

Was ist ein Testament und wann ist es sinnvoll, eines zu verfassen?

Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, in der eine Person festlegt, wie ihr Vermögen nach dem Tod verteilt werden soll. Sinnvoll ist dies vor allem, wenn man von der gesetzlichen Erbfolge abweichen möchte oder bestimmte Personen – zum Beispiel Stiefkinder oder wohltätige Organisationen – bedenken will. Ein Testament bietet somit die Möglichkeit individueller Nachlassgestaltung, wobei allerdings das Pflichtteilsrecht naher Angehöriger zu beachten ist.

Worauf sollte man beim Formulieren eines Testaments besonders achten?

Weil ein Testament strenge Formerfordernisse erfüllen muss, können schon kleine Fehler zur Ungültigkeit führen. Eine rechtskundige Beratung ist daher sehr empfehlenswert, insbesondere wenn Lebensgefährten, Stiefkinder oder gemeinnützige Einrichtungen bedacht werden sollen. Zudem sollte das Testament sicher aufbewahrt werden, zum Beispiel beim Notar oder Rechtsanwalt, damit es im Ernstfall nicht verloren geht oder übersehen wird.

Was ist der Pflichtteil und wer ist begünstigt?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich festgelegter Anteil am Nachlass, auf den bestimmte Angehörige – in der Regel Nachkommen und der Ehe- oder eingetragene Partner – nicht verzichten müssen. Er beschränkt somit die Testierfreiheit des Erblassers, indem er sicherstellt, dass diesen Personen ein Mindestanteil des Vermögens zusteht, selbst wenn sie im Testament nicht oder nur in geringem Umfang bedacht werden.

 

Mehr Informationen finden Sie hier > Fragen zum Erbrecht

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