Strafverteidigung und Opfervertretung
Ihr Anwalt im Strafverfahren – zählen Sie auf unsere Expertise
Ganz gleich, ob es sich um Gewaltdelikte, Vermögensdelikte oder Suchtgiftvergehen handelt – unsere Kanzlei steht Ihnen während des gesamten Strafverfahrens zur Seite.
In einem laufenden Strafverfahren ist schnelles Handeln wichtig. Zögern Sie daher nicht, sich so bald wie möglich an uns zu wenden, wenn Sie einer Straftat verdächtigt werden.
Oft ist bereits die erste Vernehmung im Ermittlungsverfahren entscheidend für den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Unsere Tätigkeitsschwerpunkte
- Soforthilfe bei Verhaftung oder Hausdurchsuchung: In dieser Situation sind wir nur einen Anruf entfernt. Wir schützen Ihre Rechte von Anfang an.
- Begleitung im Ermittlungsverfahren: Von der sorgfältigen Vorbereitung Ihrer Aussage über die Anwesenheit bei Ihrer Vernehmung bis hin zur Entwicklung einer maßgeschneiderten Verteidigungsstrategie – wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.
- Verteidigung in der Hauptverhandlung: Mit unserer langjährigen Expertise als Strafverteidiger vertreten wir Sie engagiert und kompetent vor Gericht.
- Vertretung im Rechtsmittelverfahren: Sollten die Dinge nicht wie erhofft verlaufen, prüfen wir die Erfolgsaussicht von Rechtsmitteln.
- Unterstützung während der Haft: Ob es um die Feststellung der Haftuntauglichkeit, die Beantragung einer vorzeitigen Entlassung oder die „Fußfessel“ geht – wir sind für Sie da.
Häufige Fragen zum Strafrecht
Ich habe einen Brief von der Polizei erhalten und soll zu einer Vernehmung kommen. Was sollte ich tun?
Grundsätzlich gilt: Sie müssen der Ladung Folge leisten und bei der Polizei erscheinen. Ob Sie als Zeuge oder als Beschuldigter geladen sind, wirkt sich auf Ihre Rechtsposition aus. Zeugen müssen vollständig und wahrheitsgemäß aussagen (außer es besteht ein Verweigerungsrecht), während Beschuldigte das Recht haben, die Aussage zu verweigern. Als Beschuldigter ist es ratsam, einen Rechtsanwalt beizuziehen, damit dieser Sie vorbereitet und während der Vernehmung Ihre Rechte schützt.
Welche Rechte hat ein Beschuldigter im Strafverfahren?
Die Strafprozessordnung gewährt Beschuldigten umfassende Verfahrensrechte. Diese beinhalten unter anderem:
- Recht auf Belehrung: Über Tatverdacht und wesentliche Rechte muss frühzeitig informiert werden.
- Recht auf Akteneinsicht: Einsichtnahme in den Strafakt, inklusive Anfertigung von Kopien.
- Recht, Fragen zu stellen: In Vernehmungen dürfen Beschuldigte eigene Fragen an Zeugen oder Sachverständige richten.
- Recht auf Verteidigung: Wahl eines eigenen Verteidigers oder die Inanspruchnahme eines Verfahrenshelfers.
- Aussageverweigerungsrecht: Beschuldigte können sich zum Tatvorwurf äußern oder schweigen.
- Beweisantragsrecht: Sie dürfen Anträge stellen, um entscheidungsrelevante Fakten zu klären.
- Einspruchs- und Rechtsmittelrecht: Gegen Entscheidungen und Zwangsmaßnahmen können entsprechende Einsprüche erhoben werden.
- Recht auf Übersetzungshilfe: Ist die Sprache nicht ausreichend verständlich, besteht Anspruch auf einen Dolmetscher.
Wie verläuft eine Beschuldigteneinvernahme?
Vor der Befragung wird zunächst geklärt, ob Übersetzungshilfe benötigt wird. Anschließend werden Sie über den Tatverdacht und Ihre wesentlichen Rechte (Aussageverweigerungsrecht, Recht auf Verteidiger) belehrt. Danach folgen Fragen zu Ihren persönlichen Verhältnissen (Name, Adresse, Beruf, etc.). Im nächsten Schritt geht es um den Tatvorwurf selbst: Sie erhalten Gelegenheit, sich dazu zu äußern, und müssen Fragen der Ermittlungsbeamten beantworten. Unzulässige Methoden wie Drohungen oder Täuschungen sind ausdrücklich verboten. Suggestivfragen sind zu vermeiden und, wenn doch gestellt, zu protokollieren.
Welche Rechte und Pflichten habe ich als Zeuge?
Zeugen sind verpflichtet, zur Vernehmung zu erscheinen und wahrheitsgemäß auszusagen. Wer falsch aussagt, macht sich strafbar. Zu Beginn der Vernehmung erfolgt eine Belehrung über die Aussagepflicht sowie die Möglichkeit, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen. In bestimmten Fällen (etwa bei Selbst- oder Angehörigenbelastung) besteht ein Aussageverweigerungsrecht. Zudem können Angehörige einiger Berufsgruppen (etwa Rechtsanwälte) unter Umständen die Aussage verweigern. Sind Sie nicht rechtzeitig über Ihr Verweigerungsrecht informiert worden, wird der betreffende Teil der Aussage ungültig.
Was kann ich tun, wenn ich Opfer eines Strafverfahrens geworden bin?
Als Opfer haben Sie ein vielfältiges Spektrum an Rechten. Beispielsweise dürfen Sie sich als Privatbeteiligter anschließen, um mögliche Schadenersatzansprüche geltend zu machen, Sie können Akteneinsicht nehmen, Fragen stellen und gegebenenfalls einen Fortführungsantrag stellen, wenn das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wurde. In vielen Fällen ist es sinnvoll, einen Anwalt oder eine Opferschutzeinrichtung hinzuzuziehen. Besonders schutzbedürftige Opfer (zum Beispiel Minderjährige oder Opfer sexueller Gewalt) haben zusätzliche Rechte, etwa die Möglichkeit einer geschützten Vernehmung oder das Recht auf Ausschluss der Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung.
Mir wird eine Diversion angeboten. Was bedeutet das?
Bei einer Diversion verzichtet die Staatsanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen auf eine förmliche Anklage, sodass Sie nicht vorbestraft werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, die Strafdrohung fünf Jahre nicht überschreitet und keine besonders schwere Schuld vorliegt. Mögliche Diversionsmaßnahmen sind beispielsweise die Zahlung eines Geldbetrags, gemeinnützige Leistungen oder eine Probezeit. Werden die Auflagen erfüllt, bleibt Ihnen eine Verurteilung erspart.
Wann darf die Polizei meine Wohnung durchsuchen und wie sollte ich mich verhalten?
Hausdurchsuchungen erfordern grundsätzlich eine gerichtliche Bewilligung und eine staatsanwaltschaftliche Anordnung. Sie sind nur zulässig, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass sich etwa ein Beschuldigter oder wichtige Beweismittel dort befinden. Eine reine Vermutung genügt nicht. Betroffene haben das Recht, der Durchsuchung beizuwohnen und eine Vertrauensperson hinzuzuziehen. Bei Gefahr in Verzug kann eine Durchsuchung ausnahmsweise ohne vorherige Anordnung durchgeführt werden. Nach der Durchsuchung erhalten Sie eine Bestätigung mit den wichtigsten Angaben.
Wie kann ich mich gegen eine Festnahme wehren?
Gegen eine Festnahme selbst kann man in der Akutsituation meist wenig tun. Allerdings besteht das Recht, Rechtsmittel einzulegen oder Beschwerde zu erheben (z.B. Einspruch wegen Rechtsverletzung), wenn die Festnahme aus Ihrer Sicht rechtswidrig war oder unverhältnismäßige Gewalt angewendet wurde. Liegt eine gerichtliche Bewilligung vor, können Sie innerhalb von 14 Tagen Beschwerde einlegen, gegebenenfalls auch eine Maßnahmenbeschwerde beim Landesverwaltungsgericht. Eine solche Beschwerde hebt die Festnahmeanordnung jedoch nicht automatisch auf.
Welche Möglichkeiten habe ich nach einer strafrechtlichen Verurteilung?
Nach Verkündung des Urteils können Sie
- unwiderruflich auf Rechtsmittel verzichten
- ein Rechtsmittel anmelden
- vorerst keine Erklärung abgeben (innerhalb einer dreitägigen Bedenkzeit) Erklärung abgeben
Je nach Gericht und angefochtener Entscheidung sind unterschiedliche Rechtsmittel möglich, zum Beispiel Berufung oder Nichtigkeitsbeschwerde. Damit lässt sich der Schuldspruch, die Strafe oder auch privatrechtliche Punkte anfechten. Sobald Sie ein Rechtsmittel anmelden, beginnt eine vierwöchige Frist für die Ausführung dieses Rechtsmittels. Innerhalb dieser Zeit erhalten Sie unter anderem das Urteil und das Verhandlungsprotokoll zugestellt.
Kann ich den Haftantritt aufschieben?
Unter bestimmten Voraussetzungen ist ein Vollzugsaufschub möglich, zum Beispiel bei Krankheit, Schwangerschaft oder wichtigem persönlichen Grund. Man kann beantragen, die Haft zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten, damit man sich zum Beispiel um dringende Familienangelegenheiten kümmern kann. Ob ein Aufschub gewährt wird, entscheidet das Gericht nach Abwägung aller Umstände.
Mehr Informationen finden Sie hier > Fragen zum Strafrecht
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