Ein Vergleich kann nur während der mündlichen Verhandlung geschlossen werden und beendet den Rechtsstreit bzw. bereinigte ihn um einzelne Streitpunkte. Richtet er sich auf eine Leistung, stellt er darüber hinaus auch eine Exekutionstitel dar. Das Gericht hat dabei in jeder Verfahrenslage einen Vergleich anzustreben bzw. zu versuchen.
Fraglich ist, ob ein Anspruch, über den ein Vergleich geschlossen wurde, neuerlich eingeklagt werden kann. Nach der Rechtsprechung ist ein solches Klagebegehren allerdings abzuweisen, womit der Anspruch nicht (mehr) geltend gemacht werden kann.