Die Verfahrenshilfe umfasst:
- einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Barauslagen (zB Gerichtsgebühren, Zeugengebühren)
- Befreiung von Sicherheitsleistungen für die Prozesskosten
- Beigebung eines Rechtsanwalts in Fällen von absoluter Anwaltspflicht bzw. andernfalls, wenn es erforderlich ist
Zu beachten ist im Zusammenhang mit der Verfahrenshilfe, dass diese nur die eigene Kostentragung betrifft. Genießt man also Verfahrenshilfe und verliert den Prozess, muss man dem obsiegenden Gegner dessen Kosten ersetzen.