Ja, unter bestimmten Voraussetzungen ist das möglich. So können verschlossene Türen geöffnet werden, wenn die Türe:
- bei einem Vollzugsversuch, der bei einem Unternehmen während der Geschäftszeit, oder bei anderen Verpflichteten an Wochenend- oder Feiertage bzw. während der Nachtzeit durchgeführt wurde, versperrt war oder
- wahrscheinlich über vier Monate versperrt sein wird oder
- wenn die am Vollzugsort anwesende Peron nicht öffnet oder
- bei der dem Verpflichteten bekannte gegebene Vollzugszeit versperrt ist
Liegen die Voraussetzungen nicht vor und ist die Amtshandlung somit fehlerhaft, kann das Vorgehen des Gerichtsvollziehers mit Vollzugsbeschwerde bekämpft werden. Er kann im Übrigen auch aus denselben Gründe wie Richter abgelehnt werden.