Bei Schlüsselgewalt handelt es sich um eine Vertretungsregel, wonach jener Ehegatte, der den gemeinsamen Haushalt führt und kein Einkommen hat, den anderen Ehegatten bei Rechtsgeschäften des täglichen Lebens vertritt, die er für den Haushalt schließt. Dabei wird der nichthandelnde Ehegatte Geschäftspartner des Rechtsgeschäfts.
Voraussetzung für das Vorliegen einer Schlüsselgewalt ist ein gemeinsamer Haushalt, und dass der handelnde Ehegatte keine nennenswerten Einkünfte hat – er darf also nicht erwerbstätig sein.
Paradebeispiele für Geschäfte die der Schlüsselgewalt unterliegen, sind etwa die für den Haushalt notwendigen Einkäufe, die Beschaffung kleiner Einrichtungsgegenstände oder der Kauf von Heimtextilien. Nicht umfasst sind aber große Anschaffungen, wie etwa der Kauf einer neuen Küche.
Die Vertretungsmacht besteht allerdings dann nicht, wenn der andere Ehegatte dem Drittem zu erkenne gibt, dass er nicht vertreten sein will.