Familienrecht

Im Bereich des Familienrechts bietet Ihnen die Kanzlei Ibesich eine kompetente Beratung und Vertretung.

Wir stehen Ihnen verständnisvoll zur Seite, um Lösungen zu finden, die Ihre Interessen und die Ihrer Familie wahren.

Unser Ziel ist es, Sie und Ihre Familie durch rechtliche Herausforderungen zu begleiten und dabei stets Ihre persönlichen Interessen und die Ihrer Familienangehörigen zu wahren.

Dazu gehört auch das Einreichen von Anträgen hinsichtlich Unterhaltsänderungen, Obsorgewechsel und Kontaktrechtänderungen.

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Unsere Tätigkeitsschwerpunkte

  • Ehevertrag und Partnerschaftsvertrag:
    Wir beraten Sie, bevor Sie heiraten oder eine eingetragene Partnerschaft begründen. Dazu gehört die sorgfältige Ausarbeitung von Ehe- und Partnerschaftsverträgen, die auf Ihre individuellen Bedürfnisse und Vorstellungen zugeschnitten sind, damit Sie auch nach dem Absetzen der rosaroten Brille noch rosa sehen.

 

  • Unterstützung bei Scheidungen und Trennungen:
    In dieser emotional herausfordernden Situation stehen wir Ihnen als vertrauensvoller Partner zur Seite. Wir vertreten Ihre Interessen in Scheidungsverfahren sowie in Aufteilungs- und Unterhaltsverfahren, um eine faire und gerechte Lösung zu erreichen.

 

  • Anwalt für Kindesunterhalt, Obsorge und Fragen des Kontaktrechts:
    Wir unterstützen Sie in Fragen der Obsorge, des Kindesunterhalts und des Kontaktrechts. Zudem beraten wir Sie bei Kindesabnahmen, Adoptionen und Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Vaterschaft.

 

  • Obsorge und Kontaktrechts für unverheiratete Eltern:
    Wir unterstützen Sie bei der Regelung der gemeinsamen Obsorge sowie bei der Klärung von Unterhalts- und Erbschaftsfragen. Wenn es Änderungen gibt, reichen wir die erforderlichen Änderungsanträge ein.

Häufige Fragen zum Familienrecht

Eherecht

Welche Bedeutung hat die Ehe?

Die Ehe ist eine rechtlich und gesellschaftlich anerkannte Verbindung zwischen zwei Personen, die darauf abzielt, eine langfristige und verantwortungsvolle Lebensgemeinschaft zu führen. Sie umfasst das Zusammenwohnen, gegenseitige Unterstützung und Treue. Seit 2019 ist auch die Ehe zwischen gleichgeschlechtlichen Paaren in Österreich erlaubt.

Wie gestaltet sich das Verfahren für eine Eheschließung?

Gewöhnlich beginnt der Weg zur Eheschließung mit der Verlobung – dem beiderseitigen Versprechen, in naher Zukunft zu heiraten. Dieser Schritt kann zwar schon einen Hochzeitswunsch konkretisieren, verpflichtet aber noch nicht zum Abschluss eines Ehevertrags. Erst die Personenstandsbehörde prüft in einem persönlichen Termin, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wie zum Beispiel die Ehefähigkeit oder das Nichtbestehen von Eheverboten. Werden schwerwiegende Mängel festgestellt, könnte dies zur Nichtigkeit der Ehe führen.

Was bedeutet Ehefähigkeit?

Wer ehefähig ist, muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und in der Lage sein, die Tragweite einer Eheschließung zu begreifen. Man spricht von Entscheidungsfähigkeit. Bei Volljährigkeit wird diese in der Regel vorausgesetzt. In Ausnahmefällen kann eine Gerichtsbewilligung ab 16 Jahren erfolgen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Unter welchen Umständen ist eine Eheschließung verboten (Eheverbot)?

Die heutige Gesetzeslage kennt nur noch wenige Verbote. Hierzu zählen Ehen zwischen nahen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Voll- und Halbgeschwistern. Weiterhin ist eine Doppelehe unzulässig, da gemäß Gesetz nur eine Ehe gleichzeitig bestehen darf. Auch eine fortbestehende Adoption kann der Eheschließung entgegenstehen, sofern die Adoption noch nicht aufgehoben wurde.

Wann kann eine Ehe für nichtig erklärt oder aufgehoben werden?

Liegen gravierende Mängel wie fehlende Ehefähigkeit oder eine bestehende Doppelehe vor, ist die Ehe rückwirkend nichtig (ex tunc). Bei Willensmängeln wie etwa einem Irrtum kann die Ehe hingegen nur für die Zukunft aufgehoben werden (ex nunc). Ob eine Aufhebung erfolgen kann, hängt davon ab, ob ein Ehepartner durch diesen Mangel unzumutbar in der Ehe gebunden wäre.

Wie wählen Eheleute ihren Familiennamen?

Die Ehepartner können sich entweder für den bisherigen Namen eines Partners oder für einen Doppelnamen entscheiden, der höchstens zwei Namensbestandteile umfassen darf. Bleibt die Entscheidung aus, behält jeder den bisherigen Nachnamen. Im Scheidungsfall ist es möglich, den Ehenamen weiterzuführen oder zum vorigen Familiennamen zurückzukehren.

Welche Pflichten entstehen durch eine Eheschließung?

In erster Linie müssen Ehegatten eine umfassende Lebensgemeinschaft führen, wozu das gemeinsame Wohnen, die Treuepflicht und der gegenseitige Beistand (einschließlich Unterstützung im Haushalt und im Krankheitsfall) zählen. Darüber hinaus ist ein angemessener Umgang miteinander, also eine respektvolle und faire Begegnung, essenziell.

Wie wird der Unterhalt in einer aufrechten Ehe geregelt?

Jeder Ehegatte trägt nach seinen Möglichkeiten zum gemeinsamen Lebensbedarf bei. Hierbei gilt das Anspannungsprinzip: Wer weniger verdient, als er könnte, wird so behandelt, als ob er sein Potenzial ausschöpfen würde. Eine einvernehmliche Aufteilung von Erwerbsarbeit und Haushaltsführung ist möglich. Eine Verletzung der Unterhaltspflicht kann beim Scheidungsverfahren als Eheverfehlung ausgelegt werden.

In welcher Form ist der Unterhalt während der Ehe zu leisten?

Grundsätzlich kann der unterhaltsberechtigte Ehegatte verlangen, dass Unterhalt in Geld geleistet wird, sofern eine gemeinsame Haushaltsführung besteht und dies nicht unzumutbar ist. Anstatt Geldleistungen sind auch Naturalleistungen möglich, wenn beide Ehepartner damit einverstanden sind.

Ist eine Mithilfe im Erwerb des anderen Ehegatten erforderlich?

Wenn es nach den Lebensumständen zumutbar ist und nichts anderes vertraglich vereinbart wurde, besteht eine Verpflichtung, im Erwerb des anderen mitzuarbeiten. Dabei spielen etwa die eigene Berufsausübung, Kinderbetreuung und die persönlichen Fähigkeiten eine Rolle. Wer mithilft, hat Anspruch auf einen angemessenen Ausgleich, sofern diese Unterstützung tatsächlich ertragssteigernd wirkt. Eine solche Mitwirkungspflicht kann bereits bei der Eheschließung ausgeschlossen werden.

 

Mehr Informationen finden Sie hier > Fragen zum Eherecht

 

Kindschaftsrecht & Obsorge

Was geschieht, wenn rechtlich kein Vater vorhanden ist?

Liegt keine Vaterschaftsanerkennung oder Ehe mit der Kindesmutter vor, muss der gesetzliche Vertreter dafür sorgen, dass die Vaterschaft festgestellt wird – es sei denn, das Kindeswohl steht dem entgegen oder die Mutter gibt den Namen des möglichen Vaters nicht preis. Die Feststellung kann gerichtlich oder durch formales Anerkenntnis geschehen.

Wann kann eine Adoption bewilligt werden?

Eine Adoption kommt durch einen schriftlichen Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind zustande und erfordert eine gerichtliche Genehmigung. Geeignet sind einzelne Personen, Ehegatten, eingetragene Partner oder auch Lebensgefährten.

Das Wahlkind muss nicht zwingend minderjährig sein, aber bei Volljährigenadoptionen sind strengere Anforderungen zu beachten.

Zugleich müssen alle betroffenen Personen, etwa leibliche Eltern oder Ehegatten, zustimmen, sofern keine berechtigten Gründe gegen eine Zustimmung vorliegen.

Haben die leiblichen Eltern nach der Adoption ein Besuchsrecht?

Nein, ein gesetzliches Recht auf Kontakt zu dem adoptierten Kind besteht für die leiblichen Eltern nicht.

Welche Aufgaben umfasst die Obsorge für ein Kind?

Zur Obsorge gehören die körperliche und seelische Betreuung (Pflege und Erziehung), die Verwaltung des Vermögens sowie die gesetzliche Vertretung. Ziel ist es, das Wohl des Kindes sicherzustellen, was beispielsweise auch die Berücksichtigung seines Willens beinhaltet, sofern dadurch keine Gefährdung entsteht. In wichtigen Angelegenheiten, wie der religiösen Erziehung oder der Änderung von Namen, müssen beide obsorgeberechtigten Teile zustimmen. Bei besonders bedeutenden Entscheidungen oder Geschäften ist zudem eine gerichtliche Genehmigung erforderlich.

Welche Bedeutung hat die Obsorge des Kindes in Bezug auf seine Gesundheit und Erziehung?

Im Rahmen der Obsorge liegt der Schwerpunkt darauf, das Kind vor körperlichen und seelischen Schäden zu bewahren und eine altersgemäße Entwicklung zu fördern. Dazu zählt neben medizinischer Versorgung auch die Auswahl einer angemessenen Ausbildung. Hierbei gilt, dass die Eltern im Sinne des Kindeswohls handeln und dabei, wo möglich, die Meinung des Kindes berücksichtigen.

 

Mehr Informationen finden Sie hier > Fragen zum Kindschaftsrecht und Obsorge

Das sagen unsere Klienten

Rudolf F.
Ein Licht am Ende des juristischen Tunnels. Für Laien sind die Stromschnellen der Juristerei oftmals unmöglich zu passieren. Gerade deswegen möchte ich mich auch auf diesem Wege erkenntlich zeigen, für die geduldige und vor allem kompetente Beratung und Unterstützung in einer harten Zeit.
Philipp W.
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Paul P.
Ich kann Mag. Ibesich nur wärmstens empfehlen! Seine Beratung war professionell, kompetent und vor allem verständlich. Er hat sich für mich Zeit genommen und mir durch seinen Rat und seine Arbeit bei einer Lösung geholfen. Die Kommunikation war zuverlässig, schnell und einfach. Vielen Dank für die Unterstützung!

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