Das österreichische (Scheidungs-)Recht kennt zwei Arten von Scheidungen: die Verschuldensscheidung und die Scheidung aus anderen Gründen.
Das Verschuldensprinzip stellt darauf ab, dass dem schuldlosen Partner das Zusammenleben nicht mehr zumutbar ist, weil der andere Partner die aus der Eheschließung entstandenen Pflichten aus Verschulden grob verletzt hat.
Eine Ehe ist dann unheilbar zerrüttet, wenn die eheliche Gemeinschaft bereits so zerbrochen ist, dass die Wiedereinstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr erwartet werden kann (Zerrüttungsprinzip). Reines Verschulden eines Ehepartners reicht nicht aus – es muss immer zu einer Zerrüttung kommen.