Die Scheidung kann begehrt werden, wenn der andere Ehegatte durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entbrechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann.
Eine solche schwere Eheverfehlung liegt etwa bei Ehebruch, körperlicher Gewalt oder bei der (grundlosen) Verweigerung des Geschlechtsverkehrs/der Fortpflanzung vor. Aber auch die unberechtigte Aufhebung der Hausgemeinschaft, die grobe Vernachlässigung der Kindererziehung oder das Nichtbesuchen der Ehegattin während eines (längeren) Spitalsaufenthalts stellen eine derartig schwere Verfehlung dar. Wichtig ist hierbei, dass die Verfehlung schuldhaft gesetzt werden muss. Diese schuldhafte Verfehlung muss auch kausal für die Zerrüttung sein. Die Ehe ist zerrüttet, wenn die geistige, seelische oder körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehört hat zu bestehen und zumindest einer der Beiden seinen Ehewillen endgültig verloren hat.
Unsittliches oder ehrloses Verhalten liegt etwa vor, wenn der Ehepartner ohne Billigung des anderen eine schwere Straftat begangen hat oder der Prostitution oder Zuhälterei nachgeht.
Liegt Verschulden vor, ist dieses im Urteil auszusprechen (Verschuldensausspruch).
Das Verschulden hat insbesondere für den nachehelichen Unterhalt Folgen.