Die Pflicht Unterhalt zu leisten, hängt in diesen Fällen im Wesentlichen davon ab, ob das Urteil einen Schuldausspruch enthält oder nicht.
Gibt es im Urteil keinen Schuldausspruch, so kann derjenige, der die Scheidung verlangt hat nach Billigkeit zur Leistung eines Unterhalts gegenüber dem anderen verpflichtet werden.
Kommt es zur Scheidung aufgrund der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft und enthält das Urteil einen Schuldausspruch, ist der Unterhaltsanspruch wie bei aufrechter Ehe zu berechnen. Diese Regelung dient insbesondere dem Schutz des Ehegatten, der während aufrechter Ehe den Haushalt geführt und die Kinder betreut hat und anschließend gegen seinen Willen geschieden wird.
Kommt es zur krankheitsbedingten Scheidung und enthält das Urteil einen Schuldausspruch, geltend dieselben Regeln wie bei der Verschuldensscheidung.