Aufzuteilen sind das eheliche Gebrauchsvermögens und die ehelichen Ersparnisse. Unter ehelichem Gebrauchsvermögen versteht man körperliche Sachen, die während der Ehe dem Gebrauch beider Gatten gedient haben (zB Ehewohnung). Bei den ehelichen Ersparnissen handelt es sich um Wertanlagen, die während der Ehe angesammelt wurden (zB Bargeld, Wertpapiere, Kunstgegenstände).
Da der Aufteilung grundsätzlich nur jenes Vermögen unterliegen soll, das während aufrechter Ehe beigetragen wurde, fallen jene Vermögenswerte, die vor oder nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft angeschafft wurden, nicht in die Aufteilung. Daher sind jene Sachen, die in die Ehe eingebracht wurden, die von Todes wegen erworben wurden oder die von einem Dritten geschenkt wurden, nicht aufzuteilen.
Ebenso ausdrücklich von der Aufteilung ausgenommen sind Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, sowie Anteile an einem Unternehmen – das umfasst auch das Unternehmen selbst.
Eine wichtige Ausnahme gibt es im Hinblick auf die Ehewohnung. So ist auch die von einem Teil in die Ehe eingebrachte Wohnung in die Aufteilung miteinzubeziehen, wenn der andere Ehegatte auf ihre Weiterbenützung zur Sicherung seiner Lebensbedürfnisse angewiesen ist – das ist allerdings streng zu beurteilen und nur dann der Fall, wenn etwa längere Obdachlosigkeit droht. Auch wenn das gemeinsame Kind an der Weiterbenützung der Ehewohnung einen berücksichtigungswürdigen Bedarf hat, wird die Ehewohnung aufgeteilt.