Ziel des Abstammungsrechts ist die Klärung der Frage, wer in rechtlicher Hinsicht Mutter und Vater eines Kindes ist. Zwar ist das in aller Regel der genetische Vater und die genetische Mutter, jedoch muss die rechtliche Abstammung mit der biologischen nicht zwingend übereinstimmen.
Gemäß § 143 ABGB ist die Mutter des Kindes ist immer jene Frau, die das Kind geboren hat. Das ist insbesondere deshalb von Bedeutung, weil es aufgrund moderner Medizin bereits die Möglichkeit einer Eizellspende oder einer (in Österreich verbotenen) Leihmutterschaft gibt, bei der eine Frau ein genetisch fremdes Kind austrägt. Auch in diesem Fällen stellt diese Bestimmung klar, dass nur die Frau, die das Kind geboren hat, rechtlich als Mutter anzusehen ist.
Problematischer ist hingegen die Feststellung der Vaterschaft. Das Gesetz kennt dabei drei verschiedene Varianten. Vater des Kindes kann der Mann sein,
- der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist;
- der die Vaterschaft anerkannt hat;
- dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.
Nach diesem drei Varianten ist es jedoch auch möglich, dass die Vaterschaft mehrerer Personen gleichzeitig begründet werden kann (zB einer erkennt die Vaterschaft an, während der andere mit der Mutter verheiratet ist).