Als Beschuldigter gewährt Ihnen die Strafprozessordnung umfangreiche Rechte, derer Sie sich jedenfalls bewusst sein sollten. Besonders wichtig sind hierbei:
- Recht auf Belehrung
Jeder Beschuldigter ist durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft ehestmöglich über das gegen ihn geführte Ermittlungsverfahren, den Tatverdacht sowie über seine wesentlichen Verfahrensrechte zu informieren. Die Belehrung darf nur aufgeschoben werden, wenn dies aus ermittlungstechnischen Gründen unbedingt geboten ist. In der Regel erfolgt die Belehrung bei der ersten Beschuldigteneinvernahme.
- Recht auf Akteneinsicht
Der Beschuldigte hat das Recht Einsicht in den Strafakt zu nehmen. Das Recht auf Akteneinsicht umfasst uA auch das Recht Kopien von Aktenstücken anzufertigen. Wie beim Belehrungsrecht, kann auch das Recht auf Akteneinsicht eingeschränkt werden, wenn die Befürchtung naheliegt, dass durch die Kenntnisnahme der Aktenstücke die Ermittlungen gefährdet sein könnten. Das betrifft insbesondere anstehende Ermittlungsmaßnahmen, wie etwa Hausdursuchungen oder Festnahmen. Im Hauptverfahren unterliegt das Recht auf Akteneinsicht keinerlei Beschränkungen mehr.
- Das Recht, Fragen zu stellen
Der Beschuldigte hat das Recht bei allen Vernehmungen, bei denen er anwesend sein darf, den Vernommenen zu befragen. Das Fragerecht dient insbesondere dazu, dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, Umstände zu thematisieren, an die die Behörden nicht gedacht haben.
- Das Recht, einen Verteidiger zu wählen bzw. Recht auf Beigabe eines Verfahrenshelfers
- Das Recht, sich zum Tatvorwurf zu äußern oder nicht auszusagen und mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ich ihm zu besprechen
- Das Recht auf Beiziehung eines Verteidigers im Falle einer Vernehmung
- Das Recht, Beweisanträge zu stellen
- Das Recht, Einspruch gegen die Verweigerung von subjektiven Verfahrensrechten und gegen die Ausübung von Zwangsgewalt
- Das Recht, einen Antrag auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu stellen
- Recht auf Teilnahme an der Hauptverhandlung, sowie an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten und einer Tatrekonstruktion
- Das Recht, Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben
- Recht auf Übersetzungshilfe