Unter Verlassenschaft versteht man die vererblichen – also nicht höchstpersönlichen – Rechte und Pflichten im Todeszeitpunkt des Erblassers. Dabei ist insbesondere zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Rechten und Pflichten zu unterscheiden.
Öffentliche Rechte und Pflichten sind zwar nicht grundsätzlich unvererblich, jedoch sind sie meist höchstpersönlicher Natur, woraus sich deren Unvererblichkeit ergibt. So sind etwa das Wahlrecht oder das Recht akademische Grade zu führen nicht vererblich. Auch Geldstrafen gehen nicht auf den Erben über, sehr wohl aber können Steuerschulden vererbt werden.
Anders als öffentlich-rechtliche Rechte und Pflichten, sind privatrechtliche Rechte und Pflichten grundsätzlich vererblich – das betrifft insbesondere Besitz, Eigentum und Forderungen und Verbindlichkeiten. Vererblich sind somit etwa Schadenersatzansprüche und Schmerzengeld, nicht aber das Recht auf Unterhalt.