FAQ

Wer zählt beim Pflegevermächtnis als nahestehende Person?

Nahestehend sind die gesetzlichen Erben, deren Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten und deren Kinder sowie der Lebensgefährte des Verstorbenen und dessen Kinder. Die Pflege eines Fremden ist somit nicht umfasst.

Mehr Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Erbrecht

Informieren Sie sich gerne auch umfassend zum Thema Scheidung:

Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Scheidungsrecht verfügen wir über langjährige Expertise. Zu diesem Zweck haben wir ausführliche Artikel erstellt, die Ihnen fundierte Einblicke und praxisnahe Hinweise bieten.

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Mag. Michael Ibesich, LL.M.

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