Internationales Strafrecht in Österreich: Straftaten mit Auslandsbezug, Interpol und Reisefreiheit
Rechtlicher Hinweis/Disclaimer: Die folgenden Informationen dienen einer ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich für eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Beratung an einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Beratungsstelle.
Das Wichtigste in Kürze
- Österreichisches Strafrecht kann unter bestimmten Voraussetzungen auch für Taten im Ausland gelten.
- Bei grenzüberschreitenden Fällen können mehrere Staaten gleichzeitig zuständig sein.
- Eine Interpol Red Notice ist kein Haftbefehl, kann aber Kontrollen und Festnahmen auslösen.
- Die Reisefreiheit kann durch Haft, Auflagen oder passrechtliche Maßnahmen eingeschränkt werden.
- Eine Red Notice kann über die CCF angefochten werden. Ein nationaler Haftbefehl bleibt davon unberührt.
- Bei Verfahren in mehreren Staaten sollte die Verteidigung frühzeitig koordiniert werden.
Inhaltsverzeichnis
Was bedeutet internationales Strafrecht?
Der Ausdruck „internationales Strafrecht“ wird für mehrere Rechtsbereiche verwendet. Für Betroffene ist die Unterscheidung wichtig, weil jeweils andere Behörden, Verfahren und Rechtsbehelfe einschlägig sind.
| Bereich | Worum geht es? | Typische Frage |
|---|---|---|
| Strafanwendungsrecht | Es bestimmt, ob österreichisches Strafrecht auf einen Sachverhalt mit Auslandsbezug anwendbar ist. | Kann Österreich eine im Ausland begangene Tat verfolgen? |
| Internationale Zusammenarbeit | Staaten unterstützen einander bei Ermittlungen, Beweiserhebungen, Fahndung, Übergabe, Auslieferung oder Strafvollstreckung. | Darf eine Person an einen anderen Staat übergeben werden? |
| Völkerstrafrecht | Es betrifft besonders schwere Völkerrechtsverbrechen wie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen. | Ist ein österreichisches Gericht oder der Internationale Strafgerichtshof zuständig? |
Eine internationale Strafsache muss daher kein Fall vor dem Internationalen Strafgerichtshof sein. Bereits ein Zeuge im Ausland, ein Konto in einem anderen Staat oder ein Online-Vorgang über mehrere Länder kann internationale Rechtshilfe erforderlich machen. Die österreichische Justiz beschreibt internationale Strafsachen entsprechend als Verfahren mit Auslandsbezug.
Wann gilt österreichisches Strafrecht?
Straftaten mit Tatort in Österreich
Nach § 62 StGB gelten die österreichischen Strafgesetze grundsätzlich für alle Taten, die im Inland begangen wurden. Das Territorialitätsprinzip ist der Ausgangspunkt. Bei grenzüberschreitenden oder digitalen Sachverhalten ist der Tatort jedoch nicht immer auf einen einzigen Staat beschränkt.
Nach § 67 StGB kann für den Tatort sowohl der Ort maßgeblich sein, an dem gehandelt wurde oder gehandelt werden sollte, als auch der Ort, an dem der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten ist oder eintreten sollte. Bei Online-Betrug, grenzüberschreitenden Vermögensdelikten oder international organisierter Kriminalität können dadurch mehrere Anknüpfungspunkte entstehen.
Auslandstaten mit besonderem Bezug zu Österreich
§ 64 StGB nennt bestimmte Auslandstaten, auf die österreichisches Strafrecht unabhängig davon anzuwenden sein kann, ob die Tat auch am ausländischen Tatort strafbar ist. Die Bestimmung enthält einen differenzierten Katalog. Eine pauschale Aussage, jede Tat eines Österreichers im Ausland unterliege automatisch österreichischem Recht, wäre daher falsch.
Für andere Auslandstaten ist insbesondere § 65 StGB relevant. Unter den dort geregelten Voraussetzungen können die österreichischen Strafgesetze etwa auf Taten österreichischer Staatsbürger im Ausland anwendbar sein, wenn die Tat grundsätzlich auch am Tatort strafbar ist. Auch für einen Ausländer, der in Österreich betreten und aus bestimmten Gründen nicht ausgeliefert werden kann, enthält die Bestimmung eine Anknüpfung.
Ob österreichische Strafgewalt besteht, verlangt deshalb eine mehrstufige Prüfung:
- Wo wurde gehandelt und wo trat der mögliche Erfolg ein?
- Welche Staatsangehörigkeit hatten die Beteiligten im maßgeblichen Zeitpunkt?
- Um welches Delikt geht es?
- War die Tat auch nach dem Recht des Tatorts strafbar?
- Gibt es bereits ein ausländisches Verfahren oder eine rechtskräftige Entscheidung?
- Greifen unionsrechtliche oder völkerrechtliche Sonderregeln?
Beispiel: Vorwurf nach einer Geschäftsreise
Einem österreichischen Staatsbürger wird vorgeworfen, während einer Geschäftsreise im Ausland eine strafbare Handlung begangen zu haben. Seine Rückkehr nach Österreich beendet das Thema nicht automatisch. Es ist zu prüfen, ob der Tatortstaat ermittelt, ob österreichisches Strafrecht nach §§ 64 oder 65 StGB anwendbar ist und ob ein Rechtshilfe-, Übergabe- oder Auslieferungsersuchen gestellt wurde.
Welcher Staat führt das Strafverfahren?
Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten können mehrere Staaten nach ihrem eigenen Recht Strafgewalt beanspruchen. Denkbare Anknüpfungen sind der Handlungsort, der Erfolgsort, die Staatsangehörigkeit des Beschuldigten, die Staatsangehörigkeit oder der Aufenthaltsort des Opfers und besondere Schutzinteressen eines Staates.
Das bedeutet nicht, dass jede internationale Sache zwangsläufig zu mehreren Hauptverhandlungen führt. Staatsanwaltschaften und Gerichte können Verfahren koordinieren, Beweise austauschen oder die Strafverfolgung übernehmen beziehungsweise übertragen. Innerhalb der EU bestehen dafür besondere Instrumente.
Bereits rechtskräftige Entscheidungen können einer weiteren Verfolgung entgegenstehen. Das unionsrechtliche und innerstaatliche Verbot mehrfacher Verfolgung oder Bestrafung ist jedoch im Detail voraussetzungsreich. Entscheidend sind etwa Identität der Tat, Rechtskraft, Art der Erledigung und gegebenenfalls die Vollstreckung. § 66 StGB regelt zusätzlich die Anrechnung einer im Ausland bereits verbüßten Strafe, wenn wegen derselben Tat in Österreich bestraft wird.
Wer von Verfahren in mehreren Staaten weiß, sollte die Behördenkontakte nicht getrennt voneinander behandeln. Eine Aussage, ein Dokument oder eine Verfahrensentscheidung in einem Staat kann Auswirkungen auf das andere Verfahren haben.
Wie funktionieren internationale Ermittlungen?
Österreichische Staatsanwaltschaften können ausländische Behörden um Rechtshilfe ersuchen. Umgekehrt können ausländische Stellen Beweiserhebungen in Österreich beantragen. Je nach Rechtsgrundlage kann es um die Einvernahme von Zeugen, Bankunterlagen, Hausdurchsuchungen, Sicherstellungen, digitale Daten oder die Zustellung von Schriftstücken gehen.
Innerhalb der Europäischen Union bestehen vereinfachte Formen justizieller Zusammenarbeit. Gegenüber Drittstaaten spielen das Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz, bilaterale oder multilaterale Verträge und das Recht des ersuchten Staates eine zentrale Rolle.
Eine ausländische Ladung oder ein Schreiben einer Behörde sollte nicht ignoriert werden. Es sollte aber auch nicht ungeprüft beantwortet werden. Zunächst ist zu klären:
- Welche Behörde hat das Schreiben ausgestellt?
- In welcher Rolle wird die Person angesprochen: Beschuldigter, Zeuge, Opfer oder Auskunftsperson?
- Besteht eine Pflicht zum Erscheinen oder zur Mitwirkung?
- Welche Rechte gelten am Ort der Vernehmung?
- Können Angaben in einem anderen Staat verwertet werden?
- Besteht bereits eine Fahndungs- oder Haftmaßnahme?
Interpol Red Notice: Bedeutung, Folgen und Löschung
Was ist eine Interpol Red Notice?
Eine Red Notice ist nach der offiziellen Definition von Interpol ein Ersuchen an Strafverfolgungsbehörden weltweit, eine Person zu lokalisieren und im Hinblick auf Auslieferung, Übergabe oder eine vergleichbare rechtliche Maßnahme vorläufig festzunehmen. Grundlage ist regelmäßig ein Haftbefehl oder eine gerichtliche Entscheidung des ersuchenden Staates.
Die gesuchte Person wird dabei nicht „von Interpol“ strafrechtlich verfolgt. Gesucht wird sie von einem Mitgliedstaat oder in bestimmten Fällen von einem internationalen Strafgericht. Interpol stellt die Infrastruktur für den internationalen Informationsaustausch bereit.
Nur ein Teil der Red Notices ist öffentlich zugänglich. Veröffentlichte Ausschreibungen können in der öffentlichen Interpol-Fahndungssuche recherchiert werden. Ein fehlender Treffer beweist jedoch nicht, dass keine Red Notice besteht, weil die Mehrheit ausschließlich für Strafverfolgungsbehörden sichtbar ist.
Ist eine Red Notice ein internationaler Haftbefehl?
Nein. Interpol stellt ausdrücklich klar, dass eine Red Notice kein internationaler Haftbefehl ist. Interpol kann nationale Behörden nicht zu einer Festnahme verpflichten. Jeder Mitgliedstaat entscheidet nach seinem eigenen Recht, welchen rechtlichen Wert er einer Red Notice beimisst und welche Maßnahmen seine Behörden setzen dürfen.
Die Gegenüberstellung zeigt die Unterschiede:
| Instrument | Aussteller | Unmittelbare Bedeutung |
|---|---|---|
| Nationaler Haftbefehl | Zuständige Justizbehörde eines Staates | Grundlage für eine Festnahme nach dem Recht dieses Staates |
| Europäischer Haftbefehl | Justizbehörde eines EU-Mitgliedstaats | Förmliches Übergabeinstrument innerhalb der EU |
| Interpol Red Notice | Veröffentlichung durch Interpol auf Ersuchen eines Mitglieds oder berechtigten internationalen Gerichts | Internationale Fahndungsinformation. Kein selbstständiger Haftbefehl |
| Schengen-Ausschreibung zur Festnahme | Zuständige Behörde im Schengener Informationssystem | Kann innerhalb des Schengen-Raums ein konkretes Übergabeverfahren auslösen |
In der Praxis können mehrere Instrumente gleichzeitig bestehen. Eine Person kann etwa aufgrund eines nationalen Haftbefehls gesucht, zusätzlich im Schengener Informationssystem ausgeschrieben und Gegenstand einer Red Notice sein.
Welche Auswirkungen kann eine Red Notice auf Reisen haben?
Eine Red Notice ist kein automatisches weltweites Reiseverbot. Sie kann die Reisefreiheit faktisch dennoch erheblich beeinträchtigen. Bei einer Pass- oder Grenzkontrolle kann die Ausschreibung sichtbar werden. Mögliche Folgen reichen – abhängig vom kontrollierenden Staat und den vorhandenen nationalen Unterlagen – von einer zusätzlichen Befragung über eine Einreiseverweigerung bis zur vorläufigen Festnahme und Einleitung eines Auslieferungsverfahrens.
Auch Visa-, Aufenthalts- oder Einbürgerungsverfahren können betroffen sein, wenn Behörden Fahndungsinformationen berücksichtigen. Welche Folge tatsächlich eintritt, lässt sich nicht allein aus dem Bestehen der Red Notice ableiten.
Besonders riskant ist die Annahme, eine problemlose frühere Reise beweise die Ungefährlichkeit künftiger Reisen. Datenbestände, nationale Umsetzungen und Kontrollsituationen können sich ändern. Ebenso wenig sollte aus einer nicht öffentlichen Red Notice geschlossen werden, dass keine Ausschreibung besteht.
Beispiel: Kontrolle auf einer Flugreise
Eine in Österreich lebende Person erfährt über Geschäftspartner, dass in einem Drittstaat ein Strafverfahren gegen sie geführt wird. In der öffentlichen Interpol-Suche findet sie ihren Namen nicht und tritt eine Flugreise mit Umstieg in einem weiteren Staat an. Beim Transit wird sie kontrolliert. Erst dort zeigt sich, dass eine nicht öffentlich sichtbare Red Notice und ein nationaler Haftbefehl bestehen.
Das Beispiel verdeutlicht zwei Punkte: Die öffentliche Datenbank ist unvollständig, und das Festnahmerisiko hängt auch vom Transitstaat ab. Eine Reiseroute sollte daher nicht als Umgehungsfrage, sondern als Anlass für eine rechtliche Risikoprüfung verstanden werden.
Wie kann eine Interpol Red Notice gelöscht werden?
Eine betroffene Person kann eine Red Notice nicht selbst aus dem Interpol-System entfernen. Ob eine Berichtigung oder Löschung möglich ist, muss über die CCF geprüft werden. Gleichzeitig ist das zugrunde liegende nationale Verfahren zu berücksichtigen.
1. Bestehen und Inhalt der Interpol-Daten klären
Jede Person kann bei der Commission for the Control of Interpol’s Files (CCF) Zugang zu den über sie im Interpol-System verarbeiteten Daten beantragen. Die CCF ist ein unabhängiges Kontrollorgan. Der Antrag ist kostenlos und wird vertraulich behandelt.
Seit 26. März 2026 sind Anträge grundsätzlich über das sichere CCF-Online-Portal einzubringen. Das Portal ist auch für Anträge auf Berichtigung, Löschung und für bestimmte Revisionsanträge vorgesehen. Ein Zugangsantrag ist besonders wichtig, wenn die Red Notice nicht öffentlich erscheint oder nur informelle Hinweise vorliegen.
Die CCF konsultiert vor einer möglichen Offenlegung regelmäßig die Quelle der Daten. Deshalb kann eine Antwort Einschränkungen enthalten. Ein Antrag ersetzt auch keine Abklärung nationaler Register oder Fahndungssysteme.
2. Nationalen Haftbefehl und Ausgangsverfahren prüfen
Eine Red Notice beruht regelmäßig auf einem nationalen Haftbefehl oder einer gerichtlichen Entscheidung. Die Interpol-Ebene und das Ausgangsverfahren müssen getrennt, aber koordiniert behandelt werden.
Mögliche Fragen sind:
- Besteht der nationale Haftbefehl noch?
- Wurde er von einer zuständigen Stelle erlassen?
- Ist das Verfahren noch anhängig oder bereits beendet?
- Sind Vorwurf und Personendaten richtig wiedergegeben?
- Gibt es eine Einstellungs-, Freispruchs- oder Aufhebungsentscheidung?
- Bestehen politische, militärische, religiöse oder rassische Hintergründe?
- Wurden wesentliche Verfahrensänderungen an Interpol gemeldet?
Die CCF hebt nicht selbst den Haftbefehl eines Staates auf. Umgekehrt führt die Aufhebung eines nationalen Haftbefehls nicht immer ohne weitere Schritte sofort dazu, dass alle internationalen und nationalen Datenbestände bereinigt sind.
3. Berichtigung oder Löschung bei der CCF beantragen
Die CCF prüft, ob die Verarbeitung der Daten mit der Interpol-Verfassung und den Datenverarbeitungsregeln vereinbar ist. Ein Antrag sollte den Sachverhalt knapp, widerspruchsfrei und mit überprüfbaren Unterlagen darstellen. Je nach Fall können beispielsweise Gerichtsentscheidungen, Verfahrensbestätigungen, Identitätsunterlagen, eine Vollmacht und Nachweise zu behaupteten Regelverstößen erforderlich sein.
Mögliche Prüfungsfelder sind unter anderem:
- Unrichtige oder nicht mehr aktuelle Daten
- Fehlende oder weggefallene Grundlage der Fahndung
- Zweifel, ob die Voraussetzungen für eine Red Notice erfüllt sind
- Überwiegend politischer, militärischer, religiöser oder rassischer Charakter im Sinn von Art. 3 der Interpol-Verfassung
- Widersprüche zu anwendbaren Interpol-Regeln oder internationalen Verpflichtungen
Ob ein Argument trägt, entscheidet die CCF anhand des Einzelfalls. Bei Art. 3 nimmt sie eine Gesamtbetrachtung vor und prüft unter anderem die Art des Vorwurfs, den Status der betroffenen Person, die Datenquelle und den politischen oder sonstigen Kontext.
Nach den aktuellen CCF-Informationen soll über Zugangsanträge grundsätzlich innerhalb von vier Monaten und über Berichtigungs- oder Löschungsanträge innerhalb von neun Monaten ab Zulässigkeit entschieden werden. Das sind Verfahrenszeiträume, keine Erfolgsgarantie und keine Zusage, dass in dieser Zeit sämtliche nationalen Folgen beseitigt sind.
4. Umsetzung und weitere Fahndungssysteme kontrollieren
Wird eine Red Notice gelöscht, informiert Interpol seine Mitglieder über die Entscheidung und fordert bei nicht regelkonformen Daten die Entfernung aus nationalen Datenbanken. Trotzdem sollte geprüft werden, ob der nationale Haftbefehl, eine Schengen-Ausschreibung, Visadaten oder sonstige nationale Einträge fortbestehen.
Die präzise Antwort auf die Frage „Wie kann eine Interpol Red Notice gelöscht werden?“ lautet daher:
Man muss die Interpol-Daten über die CCF prüfen und gegebenenfalls ihre Berichtigung oder Löschung fundiert beantragen. Parallel ist das zugrunde liegende nationale Verfahren zu bearbeiten. Eine erfolgreiche Löschung bei Interpol beseitigt nicht automatisch jeden Haftbefehl oder jede nationale Ausschreibung.
Einschränkung der Reisefreiheit im internationalen Strafverfahren
Die Freiheit, sich zu bewegen und ein Land zu verlassen, ist grundrechtlich geschützt. Art. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK schützt unter anderem die Freiheit, jedes Land einschließlich des eigenen zu verlassen. Für Unionsbürger gewährleistet Art. 45 der EU-Grundrechtecharta die Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit im Anwendungsbereich des Unionsrechts.
Diese Rechte sind nicht grenzenlos. Gesetzlich vorgesehene und verhältnismäßige Maßnahmen können insbesondere zur Verhütung von Straftaten, zur Sicherung eines Verfahrens oder zum Schutz der Rechte anderer zulässig sein. Entscheidend ist, welche konkrete Maßnahme von welcher Behörde auf welcher Rechtsgrundlage angeordnet wurde.
Typische Formen der Einschränkung
| Maßnahme | Praktische Wirkung | Rechtliche Einordnung |
|---|---|---|
| Festnahme oder Haft | Reise wird unmittelbar verhindert | Erfordert eine tragfähige nationale Grundlage und gerichtliche Kontrolle |
| Gelöbnis, den Aufenthaltsort nicht ohne Genehmigung zu verlassen | Reisen können genehmigungspflichtig werden | Mögliches gelinderes Mittel nach § 173 Abs. 5 StPO |
| Meldepflicht oder Anzeige eines Aufenthaltswechsels | Bewegungen werden kontrollierbar | Mögliches gelinderes Mittel nach § 173 Abs. 5 StPO |
| Vorübergehende Abnahme von Identitäts- oder Berechtigungsdokumenten | Auslandsreisen können praktisch unmöglich werden | Mögliches gelinderes Mittel nach § 173 Abs. 5 StPO |
| Passversagung oder Passentziehung | Kein oder kein gültiges österreichisches Reisedokument | Unter den Voraussetzungen der §§ 14 und 15 Passgesetz |
| Red Notice oder andere Fahndungsausschreibung | Risiko von Kontrolle, Festnahme und Auslieferungsverfahren im Ausland | Wirkung hängt vom jeweiligen Staat und zusätzlichen Haftunterlagen ab |
§ 173 StPO nennt als gelindere Mittel zur Vermeidung von Untersuchungshaft unter anderem das Gelöbnis, sich ohne Genehmigung nicht vom Aufenthaltsort zu entfernen, die Pflicht zur Anzeige von Aufenthaltswechseln, Meldepflichten und die vorübergehende Abnahme bestimmter Dokumente. Solche Maßnahmen sind keine automatische Folge jedes internationalen Strafverfahrens.
Nach § 14 Passgesetz kann die Ausstellung eines Reisepasses unter bestimmten Voraussetzungen versagt werden, etwa wenn eine gesetzliche Freizügigkeitsbeschränkung besteht und die Passversagung zur Erreichung ihres Ziels erforderlich ist. Die Bestimmung enthält außerdem einen Versagungsgrund bei konkreten Tatsachen, die auf eine beabsichtigte Entziehung von einer bestimmten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung schließen lassen. § 15 Passgesetz regelt die Passentziehung bei nachträglich eingetretenen Versagungsgründen.
Eine Red Notice allein ist damit nicht automatisch einer österreichischen Passentziehung gleichzusetzen. Sie kann aber Anlass für Kontrollen und weitere nationale Maßnahmen sein.
Was tun bei einer konkret geplanten Reise?
Eine seriöse Risikoprüfung sollte nicht nur das Zielland erfassen. Relevant können auch Transitstaaten, Staatsangehörigkeiten, vorhandene Aufenthaltstitel, nationale Haftbefehle, Schengen-Ausschreibungen und der aktuelle Stand eines CCF-Verfahrens sein.
Es wäre rechtlich riskant, eine Route zur Vermeidung behördlicher Kontrollen zu planen. Sinnvoll ist vielmehr, vor einer Reise den Status der Fahndung und die verfügbaren Rechtsbehelfe zu klären. Bei unmittelbarer Festnahmegefahr sollte außerdem vorbereitet sein, wer verständigt wird und welche anwaltliche Vertretung im betroffenen Staat erreichbar ist.
Europäischer Haftbefehl, Übergabe und Auslieferung
Der Europäische Haftbefehl ist von der Red Notice zu unterscheiden. Er ist ein förmliches justizielles Instrument innerhalb der EU. Eine Justizbehörde eines Mitgliedstaats ersucht damit einen anderen Mitgliedstaat, eine Person festzunehmen und zur Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu übergeben.
In Österreich richtet sich das Verfahren insbesondere nach dem EU-JZG. Die Staatsanwaltschaft leitet das Übergabeverfahren ein. Über die Zulässigkeit und über Haftfragen bestehen gerichtliche Verfahren. Auch österreichische Staatsbürger können nicht pauschal davon ausgehen, niemals übergeben zu werden. Das EU-JZG enthält dafür besondere Voraussetzungen, Ablehnungsgründe und Bedingungen.
Gegenüber Drittstaaten spricht man regelmäßig von Auslieferung. Maßgeblich sind das ARHG, völkerrechtliche Vereinbarungen und die konkreten Beziehungen zum ersuchenden Staat. Das Gericht prüft die Zulässigkeit der Auslieferung. Menschenrechtliche Fragen, Spezialität, beiderseitige Strafbarkeit und weitere gesetzliche Hindernisse können je nach Fall eine Rolle spielen.
| Frage | Europäischer Haftbefehl | Auslieferung an Drittstaat | Red Notice |
|---|---|---|---|
| Zweck | Übergabe innerhalb der EU | Überstellung an ersuchenden Drittstaat | Internationale Ortung und Ersuchen um vorläufige Festnahme |
| Grundlage | EU-JZG und Unionsrecht | ARHG, Verträge und nationales Recht | Interpol-Regeln plus nationaler Haftbefehl oder Gerichtsentscheidung |
| Entscheidung in Österreich | Justizielle Übergabeentscheidung | Gerichtliche Zulässigkeitsprüfung und weitere gesetzliche Schritte | Red Notice allein entscheidet nicht über die Auslieferung |
| Rechtsschutz | Im Übergabeverfahren | Im Auslieferungsverfahren | CCF gegen Interpol-Daten. Zusätzlich Rechtsschutz gegen nationale Maßnahmen |
Rechte von Beschuldigten und betroffenen Personen
Ein internationaler Bezug beseitigt die Verteidigungsrechte nicht. Er macht ihre koordinierte Ausübung jedoch schwieriger.
Beschuldigte haben in Österreich insbesondere das Recht:
- über den Tatverdacht und wesentliche Rechte informiert zu werden,
- die Aussage zu verweigern,
- einen Verteidiger beizuziehen,
- im gesetzlichen Umfang Akteneinsicht zu erhalten,
- erforderliche Übersetzungs- und Dolmetschleistungen in Anspruch zu nehmen,
- gerichtlichen Rechtsschutz gegen bestimmte Maßnahmen zu suchen.
Vor einer Aussage sollte geklärt werden, welche Akten bekannt sind und ob parallel in einem anderen Staat ermittelt wird. Eine scheinbar entlastende spontane Erklärung kann in einem zweiten Verfahren anders verstanden oder ohne den vollständigen Kontext verwertet werden.
Bei Festnahme aufgrund einer internationalen Ausschreibung sind insbesondere die Identität der gesuchten Person, das konkrete Fahndungsinstrument, der zugrunde liegende Haftbefehl, Fristen und die Haftvoraussetzungen zu prüfen. Eine bloße Namensähnlichkeit oder veraltete Daten können ebenfalls dringenden Rechtsschutz erforderlich machen.
Rechte von Opfern bei Auslandssachverhalten
Auch Opfer können mit internationalen Schwierigkeiten konfrontiert sein: Der Täter befindet sich im Ausland, Vermögen wurde über ausländische Konten verschoben oder Beweise liegen bei einer Plattform in einem anderen Staat.
In Österreich können Opfer je nach Verfahrensstand Informations- und Beteiligungsrechte haben. Wer privatrechtliche Ansprüche wie Schadenersatz im Strafverfahren geltend machen möchte, kann sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Privatbeteiligter anschließen.
Für die praktische Durchsetzung ist zu unterscheiden:
- Wo kann die Tat angezeigt werden?
- Welche Behörde führt das Verfahren?
- Wo befinden sich Beweise und Vermögenswerte?
- Kann ein österreichischer Privatbeteiligtenanschluss erfolgen?
- Müssen Ansprüche zusätzlich im Ausland oder in einem Zivilverfahren verfolgt werden?
Welche Schritte sinnvoll sind, hängt von der jeweiligen Verfahrensrolle ab: Für Beschuldigte steht häufig eine koordinierte strafrechtliche Verteidigung im Vordergrund, während Opfer ihre Rechte im Strafverfahren und mögliche Ersatzansprüche rechtzeitig wahren sollten.
Völkerstrafrecht und Internationaler Strafgerichtshof
Das Völkerstrafrecht bildet einen besonderen Teil des internationalen Strafrechts. Es betrifft nicht gewöhnliche Straftaten mit Auslandsbezug, sondern schwerste Völkerrechtsverbrechen. Der Internationale Strafgerichtshof verfolgt unter den Voraussetzungen des Römischen Statuts Einzelpersonen wegen Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und des Verbrechens der Aggression.
Der Internationale Strafgerichtshof ersetzt nationale Gerichte nicht. Sein System beruht auf Komplementarität: Nationale Strafverfolgung hat grundsätzlich Vorrang, solange ein Staat ernsthaft willens und in der Lage ist, die betreffenden Taten zu untersuchen und zu verfolgen.
Auch das österreichische StGB enthält Tatbestände des Völkerstrafrechts. Dazu zählen insbesondere Völkermord nach § 321 StGB, Verbrechen gegen die Menschlichkeit nach § 321a StGB und Kriegsverbrechen nach den folgenden Bestimmungen.
Für typische Red-Notice-, Auslieferungs- oder Auslandstatenfälle ist der Internationale Strafgerichtshof meist nicht zuständig. Die Begriffe sollten deshalb nicht vermischt werden.
Vier typische Fallkonstellationen
1. Österreichischer Staatsbürger wird im Ausland beschuldigt
Nach der Rückkehr nach Österreich erhält die Person Kenntnis von einem ausländischen Haftbefehl. Zu prüfen sind die Strafgewalt beider Staaten, eine mögliche Auslieferung oder Übergabe, der Fahndungsstatus und eine koordinierte Verteidigung. Eine österreichische Staatsbürgerschaft beseitigt das Risiko nicht automatisch.
2. Cyberbetrug über mehrere Staaten
Das Opfer sitzt in Österreich, der mutmaßliche Täter in einem anderen Staat, Server und Konten befinden sich wiederum anderswo. Österreich kann wegen eines inländischen Erfolgsorts einen Anknüpfungspunkt haben. Für Daten und Vermögensspuren kann internationale Rechtshilfe nötig sein.
3. Red Notice bei Geschäftsreisen
Ein Unternehmer mit Wohnsitz in Österreich wird wegen eines Wirtschaftsstrafverfahrens in seinem Herkunftsstaat international gesucht. Er hält das Verfahren für politisch motiviert. Er sollte sowohl das nationale Ausgangsverfahren als auch einen CCF-Antrag prüfen lassen. Für Art. 3 der Interpol-Verfassung genügt nicht allein die Behauptung politischer Motive. Die CCF bewertet den Gesamtcharakter des Falls.
4. Europäischer Haftbefehl gegen eine Person in Österreich
Eine Person wird in Österreich aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgenommen. Es folgt kein gewöhnlicher österreichischer Strafprozess über den ausländischen Tatvorwurf, sondern zunächst ein Übergabeverfahren. Fristen, Haft, Identität, Ablehnungsgründe und mögliche Bedingungen müssen rasch geprüft werden.
Checkliste: Was Betroffene jetzt tun sollten
Möglichst rasch klären
- Welcher Staat und welche Behörde führen das Verfahren?
- Gibt es einen nationalen Haftbefehl, Europäischen Haftbefehl, eine Schengen-Ausschreibung oder Red Notice?
- Ist die Ausschreibung öffentlich oder nur behördenintern sichtbar?
- Welche Fristen laufen bereits?
- Sind Reisen oder Transitaufenthalte geplant?
- Bestehen Verfahren in mehreren Staaten?
- Welche Dokumente bestätigen den aktuellen Verfahrensstand?
Unterlagen sichern
- Behördliche Schreiben, Ladungen und Entscheidungen
- Haftbefehle oder bekannte Aktenzeichen
- Reisepass- und Identitätsdaten
- Nachweise zu Aufenthalt und Staatsangehörigkeit
- Einstellungs-, Freispruchs- oder Aufhebungsentscheidungen
- Relevante Verträge, Kommunikation, Zahlungs- und Reisedaten
- CCF-Kommunikation und Einreichungsbestätigungen
Vermeiden
- unvorbereitete Reisen trotz konkreter Fahndungshinweise,
- spontane Sachverhaltsangaben an mehrere Behörden ohne Aktenkenntnis,
- die Annahme, eine Red Notice sei bedeutungslos, weil sie kein Haftbefehl ist,
- die Annahme, eine CCF-Löschung beende automatisch das nationale Verfahren,
- widersprüchliche Eingaben in verschiedenen Staaten,
- Fristversäumnisse in Haft-, Übergabe-, Auslieferungs- oder CCF-Verfahren.
Wann ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll?
Bei einem gewöhnlichen Auslandsbezug kann bereits die rechtliche Einordnung komplex sein. Dringend wird eine koordinierte Prüfung insbesondere bei:
- Kenntnis oder Verdacht einer Interpol Red Notice,
- geplantem Grenzübertritt bei unklarem Fahndungsstatus,
- Festnahme, Auslieferungs- oder Übergabehaft,
- Europäischem Haftbefehl oder Schengen-Ausschreibung,
- parallelen Verfahren in mehreren Staaten,
- politischem oder menschenrechtlichem Hintergrund eines ausländischen Verfahrens,
- drohender Passversagung oder Passentziehung,
- Bedarf an einem CCF-Antrag auf Zugang, Berichtigung oder Löschung.
Die Aufgabe besteht nicht nur darin, einzelne Schriftsätze zu verfassen. Oft müssen österreichische Verteidigung, Rechtsvertretung im ausschreibenden Staat und gegebenenfalls ein CCF-Verfahren inhaltlich aufeinander abgestimmt werden.
Häufige Fragen zum internationalen Strafrecht
Kann ich in Österreich für eine Tat im Ausland bestraft werden?
Ja, das ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Ob österreichisches Strafrecht gilt, richtet sich insbesondere nach §§ 62 bis 65 StGB, dem Tatort, der Staatsangehörigkeit, dem Delikt und einer möglichen Strafbarkeit am ausländischen Tatort.
Ist eine Interpol Red Notice ein internationaler Haftbefehl?
Nein. Eine Red Notice ist eine internationale Fahndungsinformation und ein Ersuchen um Ortung sowie mögliche vorläufige Festnahme. Ob tatsächlich festgenommen wird, richtet sich nach dem Recht des jeweiligen Staates und den dort vorliegenden Haftunterlagen.
Kann ich mit einer Interpol Red Notice noch reisen?
Reisen sind nicht automatisch weltweit verboten, können aber ein erhebliches Festnahme- oder Kontrollrisiko auslösen. Ziel- und Transitstaat, nationale Haftbefehle, Schengen-Ausschreibungen und die jeweilige Rechtslage müssen vor der Reise geprüft werden.
Wie kann ich eine Interpol Red Notice löschen lassen?
Eine betroffene Person kann eine Red Notice nicht selbst löschen. Zunächst lässt sich mit einem vertraulichen und kostenlosen Zugangsantrag bei der CCF klären, welche Daten im Interpol-System gespeichert sind. Anschließend kann bei der CCF die Berichtigung oder Löschung beantragt werden. Der behauptete Verstoß gegen die Interpol-Regeln sollte mit geeigneten Unterlagen belegt werden. Seit 26. März 2026 sind Anträge grundsätzlich über das CCF-Online-Portal einzureichen. Für Berichtigungs- oder Löschungsanträge nennt Interpol grundsätzlich eine Entscheidungsfrist von neun Monaten ab Zulässigkeit, wobei das Gesamtverfahren länger dauern kann und eine Löschung nicht garantiert ist. Parallel muss der nationale Haftbefehl oder das Ausgangsverfahren bearbeitet werden, weil eine CCF-Löschung diese Maßnahmen nicht automatisch aufhebt.
Schränkt ein Strafverfahren automatisch die Reisefreiheit ein?
Nein. Eine Einschränkung setzt eine konkrete rechtliche Maßnahme voraus. Möglich sind etwa Haft, Aufenthalts- oder Meldeauflagen, die Abnahme von Dokumenten sowie Passversagung oder Passentziehung unter den gesetzlichen Voraussetzungen.
Was ist der Unterschied zwischen Red Notice und Europäischem Haftbefehl?
Der Europäische Haftbefehl ist ein förmliches justizielles Übergabeinstrument innerhalb der EU. Die Red Notice ist eine internationale Fahndungsinformation von Interpol und kein selbstständiger Haftbefehl.
Muss ich einer Ladung aus dem Ausland folgen?
Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Entscheidend sind die ausstellende Behörde, die Rolle der geladenen Person, die Rechtsgrundlage, die Zustellung und mögliche Folgen des Nichterscheinens. Das Schreiben sollte vor einer Reaktion geprüft werden.
Können zwei Staaten gleichzeitig gegen mich ermitteln?
Ja, mehrere Staaten können aufgrund unterschiedlicher Anknüpfungspunkte zuständig sein. Ob beide Verfahren fortgeführt werden dürfen und wie rechtskräftige Entscheidungen wirken, erfordert eine gesonderte Prüfung.
Ist internationales Strafrecht dasselbe wie Völkerstrafrecht?
Nein. Internationales Strafrecht umfasst praktisch auch Auslandstaten, Rechtshilfe, Auslieferung und internationale Fahndung. Völkerstrafrecht betrifft vor allem Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und das Verbrechen der Aggression.
Quellen
Österreichisches Strafrecht und Strafverfahren
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Strafgesetzbuch, insbesondere §§ 62–67 sowie §§ 321 ff.
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), § 173 Strafprozeßordnung
- Österreichische Justiz, „Welche besonderen Herausforderungen gibt es?“
- Österreichische Justiz, „Mögliche Ermittlungshandlungen“
Übergabe, Auslieferung und Rechtshilfe
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), EU-JZG
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), Auslieferungs- und Rechtshilfegesetz
- Europäisches Justizportal, Europäischer Haftbefehl
Interpol Red Notice und CCF
- Interpol, „About Red Notices“
- Interpol, Commission for the Control of Interpol’s Files
- Interpol, „How to submit a request“
- Interpol, CCF Frequently Asked Questions
- Interpol, Legal framework
Reisefreiheit
- Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Leitfaden zu Art. 2 des 4. Zusatzprotokolls zur EMRK, aktualisiert am 28. Februar 2026
- EUR-Lex, Art. 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), § 14 Passgesetz 1992
- Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS), § 15 Passgesetz 1992
Völkerstrafrecht
Das sagen unsere Klienten
Mehr Rezensionen finden Sie auf unserem Google Profil
Kontaktieren Sie uns
Sie können uns telefonisch, per E-Mail oder per Kontaktformular erreichen.
Kanzlei IBESICH
Josefstädter Straße 11/1/16
1080 Wien
MO-FR: 9:00 – 18:00 Uhr
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Google Maps. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.
Mehr InformationenSie müssen den Inhalt von reCAPTCHA laden, um das Formular abzuschicken. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten mit Drittanbietern ausgetauscht werden.
Mehr InformationenInsights aus der Kanzlei IBESICH
News aus der Kanzlei und rechtliche Updates in Österreich.