Schmerzengeld in Österreich

Schmerzengeld in Österreich: Eine umfassende Analyse der Rechtslage, Bemessungsgrundlagen und aktuellen Judikatur 2025/2026

michael ibesich portrait rund
Rechtsanwalt, Experte für Strafrecht & Zivilrecht, Inhaber der Kanzlei IBESICH

Rechtlicher Hinweis/Disclaimer: Die folgenden Informationen dienen einer ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich für eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Beratung an einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Beratungsstelle.

Der Anspruch auf Schmerzengeld stellt im österreichischen Recht eine zentrale Säule dar, um die immateriellen Folgen von Körperverletzungen und psychischen Beeinträchtigungen finanziell auszugleichen. Während der Ersatz von Sachschäden oft eine rein rechnerische Aufgabe darstellt, berührt das Schmerzengeld die menschliche Integrität und die Lebensqualität in ihrer tiefsten Form.

In Österreich hat sich über Jahrzehnte ein differenziertes System entwickelt, das primär auf den Bestimmungen des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) basiert und durch eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (OGH) kontinuierlich verfeinert wird.

Die nachfolgende Analyse beleuchtet die komplexen Mechanismen der Schmerzengeldbemessung, die verschiedenen Unfallkategorien sowie die prozessualen Herausforderungen bei der Durchsetzung dieser Ansprüche unter Berücksichtigung der aktuellen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.

Stand: 04/2026

Das Wichtigste in Kürze

  • Rechtliche Basis 
    Der Anspruch gründet sich primär auf das ABGB und umfasst körperliche sowie psychische Schmerzen.

  • Berechnung
    Die Summe wird meist über Tagessätze ermittelt, die je nach Intensität zwischen ca. 100 € und über 400€ liegen können.

  • Verjährung
    Ansprüche müssen in der Regel innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Verursacher geltend gemacht werden.

  • Beweisführung
    Ein medizinisches Sachverständigengutachten ist die zentrale Grundlage für die Feststellung der Schmerzdauer.

Inhaltsverzeichnis

Begriffsklärung Schmerzengeld

Das Schmerzengeld ist im österreichischen Recht als eine „billige Entschädigung“ für die erlittenen Schmerzen definiert. Es handelt sich um einen immateriellen Schadenersatzanspruch, der darauf abzielt, das durch eine Körperverletzung verursachte Leid finanziell abzufedern.

Begriff und Zweck des Schmerzengeldes

Ein wesentlicher Unterschied zur deutschen Rechtsordnung besteht bereits in der Terminologie. Während in Deutschland meist von „Schmerzensgeld“ die Rede ist, verwendet das österreichische Recht konsequent den Begriff „Schmerzengeld“ (ohne „s“). Dieser terminologische Unterschied spiegelt sich jedoch nicht in der Zielsetzung wider, die primär in zwei Funktionen unterteilt wird.

Die Ausgleichsfunktion soll den Verletzten in die Lage versetzen, sich als Ersatz für die Leiden gewisse Annehmlichkeiten zu verschaffen.

Die Genugtuungsfunktion hingegen erkennt an, dass dem Opfer durch das rechtswidrige Verhalten eines anderen ein Unrecht zugefügt wurde, für das der Schädiger einzustehen hat.

Die gesetzliche Verankerung findet sich primär in § 1325 ABGB. Diese Norm bildet die Basis für alle Ansprüche aus Körperverletzungen und umfasst neben dem Schmerzengeld auch den Ersatz von Heilungskosten und den Verdienstentgang. Ergänzend tritt § 1326 ABGB hinzu, der die Verunstaltungsentschädigung regelt. Die Bedeutung der OGH-Judikatur kann hierbei nicht hoch genug eingeschätzt werden, da das Gesetz selbst keine konkreten Beträge nennt, sondern die Angemessenheit in den Vordergrund stellt.

Abgrenzung zum materiellen Schadenersatz

Es ist entscheidend, das Schmerzengeld strikt von materiellen Schadenersatzansprüchen abzugrenzen. Materielle Schäden sind jene, die sich direkt im Vermögen des Geschädigten niederschlagen, wie etwa Reparaturkosten am Fahrzeug oder die Kosten für medizinische Hilfsmittel.

Schmerzengeld hingegen entschädigt das „Gefühl des Leidens“. In der Praxis wird oft eine Globalbemessung vorgenommen. Das bedeutet, dass das Gericht einen Gesamtbetrag festsetzt, der alle körperlichen und psychischen Leiden eines Falles zusammenfasst. Hierbei werden sowohl die bereits erlittenen als auch die objektiv vorhersehbaren zukünftigen Schmerzen berücksichtigt.

SchadensartCharakteristikGesetzliche Basis
SchmerzengeldImmateriell (Schmerzempfinden)§ 1325 ABGB
VerunstaltungsentschädigungImmateriell (Fortkommensbehinderung)§ 1326 ABGB
HeilungskostenMateriell (Spital, Medikamente)§ 1325 ABGB
VerdienstentgangMateriell (Einkommensverlust)§ 1325 ABGB

Voraussetzungen für einen Schmerzengeldanspruch

Für die erfolgreiche Geltendmachung von Schmerzengeld müssen vier zentrale Tatbestandsmerkmale erfüllt sein. Fehlt nur eine dieser Voraussetzungen, bricht der Anspruch in der Regel in sich zusammen.

Der eingetretene Schaden

Der Schaden muss in einer Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit bestehen. Hierbei ist zu beachten, dass auch psychische Störungen als Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB gelten, sofern sie Krankheitswert erreichen. Ein kurzes Erschrecken ohne bleibende Folgen ist meist nicht ausreichend. Medizinisch fassbare Symptome wie Schlafstörungen, Angstzustände oder eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) hingegen schon.

Rechtswidrigkeit

Das Verhalten des Schädigers muss rechtswidrig gewesen sein. Dies ist immer dann der Fall, wenn gegen eine Schutznorm verstoßen wurde, wie etwa gegen die Straßenverkehrsordnung (StV0) oder die FIS-Regeln auf der Skipiste.

Verschulden

Zudem muss dem Schädiger ein Verschulden zur Last gelegt werden können. Im österreichischen Zivilrecht reicht hierfür bereits leichte Fahrlässigkeit aus.

Ein wichtiger Aspekt ist die Gefährdungshaftung. In bestimmten Bereichen, wie etwa beim Betrieb von Kraftfahrzeugen (EKHG) oder bei der Tierhaltung, haftet der Betreiber oder Halter unter Umständen auch ohne direktes Verschulden für die typischen Gefahren seiner Anlage oder seines Tieres.

Kausalität und Mitverschulden

Die Kausalität beschreibt den Ursachenzusammenhang zwischen der Handlung des Schädigers und dem eingetretenen Schaden. Hätte die Handlung weggedacht werden können, ohne dass der Schaden entfallen wäre, ist die Kausalität meist zu verneinen.

In vielen Verfahren spielt das Mitverschulden des Geschädigten eine entscheidende Rolle. Hat das Opfer durch eigenes sorgfaltswidriges Verhalten zur Verletzung beigetragen, wird der Schmerzengeldanspruch entsprechend der Verschuldensanteile gekürzt. Dies betrifft häufig das Nichtanlegen eines Sicherheitsgurtes oder das Fahren ohne Helm auf dem Fahrrad oder E-Scooter.

Anspruch auf Schmerzengeld prüfen und beantragen

Arten von ersatzfähigen Schmerzen

Die österreichische Rechtsprechung unterscheidet verschiedene Dimensionen des Schmerzes, die in die Gesamtkalkulation des Anspruchs einfließen. Es wird ein ganzheitliches Bild der Beeinträchtigung gezeichnet.

Körperliche Schmerzen und psychische Folgen

Körperliche Schmerzen sind die unmittelbare Folge mechanischer Einwirkungen auf den Körper. Psychische Schmerzen hingegen umfassen das seelische Leid, das mit der Verletzung einhergeht. Dies können Ängste vor zukünftigen Eingriffen, Depressionen aufgrund von Bewegungseinschränkungen oder traumatische Erinnerungen an das Unfallereignis sein.

In der Praxis wird auch der Schockschaden als eigenständige Form der Körperverletzung anerkannt. Er tritt meist bei Angehörigen auf, die Zeuge eines schweren Unfalls werden oder die Nachricht vom Tod eines geliebten Menschen erhalten und daraufhin eine psychische Erkrankung entwickeln.

Dauerfolgen und Verlust der Lebensfreude

Dauerfolgen sind jene Beeinträchtigungen, die auch nach Abschluss der medizinischen Heilbehandlung dauerhaft bestehen bleiben. Sie wirken massiv erhöhend auf die Schmerzengeldhöhe, da der Verletzte für den Rest seines Lebens mit diesen Einschränkungen leben muss.

Der Begriff „Verlust der Lebensfreude“ wird oft als zusammenfassende Umschreibung für den Umstand verwendet, dass der Geschädigte an der gewohnten Lebensführung gehindert ist. Wenn ein aktiver Sportler nach einem Unfall keine sportlichen Aktivitäten mehr ausüben kann, ist dies ein wesentlicher Faktor bei der Bemessung des angemessenen Betrags.

Verunstaltungsentschädigung (§ 1326 ABGB)

Die Verunstaltungsentschädigung ist ein spezieller Anspruch, der zusätzlich zum Schmerzengeld bestehen kann. Voraussetzung ist eine bleibende äußere Entstellung, die geeignet ist, das Fortkommen des Opfers zu beeinträchtigen. Historisch war dieser Paragraph stark auf das weibliche Geschlecht fokussiert („zumal wenn sie weiblichen Geschlechtes ist“), wird jedoch heute im Sinne der Gleichberechtigung geschlechtsneutral angewendet.

Maßgeblich für die Höhe sind der Grad der Verunstaltung und die Wahrscheinlichkeit, dass dadurch soziale oder berufliche Nachteile entstehen. Besonders relevant ist dies bei Narben im Gesichtsbereich oder dem Verlust von Gliedmaßen.

Kriterium für § 1326 ABGBDetails
Grad der VerunstaltungSichtbarkeit und Schwere der optischen Beeinträchtigung.
FortkommensbehinderungBehinderung der beruflichen Aufstiegschancen.
HeiratschancenMinderung der Chancen auf eine dauerhafte Lebenspartnerschaft.
BerufsunfähigkeitWer gänzlich berufsunfähig ist, kann keine Behinderung des beruflichen Fortkommens mehr geltend machen.
Berechnen der Anspruche auf das Schmerzengeld in Österreich

Bemessung des Schmerzengeldes: Das Tagessatzsystem

In Österreich wird die Höhe des Schmerzengeldes nicht willkürlich festgesetzt. Es hat sich ein System etabliert, das auf sogenannten Tagessätzen basiert. Diese dienen als Richtlinie, um eine gewisse Rechtssicherheit und Gleichbehandlung zu gewährleisten.

Die Klassifizierung der Schmerzperioden

Die Schmerzen werden nach ihrer Intensität in drei Stufen unterteilt: leichte, mittlere und schwere Schmerzen. Ein medizinischer Sachverständiger ermittelt im Verfahren, wie viele Tage der Geschädigte in welcher Intensität gelitten hat. Hierbei wird eine 24-Stunden-Zusammenfassung vorgenommen. Das bedeutet, dass zum Beispiel mehrere Stunden Schmerz über den Tag verteilt zu einem fiktiven Schmerztag zusammengerechnet werden können.

SchmerzgradIntensität und BeschreibungRichtwert pro Tag (ca. 2026)
Leichte SchmerzenSchmerzen, die der Patient beherrschen kann und bei denen Ablenkung möglich ist€ 110 bis € 160
Mittlere SchmerzenSchmerzen, die den Alltag spürbar beeinträchtigen – Ablenkung ist nur eingeschränkt möglich€ 220 bis € 280
Schwere SchmerzenSchmerzen, die den Patienten vollständig beherrschen und keine Ablenkung zulassen€ 330 bis € 420


Es gibt zudem die Kategorie der „qualvollen Schmerzen“, die in Extremfällen (z.B. schwerste Verbrennungen) mit bis zu € 500 pro Tag bewertet werden können.

Einfluss von Inflation und Regionalität

Die Tagessätze sind keine starren gesetzlichen Werte, sondern spiegeln die aktuelle wirtschaftliche Lage wider. Laut jüngster Rechtsprechung muss die Inflation zwingend berücksichtigt werden, um den realen Wert der Entschädigung zu erhalten. 

Zudem gibt es leichte regionale Unterschiede zwischen den Gerichtssprengeln. So tendieren die Sätze in Wien oder Linz oft an das obere Ende der Skala, während in anderen Bundesländern moderatere Werte herangezogen werden können.

Globalbemessung und Einzelfallprüfung

Trotz des Tagessatzsystems bleibt die richterliche Bemessung eine Globalbetrachtung. Es werden alle Umstände gewürdigt, wie etwa das Alter des Opfers, die Dauer des Krankenhausaufenthalts und die psychische Belastung durch notwendige Folgeoperationen. Eine mechanische Addition der Tage ist lediglich der Startpunkt für die finale Festsetzung des Betrags.

Schmerzengeld nach Unfallarten

Die Art des Unfalls beeinflusst maßgeblich, welche Normen für die Haftung herangezogen werden und wo die Beweisschwerpunkte liegen.

Verkehrsunfälle

Verkehrsunfälle bilden die häufigste Fallgruppe. Hierbei spielt das Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz (EKHG) eine zentrale Rolle, da es eine Gefährdungshaftung für den Betrieb von Kraftfahrzeugen vorsieht.

  • Kfz-Kollisionen: Hier wird primär die Haftungsquote ermittelt. Wer gegen die StVO verstoßen hat, trägt die Hauptlast.

 

  • Fußgänger und Radfahrer: Da diese als schwächere Verkehrsteilnehmer gelten, wird dem Kfz-Lenker oft eine höhere Sorgfaltspflicht auferlegt. Selbst bei Fehlern des Fußgängers bleibt oft eine Rest-Haftung des Autofahrers bestehen.

 

  • E-Scooter: Diese werden rechtlich meist Fahrrädern gleichgestellt. Unfälle führen hier oft zu spezifischen Verletzungen wie Jochbeinprellungen oder Nasenbeinbrüchen.

 

Skiunfälle

In den österreichischen Alpen sind Skiunfälle ein Massenphänomen. Die Haftung richtet sich hier nach den international anerkannten FIS-Regeln.

  • Rücksichtnahme: Jeder Skifahrer muss so fahren, dass er niemanden gefährdet.

 

  • Geschwindigkeit: Diese muss dem Können und den Sichtverhältnissen angepasst sein. Ein Unfall „ins Blaue hinein“ bei Nebel führt zur vollen Haftung.

 

  • Wahl der Fahrspur: Der von hinten Kommende ist für die Sicherheit beim Überholen verantwortlich.

 

Besondere Komplexität entsteht bei Kollisionen in Skikursen oder Unfällen mit Kindern. Kinder unter 7 Jahren sind deliktsunfähig, weshalb hier oft die Aufsichtspflicht der Eltern oder Skilehrer geprüft wird. Zudem haften Pistenbetreiber für atypische Gefahren, wie etwa nicht abgesicherte Felsen unmittelbar neben der Piste.

 

Freizeit- und Sportunfälle

In anderen Sportbereichen gelten ebenfalls spezifische Sorgfaltsmaßstäbe.

  • Jagdunfälle: Der Umgang mit Schusswaffen erfordert höchste Sorgfalt. Bereits minimale Nachlässigkeiten können existenzbedrohende Schmerzengeldforderungen nach sich ziehen.

 

  • Reitunfälle: Hier greift die Tierhalterhaftung nach § 1320 ABGB. Der Halter haftet für die Unberechenbarkeit des Tieres, es sei denn, er hat für eine ordnungsgemäße Verwahrung gesorgt.

 

  • Hundebisse: Auch hier ist der Tierhalter in der Pflicht. Aktuelle Urteile zeigen Zuspruchshöhen von etwa € 13.000 für einen schweren Biss.

 

Hotel- und Urlaubsunfälle

Hotelbetreiber unterliegen umfassenden Verkehrssicherungspflichten. Dies betrifft besonders Wellnessbereiche und die Kennzeichnung von Gefahrenquellen.

  • Wellness- & Spa: Nasse Böden ohne Warnhinweise oder defekte Saunabänke können Haftungsansprüche begründen.

 

  • Glaselemente: Eine gläserne Drehtür, die in Augenhöhe nicht gekennzeichnet ist, kann zur Haftung führen, wenn ein Gast dagegen läuft und sich verletzt.

 

Behandlungsfehler (Arzthaftung)

Die Arzthaftung ist juristisch und medizinisch hochkomplex. Ein Fehler liegt vor, wenn der Arzt vom Standard eines gewissenhaften Facharztes abweicht (lege artis).

  • Aufklärungsfehler: Der Patient muss über alle typischen Risiken und Alternativen informiert werden. Fehlt eine umfassende Aufklärung, haftet der Arzt auch für schicksalhafte Komplikationen, wenn der Patient bei korrekter Aufklärung den Eingriff eventuell abgelehnt hätte.

 

  • Behandlungsfehler: Hierzu zählen Fehldiagnosen, Operationsfehler (z.B. vergessenes Material im Körper) oder mangelhafte Hygiene.

 

  • Beweislast: In Österreich muss der Patient beweisen, dass der Schaden mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Fehler verursacht wurde. Bei Dokumentationsmängeln des Arztes kann sich die Beweislast jedoch zum Vorteil des Patienten drehen.

 

Behandlungsfehler bei einer Operation und darausfolgendes Schmerzengeld

Schmerzengeld bei psychischen Schäden

Die Anerkennung rein psychischer Leiden hat sich in den letzten Jahren durch die OGH-Judikatur stark gewandelt. Man unterscheidet heute klar zwischen Schockschäden und Trauerschäden.

Schockschäden mit Krankheitswert

Ein Schockschaden liegt vor, wenn eine Person durch ein Unfallereignis eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert erleidet. Dies wird rechtlich einer Körperverletzung gleichgestellt. Es ist nicht erforderlich, dass die Person selbst am Unfall beteiligt war; die Nachricht vom Tod eines nahen Angehörigen kann ausreichen.

Trauerschmerzengeld (Angehörigenschmerzengeld)

Das Trauerschmerzengeld wird für das seelische Leid über den Verlust eines Angehörigen gewährt, auch wenn dieses Leid keinen Krankheitswert erreicht. Es gilt jedoch nur für die „Kernfamilie“ (Eltern, Kinder, Ehegatten, Lebensgefährten).

  • Voraussetzung: Der Tod muss durch grobes Verschulden (grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz) des Schädigers herbeigeführt worden sein.

  • Höhe: Übliche Beträge liegen zwischen € 7.000 und € 30.000 pro Person. Bei besonders engen Bindungen oder multiplen Verlusten wurden bereits bis zu € 65.000 zugesprochen.


Lesenswert ist hier auch ein Urtel des OGHs wo es um Trauerschaden für ein verstorbenes Haustier geht.

Beweisproblematik bei psychischen Leiden

Da psychisches Leid nicht sichtbar ist, sind psychiatrische Gutachten unerlässlich. Der OGH achtet strikt darauf, dass keine „Haftungsausuferung“ stattfindet. Die psychische Alteration muss objektivierbar und von einer gewissen Dauer sein.

Art des SchadensKrankheitswert nötig?VerschuldensgradTypische Höhe
SchockschadenJaLeichte Fahrlässigkeit reichtWie bei Körperverletzung
TrauerschadenNeinGrobe Fahrlässigkeit nötig€ 7.000 bis € 10.000 (Basis)

Durchsetzung von Schmerzengeldansprüchen

Der Weg zur Entschädigung führt meist über zwei Pfade: die außergerichtliche Einigung oder den Zivilprozess.

Außergerichtliche Geltendmachung und Vergleich

In über 80% der Fälle erfolgt eine Regulierung durch die Versicherung des Schädigers. Ein erfahrener Anwalt erstellt ein Forderungsschreiben, das auf den Schmerzperioden basiert. Ein Vergleich bietet den Vorteil einer schnellen Auszahlung, kann aber bei zu früher Einigung zukünftige Verschlechterungen unzureichend abdecken.

Das Zivilverfahren und Gutachter

Kommt keine Einigung zustande, muss Klage erhoben werden. Im Verfahren ist der medizinische Sachverständige die wichtigste Person. Er gibt die wissenschaftliche Basis für das Urteil vor. Ab einem Streitwert von € 5.000 herrscht Anwaltspflicht.

Vorschüsse und Teilzahlungen

Da Verfahren Jahre dauern können, haben Geschädigte bei klarer Haftungslage Anspruch auf Vorschüsse (Akontozahlungen). Dies dient dazu, die finanzielle Stabilität während der Heilungsphase zu wahren.

Verjährung und Fristen

Zeit ist im Schadenersatzrecht ein kritischer Faktor. Ansprüche können verfallen, wenn man zu lange wartet.

Das duale Fristenregime (§ 1489 ABGB)

  • Subjektive Frist (3 Jahre): Die Verjährung beginnt ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Man muss wissen, dass man verletzt wurde und wer dafür verantwortlich ist.

  • Objektive Frist (30 Jahre): Nach 30 Jahren erlöschen Ansprüche endgültig, selbst wenn man keine Kenntnis hatte.

  • Sonderfall Straftaten: Bei vorsätzlichen Verbrechen mit mehr als einjähriger Strafdrohung gilt generell die 30-jährige Frist.

 

Feststellungsklage zur Fristwahrung

Um die Verjährung für zukünftige Schäden zu verhindern, deren Ausmaß heute noch nicht feststeht, kann eine Feststellungsklage eingebracht werden. Diese unterbricht die Verjährung für alle Folgeschäden aus diesem Ereignis.

Schmerzengeld für ausländische Geschädigte

Bei Unfällen in Österreich mit internationaler Beteiligung stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht.

Die Rom II Verordnung

Grundsätzlich gilt das Recht des Unfallortes (Lex loci delicti). Wer in Österreich verunfallt, erhält Schmerzengeld nach österreichischem Recht. Eine Ausnahme besteht nur, wenn beide Beteiligte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im selben anderen Staat haben.

Gerichtsstand und Vertretung

Innerhalb der EU kann oft am Wohnsitz des Geschädigten geklagt werden, wenn direkt gegen die Versicherung vorgegangen wird. Die Kommunikation erfolgt dann über Schadensregulierungsbeauftragte. Eine Vertretung durch einen österreichischen Anwalt ist dennoch ratsam, um die spezifischen OGH-Benchmarks optimal auszunutzen.

Häufige Fragen zum Schmerzengeld

Wie hoch ist mein Schmerzengeld in Österreich?

Die Höhe lässt sich nicht pauschal berechnen. Sie basiert auf den Schmerzperioden (leicht, mittel, stark), die ein Gutachter feststellt. Diese Tage werden mit den aktuellen Tagessätzen (z.B. € 110 bis € 420) multipliziert. Hinzu kommen Beträge für Dauerfolgen oder Verunstaltungen.

Muss ich ein medizinisches Gutachten vorlegen?

Ja, ohne objektiven Nachweis der Schmerzen durch einen Arzt oder Sachverständigen wird keine Versicherung und kein Gericht Schmerzengeld zusprechen. Die Dokumentation durch Befunde ist die wichtigste Beweisgrundlage.

Wer zahlt das Schmerzengeld bei einem Unfall?

In der Regel die Haftpflichtversicherung des Verursachers. Bei Verkehrsunfällen ist dies die Kfz-Haftpflicht. Wenn der Schädiger nicht versichert ist, kann unter Umständen der Fachverband der Versicherer (Verkehrsopferhilfe) eintreten.

Wie lange habe ich Zeit, Schmerzengeld zu fordern?

In der Regel drei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem Sie den Schaden und den Verursacher kennen. Um keine Ansprüche zu verlieren, sollte man spätestens zwei Jahre nach dem Unfall rechtliche Schritte prüfen.

Kann ich Schmerzengeld verlangen, wenn ich nur psychisch verletzt bin?

Ja, sofern die psychische Beeinträchtigung Krankheitswert hat (z.B. PTBS). Bloße Trauer wird nur bei grobem Verschulden des Täters und engem Verwandtschaftsverhältnis entschädigt.

Bekomme ich Schmerzengeld auch bei einem Arbeitsunfall?

Bei Arbeitsunfällen ist die Haftung des Arbeitgebers durch das ASVG-Haftungsprivileg stark eingeschränkt. Man erhält meist Leistungen der Unfallversicherung (AUVA), Schmerzengeld gegen den Arbeitgeber ist nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in Sonderfällen möglich.

Ist Schmerzengeld steuerpflichtig?

Nein, Schmerzengeld ist in Österreich eine Entschädigungsleistung für ein erlittenes Leiden und unterliegt daher nicht der Einkommensteuer.

Was passiert, wenn der Unfallverursacher zahlungsunfähig ist?

Wenn keine Versicherung besteht und der Täter mittellos ist, bleibt man oft auf dem Schaden sitzen. Ausnahmen gibt es im Straßenverkehr durch die Verkehrsopferhilfe oder bei Verbrechen durch das Verbrechensopfergesetz.

Wie werden Schmerzengeld-Vorschüsse beantragt?

Ein Anwalt kann bei der gegnerischen Versicherung eine Akontozahlung anfordern, wenn die Haftung dem Grunde nach unstrittig ist. Dies geschieht meist formlos durch Vorlage erster medizinischer Berichte.

Kann Schmerzengeld vererbt werden?

Ja, ein einmal geltend gemachter oder vertraglich anerkannter Schmerzengeldanspruch geht auf die Erben über.


Quellen

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