Scheidungsantrag für das Einreichen der Scheidung

Scheidung einreichen in Österreich

michael ibesich portrait rund

Rechtsanwalt, spezialisiert auf Familienrecht & Scheidungen, Inhaber der Kanzlei IBESICH

Rechtlicher Hinweis/Disclaimer: Die folgenden Informationen dienen einer ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich für eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Beratung an einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Beratungsstelle.

Die Entscheidung, eine Scheidung einzureichen, gehört zu den wichtigsten und schwierigsten Schritten in einer Ehe. In Österreich müssen Scheidungen über das Gericht abgewickelt werden. Dabei gibt es zwei grundsätzliche Wege: die einvernehmliche Scheidung (beide Partner sind sich einig) und die strittige Scheidung (ein Partner klagt den anderen auf Scheidung).

Laut Statistik Austria erfolgen mehr als 85% aller Scheidungen in Österreich einvernehmlich. Ein Rechtsstreit dagegen kostet Zeit, Geld und Nerven und bringt oft private Details an die Öffentlichkeit.

Im Folgenden erhalten Sie einen umfassenden Überblick, was Sie wissen und vorbereiten müssen, um eine Scheidung korrekt einzureichen.

Stand: 06/2025

Das Wichtigste in Kürze

  • Scheidung einreichen: Bezirksgericht, wahlweise einvernehmlich oder strittig.

  • Erforderliche Unterlagen: Heiratsurkunde, Geburtsurkunden (Kinder), Vermögens- und Schuldennachweise

  • Einvernehmliche Scheidung: schnell, kostengünstig, Einigung in allen Punkten erforderlich (Obsorge, Unterhalt, Vermögensaufteilung, Wohnsituation)

  • Strittige Scheidung: Gericht klärt Verschulden und Scheidungsgrund, zeitaufwändig, höhere Kosten

  • Dauer: abhängig von Scheidungsart; wenige Monate bis mehrere Jahre
 
Nachfolgend finden Sie ausführliche Informationen und tiefergehende Erklärungen zu den einzelnen Themen

Inhaltsverzeichnis

Scheidung einreichen: Ein Überblick

Wer die Scheidung einreichen möchte, muss sich zunächst zwischen einer einvernehmlichen und einer strittigen Scheidung entscheiden. Beide Verfahren starten mit dem Einreichen des Scheidungsantrags beim zuständigen Bezirksgericht. In Österreich sind hierfür grundsätzlich die Bezirksgerichte zuständig – in der Regel jenes am letzten gemeinsamen Wohnort der Ehepartner. Der erste Schritt ist also die formelle Antragstellung beim Gericht.

Voraussetzungen: Für eine einvernehmliche Scheidung müssen beide Ehegatten die Ehe als unheilbar zerrüttet ansehen und seit mindestens sechs Monaten getrennt sein (eine räumliche Trennung ist nicht zwingend, entscheidend ist die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft). Zudem müssen sie sich über alle Scheidungsfolgen einig sein. Treffen diese Voraussetzungen zu, können sie gemeinsam einen Scheidungsantrag stellen.

Liegt hingegen keine Einigkeit vor, bleibt nur die strittige Scheidung – hierbei muss ein gesetzlicher Scheidungsgrund vorliegen (z.B. eine schwere Eheverfehlung des Partners). Im Zweifel sollte man frühzeitig rechtlichen Rat einholen, welche Scheidungsart im konkreten Fall möglich und sinnvoll ist.

Erste Schritte: Klären Sie zunächst, ob beide Partner zur Scheidung bereit sind. Falls ja, empfiehlt sich die einvernehmliche Scheidung aufgrund der zeitlichen und finanziellen Vorteile. Falls nein, müssen Sie mögliche Scheidungsgründe sammeln (etwa Dokumentation von Vorfällen) für eine strittige Scheidung.

In beiden Fällen sollten wichtige Unterlagen zusammengestellt werden und – falls minderjährige Kinder vorhanden sind – bereits jetzt eine verpflichtende Elternberatung absolviert werden. Auch sollten Sie sich überlegen, ob Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen möchten oder den Antrag selbst einbringen.

Welche Arten der Scheidung gibt es?

Im österreichischen Recht gibt es hauptsächlich zwei Arten von Scheidung – die einvernehmliche und die strittige Scheidung. Daneben existieren einige Sonderformen, auf die wir kurz eingehen. Hier ein Überblick:

Einvernehmliche Scheidung

Die einvernehmliche Scheidung ist der unkomplizierteste Weg, eine Ehe zu beenden. Sie kommt in Frage, wenn sich beide Ehepartner einig sind, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist, und beide die Scheidung wollen. Voraussetzung ist, wie erwähnt, dass die Lebensgemeinschaft seit mindestens 6 Monaten nicht mehr besteht. Darüber hinaus müssen sich die Ehepartner in allen Scheidungsfolgen geeinigt haben. Das bedeutet, es muss eine vollständige Einigung erzielt werden in Bezug auf:

  • Aufteilung des Vermögens: Wer bekommt welche gemeinsamen Güter? (Hausrat, Ersparnisse etc.)
  • Schulden: Wie werden gemeinsame Schulden aufgeteilt oder übernommen?
  • Unterhalt nach der Scheidung: Verzichten beide auf Ehegattenunterhalt oder wurde eine Zahlung vereinbart?
  • Kinder: Wie wird die Obsorge (Sorgerecht) geregelt? Wer bekommt gegebenenfalls die Alleinobsorge, oder bleibt es bei gemeinsamer Obsorge? Wie wird der Kontakt zum anderen Elternteil gestaltet? (Stichwort Besuchsrecht bzw. Kontaktrecht). Zudem ist die Frage des Kindesunterhalts (Alimente) zu klären: welcher Elternteil zahlt wie viel für die Kinder?

Diese Punkte werden idealerweise in einer schriftlichen Scheidungsvereinbarung festgehalten. Dieses Dokument – oft auch Scheidungsfolgenvereinbarung genannt – müssen beide unterschreiben. Es kann privat erstellt und dann vor Gericht protokolliert werden, oder man lässt es von einem Notar oder Anwalt aufsetzen, um Rechtssicherheit zu haben.

Die einvernehmliche Scheidung wird in Österreich im Außerstreitverfahren durchgeführt, das heißt, es ist ein vergleichsweise formloses Verfahren ohne Kläger und Beklagten. Beide Partner stellen gemeinsam einen Antrag auf Scheidung der Ehe im Einvernehmen.

Ablauf: Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der gemeinsame Scheidungsantrag beim zuständigen Bezirksgericht eingebracht. Das Gericht setzt einen Verhandlungstermin fest, zu dem beide persönlich erscheinen müssen. Bei dieser mündlichen Verhandlung prüft der Richter noch einmal, ob alle rechtlichen Bedingungen vorliegen – insbesondere ob die Zerrüttung der Ehe gegeben ist und eine Vereinbarung über alle Scheidungsfolgen vorliegt.

Falls noch keine schriftliche Vereinbarung eingereicht wurde, kann diese auch in der Verhandlung mündlich getroffen und vom Gericht protokolliert werden. Schließlich ergeht ein Beschluss, mit dem die Ehe geschieden wird. Dieser Scheidungsbeschluss wird entweder sofort rechtskräftig (wenn beide Parteien auf Rechtsmittel verzichten) oder nach Ablauf von 14 Tagen, falls kein Rekurs (Rechtsmittel) erhoben wird. Mit Rechtskraft des Beschlusses ist die Ehe aufgelöst.

Ehepaar klärt offene Themen für die einvernehmliche Scheidung

Strittige Scheidung

Die strittige Scheidung (auch streitige Scheidung) liegt vor, wenn sich die Ehepartner nicht einig sind – sei es über die Scheidung an sich oder über die Schuldfrage. In diesem Fall muss einer der Ehegatten eine Scheidungsklage bei Gericht einbringen. Anders als bei der einvernehmlichen Scheidung gibt es hier einen „Kläger“ (der die Scheidung beantragt) und einen „Beklagten“ (den anderen Ehepartner). Eine strittige Scheidung setzt einen Scheidungsgrund voraus. Österreich kennt im Wesentlichen drei Kategorien von Scheidungsgründen:

  • Scheidung aus Verschulden: Einer der Ehepartner hat die Ehe durch schweres Fehlverhalten schuldhaft zerrüttet. Klassische Beispiele sind Ehebruch, körperliche oder seelische Gewalt, schwere Beleidigungen oder böswilliges Verlassen. Der schuldlose Teil kann in diesem Fall die Scheidung gegen den Willen des anderen durchsetzen.

  • Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft: Hier liegt kein konkretes Verschulden vor, aber die Eheleute leben seit geraumer Zeit getrennt und die Ehe ist zerrüttet. Wie oben erwähnt, kann nach drei Jahren Trennung ein Scheidungsantrag gestellt werden, selbst wenn ein Partner nicht zustimmt. Fehlen schwere Gründe und lehnt ein Partner die Scheidung ab, muss in der Regel dieser Dreijahres-Zeitraum abgewartet werden. (Unter besonderen Umständen – etwa wenn der klagende Teil allein die Schuld trägt und die Scheidung für den anderen eine unzumutbare Härte wäre, z.B. im Alter – kann das Gericht den Antrag bis zu 6 Jahre Trennungsdauer abweisen.)

  • Scheidung aus anderen Gründen: Das Gesetz kennt noch einige Sondertatbestände. Dazu gehört etwa die schwere psychische Erkrankung eines Ehepartners oder eine ansteckende/schwere Krankheit, die ein Zusammenleben unzumutbar macht (§ 50 EheG). Auch eine ehrloses oder unsittliches Verhalten (§ 51 EheG) kann als Grund dienen. Diese Gründe spielen in der Praxis jedoch eine geringere Rolle.


Bei einer strittigen Scheidung muss im Scheidungsantrag angegeben werden, aus welchem Grund man die Ehe scheiden lassen will, und dieser ist möglichst mit konkreten Tatsachen und Beweismitteln zu untermauern. Der Ablauf eines strittigen Verfahrens unterscheidet sich deutlich von der einvernehmlichen Scheidung: Es handelt sich um ein Zivilprozess-Verfahren mit Verhandlung, Beweiserhebung und schließlich einem Urteil.

Sonderformen der Eheauflösung

Neben der regulären Scheidung kennt das österreichische Eherecht noch besondere Formen der Auflösung einer Ehe:

  • Ehenichtigkeit: In seltenen Fällen kann eine Ehe für nichtig erklärt werden. Das kommt zum Beispiel in Betracht, wenn bei der Eheschließung ein schwerer Formfehler vorlag oder einer der Partner gar nicht ehefähig war (z.B. schon verheiratet war oder geschäftsunfähig war). Eine nichtige Ehe gilt rückwirkend als ungültig, als wäre sie nie geschlossen worden.

  • Eheaufhebung: Die Aufhebung einer Ehe ähnelt der Nichtigerklärung und ist in gewissen besonderen Umständen möglich – etwa wenn die Ehe durch arglistige Täuschung oder Drohung zustande kam. Die Frist zur Geltendmachung solcher Aufhebungsgründe ist allerdings begrenzt (meist sechs Monate ab Kenntnis des Grundes).

  • Auflösung der eingetragenen Partnerschaft: Zwar keine “Ehe” im klassischen Sinne, aber der Vollständigkeit halber sei erwähnt: Eingetragene Partnerschaften werden in Österreich ebenfalls gerichtlich aufgelöst – analog zur Scheidung, jedoch spricht man hier von “Auflösung” der Partnerschaft. Die Verfahren sind sehr ähnlich gestaltet.


Diese Sonderformen spielen im Alltag eine geringe Rolle. Die überwältigende Mehrheit der Eheauflösungen erfolgt durch die reguläre Scheidung – entweder einvernehmlich oder strittig.

2 Männer bereiten die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft in Österreich vor

Wo und wie reiche ich die Scheidung ein?

Zuständiges Gericht

Der Scheidungsantrag (ob einvernehmlich oder strittig) muss bei Gericht eingebracht werden. Zuständig ist grundsätzlich das Bezirksgericht, in dessen Sprengel (Gerichtsbezirk) die Ehegatten ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Sollte keiner der Ehepartner dort mehr wohnen, kann auch das Bezirksgericht des aktuellen Wohnsitzes eines Ehepartners zuständig sein. Die Gerichtssuche des Bundesministeriums für Justiz kann helfen, das richtige Bezirksgericht zu finden.

Wichtig: In Österreich gibt es keine Scheidung “vom Standesamt” – jede Scheidung bedarf eines gerichtlichen Verfahrens. Daher ist der erste Weg immer zum Bezirksgericht.

Scheidung in Wien einreichen

Nachfolgend finden Sie eine Liste der Bezirksgerichte in Wien. Eine detailliertere Auflistung aller Bezirksgerichte Wiens mit weiteren Informationen wie den aktuellen Amtsstunden finden Sie hier: Bezirksgerichte Wien

GerichtBezirkeAdresseTelefon
Döbling18., 19. BezirkObersteinergasse 20–2201-360 03
Donaustadt22. BezirkDr.-Adolf-Schärf-Platz 301-201 35 0
Favoriten10. BezirkAngeligasse 3501-601 48
Floridsdorf21. BezirkGerichtsgasse 601-277 70
Fünfhaus14., 15. BezirkGasgasse 1–701-891 43
Hernals16., 17. BezirkKalvarienberggasse 3101-404 25
Hietzing13. BezirkDommayergasse 1201-877 26 21
Innere Stadt1., 3.–6., 11. BezirkMarxergasse 1A (City Tower Vienna)01-515 28
Josefstadt7.–9. BezirkFlorianigasse 801-401 77-0
Leopoldstadt2., 20. BezirkTaborstraße 90–9201-245 27
Liesing23. BezirkHaeckelstraße 801-869 76 47
Meidling12. BezirkSchönbrunner Straße 222–228/3/5. OG (Eingang Ruckergasse 1)01-815 80 20

 

Form und Inhalt des Antrags

Eine Scheidung kann entweder schriftlich eingereicht oder zu bestimmten Amtsstunden mündlich zu Protokoll gegeben werden. Für die einvernehmliche Scheidung gibt es ein offizielles Formular (“Antrag auf einvernehmliche Scheidung”), das verwendet werden kann. Darin werden die persönlichen Daten beider Ehepartner, das Eheschließungsdatum und die Erklärung aufgenommen, dass die eheliche Gemeinschaft unheilbar zerrüttet ist.

Bei einer strittigen Scheidung wird statt eines gemeinsamen Antrags eine Scheidungsklage durch einen Ehegatten eingebracht. Diese Klageschrift muss neben den Daten der Parteien vor allem den Scheidungsantrag (das Begehren, die Ehe zu scheiden) und eine Begründung enthalten: der Scheidungsgrund ist genau anzugeben und es sind soweit möglich Beweismittel anzuführen (z.B. Zeugen, Schriftstücke). In jedem Fall sollte klar aus dem Antrag hervorgehen, dass der Antragsteller die Scheidung der Ehe will – es muss der “feste Scheidungswille” erkennbar sein. Fehlt ein erforderlicher Inhalt oder ist der Antrag unvollständig, kann das Gericht Verbesserungen verlangen.

Nach Einlangen der Scheidungsklage oder des Scheidungsantrags leitet das Gericht das Verfahren ein. Bei einem gemeinsamen Antrag in einer einvernehmlichen Scheidung beraumt das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung (Anhörung) an. Bei einer strittigen Scheidung wird die Klage vom Gericht dem beklagten Ehepartner zugestellt, der dann Gelegenheit zur schriftlichen Erwiderung erhält. Anschließend bestimmt das Gericht einen Verhandlungstermin, in dem der Fall verhandelt wird.

Scheidungsunterlagen auf einem Schreibtisch

Notwendige Unterlagen

Bereits beim Einreichen der Scheidung sollten wichtige Dokumente bereitgestellt und dem Antrag beigelegt werden. In Österreich werden typischerweise folgende Unterlagen benötigt:

  • Heiratsurkunde: Nachweis der Eheschließung (erhältlich beim Standesamt).
  • Geburtsurkunden gemeinsamer Kinder: Falls gemeinsame minderjährige Kinder vorhanden sind.
  • Meldebestätigung und Staatsbürgerschaftsnachweis: Von beiden Ehepartnern, um Wohnsitz und Staatsangehörigkeit zu belegen.
  • Amtliche Lichtbildausweise: Kopie von Reisepass oder Personalausweis beider Ehegatten zur Identifikation.
  • Nachweise über Vermögenswerte: Dokumente zu Aufteilungsgütern, z.B. Grundbuchauszug für eine Immobilie, Mietvertrag der Ehewohnung, Kfz-Zulassungsschein für ein Auto, Konto- oder Depotauszüge für Ersparnisse. Diese Unterlagen helfen, das aufzuteilende Vermögen zu beziffern.
  • Scheidungsfolgenvereinbarung: Bei einvernehmlicher Scheidung eine schriftliche Vereinbarung über alle Scheidungsfolgen (Unterhalt, Obsorge, Vermögensaufteilung etc.), sofern bereits ausgearbeitet. Diese kann dem Antrag beigelegt werden oder spätestens beim Gerichtstermin protokolliert werden.
  • Elternberatungs-Nachweis: Haben die Ehepartner minderjährige Kinder, müssen sie vor Scheidungsschluss eine Beratung über die Bedürfnisse der Kinder in Trennungssituationen absolvieren. Eine Bestätigung hierüber (nach § 95 Abs. 1a AußStrG) sollte dem Gericht vorgelegt werden.


Fehlen einzelne Unterlagen zum Zeitpunkt der Einreichung, ist das Scheidungsverfahren trotzdem anhängig. Das Gericht wird fehlende Dokumente in der Regel nachfordern. Es ist jedoch empfehlenswert, alles vollständig einzureichen, um Verzögerungen zu vermeiden. Auf Wunsch kann die Meldebestätigung auch direkt vom Gericht via Zentralem Melderegister abgefragt werden, wenn Sie diese nicht vorlegen möchten.

Dauer eines Scheidungsverfahrens

Eines der häufigsten Anliegen von Betroffenen lautet: “Wie lange dauert eine Scheidung?” Die Dauer des Scheidungsverfahrens in Österreich kann stark variieren, je nachdem ob die Scheidung einvernehmlich oder strittig erfolgt und welche Umstände im Einzelfall vorliegen. Hier einige Anhaltspunkte:

Einvernehmliche Scheidung – Dauer

Eine einvernehmliche Scheidung geht in der Regel am schnellsten. Wenn alle Unterlagen vollständig eingereicht wurden und beide Partner alle Punkte geklärt haben, hängt die Wartezeit hauptsächlich vom Gericht ab. In vielen Fällen wird der Verhandlungstermin für die Scheidung binnen etwa 2 bis 3 Monaten nach Antragstellung angesetzt. Manche Gerichte sind schneller, andere aufgrund von Auslastung langsamer – 4 bis 6 Monate Wartezeit kommen vor.

Die Verhandlung selbst ist meist kurz (oft unter 30 Minuten). Wenn dort alles in Ordnung ist, wird die Scheidung ausgesprochen. Danach läuft die 14-tägige Rechtsmittelfrist. Verzichtet man auf Rechtsmittel, ist die Scheidung sofort rechtskräftig und damit abgeschlossen. Verstreicht die Frist ohne Berufung, wird die Scheidung nach zwei Wochen rechtskräftig.

Insgesamt kann eine einvernehmliche Scheidung also bereits nach wenigen Monaten erledigt sein – in günstigen Fällen etwa 3 Monate, in anderen Fällen ein halbes Jahr. In Ausnahmefällen (Gerichtsüberlastung, Fehler im Antrag, Nachforderungen von Dokumenten) kann es auch länger dauern, doch im Normalfall sind einvernehmliche Scheidungen relativ zügig abgeschlossen.

Strittige Scheidung – Dauer

Strittige Scheidungen dauern deutlich länger. Hier muss das Gericht den Sachverhalt klären, Zeugen anhören, eventuell Gutachten einholen und rechtlich über Schuld und Scheidungsvoraussetzungen entscheiden.

Die Dauer hängt von vielen Faktoren ab:

  • Wie komplex sind die Streitpunkte?
  • Wie viele Verhandlungstage sind nötig?
  • Wie kooperativ oder konfliktbeladen verhalten sich die Parteien?


In einfachen strittigen Fällen (z.B. keine Kinder, wenig Vermögen) kann ein Verfahren in 6-12 Monaten abgeschlossen sein. Häufiger ziehen sich strittige Scheidungen aber über 1 bis 2 Jahre. In komplizierten oder verbitterten Rosenkriegen kann es auch noch länger dauern – mehrere Jahre sind keine Seltenheit, insbesondere wenn eine Entscheidung in erster Instanz angefochten wird und zum Oberlandesgericht geht.

Jeder zusätzliche Gutachter, jede Vertagung wegen Krankheit oder Vergleichsverhandlungen kann den Prozess verlängern. Im Extremfall, wenn auch noch Rechtsmittel (Berufung, Rekurs) eingelegt werden, kann ein Scheidungsverfahren über 3 Jahre oder mehr dauern.

Faktoren, die das Verfahren verzögern können

Es gibt eine Reihe von Faktoren, die die Dauer eines Scheidungsverfahrens negativ beeinflussen können:

  • Umfang der Streitpunkte: Müssen zahlreiche Scheidungsfolgen (Unterhalt, Sorgerecht/Obsorge, Vermögensaufteilung etc.) geklärt werden, zieht sich das Verfahren länger. In strittigen Fällen werden diese Punkte oft in separaten Verfahren nach der Scheidung verhandelt, was insgesamt viel Zeit in Anspruch nimmt.

  • Kooperationsbereitschaft: Wenn beide Seiten sachlich zusammenarbeiten, kann vieles schneller erledigt werden. Verweigert ein Partner die Mitarbeit (z.B. verzögert Dokumentenübergabe, erscheint nicht zu Terminen), führt das zu Verzögerungen.

  • Gerichtliche Termine: Die Auslastung des Gerichts spielt eine Rolle. An stark frequentierten Gerichten (z.B. in Wien) sind längere Wartezeiten bis zum Verhandlungstermin möglich als an kleineren Gerichten.

  • Beweiserhebungen: Müssen Zeugen geladen oder Sachverständige eingeschaltet werden (etwa für Gutachten zur Erziehungsfähigkeit oder zur Bewertung von Vermögen), verlängert das das Verfahren deutlich, da solche Gutachten Monate dauern können.

  • Rechtsmittel: Legt einer der Ehepartner Berufung (bzw. Rekurs) gegen die erstinstanzliche Entscheidung ein, geht das Verfahren in die nächste Instanz. Ein Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht dauert wiederum einige Zeit. Bei weiterer Anfechtung zum Obersten Gerichtshof (wenn zulässig) verlängert sich die Gesamtdauer nochmals.


Im Allgemeinen gilt: Einvernehmlichkeit beschleunigt das Scheidungsverfahren erheblich. Je mehr Streitpunkte und je größer die Uneinigkeit, desto länger wird es dauern. Planen Sie bei einer Scheidung immer einen gewissen Zeitraum ein und sorgen Sie in dieser Übergangszeit finanziell und organisatorisch vor (z.B. vorläufige Unterhaltsregelungen, Wohnsituation etc.).

Eine Jungfamilie klärt die Obsorge vor der Scheidung

Was muss vor dem Einreichen geregelt sein?

Ehe man zur Tat schreitet und die Scheidung einreicht, sollte man sich um einige essenzielle Punkte kümmern. Viele dieser Themen sind später Gegenstand von Vereinbarungen oder Gerichtsentscheidungen – aber idealerweise einigt man sich vorab darüber, um das Verfahren zu vereinfachen. Insbesondere bei einer einvernehmlichen Scheidung müssen folgende Dinge geregelt sein (da das Gericht sonst die Scheidung nicht aussprechen wird):

  • Kinder und Obsorge: Haben Sie gemeinsame Kinder, muss geklärt werden, bei wem die Kinder künftig hauptsächlich leben und wie die Obsorge gestaltet wird. Bleibt die gemeinsame Obsorge aufrecht, sollten klare Vereinbarungen zum hauptsächlichen Aufenthaltsort und zum Kontaktrecht des anderen Elternteils getroffen werden. Bei alleiniger Obsorge eines Elternteils ist zu regeln, wie das Besuchsrecht des anderen aussieht.

    Wichtig: Vor einer einvernehmlichen Scheidung sind Eltern gesetzlich verpflichtet, eine Informationsberatung zum Thema Kinder und Scheidung zu besuchen. Sorgen Sie dafür, dass Sie diese Elternberatung absolvieren und die Bestätigung darüber erhalten, bevor Sie die Scheidung einreichen – ohne Nachweis dieser Beratung wird das Gericht den Scheidungsbeschluss nicht fällen.

  • Unterhalt: Es geht sowohl um Kindesunterhalt (Alimente) als auch um Ehegattenunterhalt nach der Scheidung. Für Kinder gilt es festzulegen, welcher Elternteil ab wann wie viel Unterhalt zahlt. Die Höhe orientiert sich meist an Prozentsätzen vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes – hierzu gibt es Orientierungssätze (Düsseldorfer Tabelle bzw. österreichische Prozentsätze). Bei einer einvernehmlichen Scheidung muss zumindest grundsätzlich festgehalten sein, dass eine Unterhaltsregelung für die Kinder gefunden wurde (z.B. “Vater zahlt monatlich X € pro Kind”).

    Beim Ehegattenunterhalt ist zu entscheiden, ob einer der Ex-Partner nach der Scheidung Unterhalt vom anderen erhalten soll. Oft verzichten beide im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung gegenseitig auf nachehelichen Unterhalt – dies sollte dann aber eindeutig in der Vereinbarung stehen. Ist Unterhalt vereinbart, sollte die Summe oder Berechnungsgrundlage festgehalten werden.

  • Vermögensaufteilung: Ein sehr wichtiger Punkt ist die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse. Darunter fällt das gesamte Vermögen, das Sie während der Ehe gemeinsam angeschafft haben – z.B. Wohnungseinrichtung, Auto, Erspartes, eventuell eine Eigentumswohnung oder ein gemeinsames Haus. Hier müssen Sie vereinbaren, wer was erhält.

    Bei Immobilien kann einer den Anteil des anderen übernehmen (oft gegen Ausgleichszahlung). Alternativ wird das Objekt verkauft und der Erlös geteilt. Auch Schulden, die während der Ehe aufgenommen wurden (etwa ein Wohnkredit), zählen dazu und müssen bedacht werden. Die vereinbarte Aufteilung sollte möglichst detailliert sein (z.B. “Ehefrau erhält das Auto Marke X, Ehemann übernimmt Kredit Nr. Y und erhält im Gegenzug Sparbuch Z…”).

    Beachten Sie, dass gewisse Dinge nicht unter die Aufteilungspflicht fallen, z.B. Kleidung, persönliche Geschenke oder Vermögen, das jemand vor der Ehe hatte oder geerbt hat. Dennoch kann natürlich auch darüber freiwillig eine Aufteilung vereinbart werden. Ist keine Einigung erzielt, müsste die Aufteilung in einem eigenen Verfahren nach der Scheidung geklärt werden – das sollten Sie nach Möglichkeit vermeiden, da es zusätzlichen Aufwand bedeutet. Daher: Klären Sie Vermögensfragen vorab so weit es geht.

  • Wohnsituation: Ebenfalls vor Einreichung zu regeln ist die Frage, wer bis zur Scheidung (und unmittelbar danach) in der bisherigen Ehewohnung bleibt oder ob jemand auszieht. Oft hat einer der Partner die Wohnung schon früher verlassen. Sollte die Wohnsituation angespannt sein, kann man auch zeitlich befristete Vereinbarungen treffen (z.B. “Ehemann bleibt bis 3 Monate nach Scheidung in der gemeinsamen Mietwohnung, zieht dann aus; Ehefrau verzichtet bis dahin auf Mietzinsbeitrag von ihm”). Solche Abmachungen können Teil der Scheidungsvereinbarung sein.


Tipp:
All diese Punkte können in einer schriftlichen Scheidungsfolgenvereinbarung zusammengefasst werden. Das schafft Klarheit und Verbindlichkeit. Sie können dafür beispielsweise eine Liste erstellen und Punkt für Punkt abarbeiten: Kinder, Unterhalt, Vermögen, Schulden, Pension (Rentenausgleich ist in Österreich gesetzlich nicht so formalisiert wie in Deutschland, aber Ansprüche aus der Pensionsversicherung bleiben jeweils eigenständig – hier muss nichts gesondert aufgeteilt werden). Denken Sie daran, auch Versicherungen, gemeinsame Konten, Autozulassung etc. anzupassen. Je mehr Sie bereits vor dem Scheidungsantrag geregelt haben, desto reibungsloser wird das Verfahren verlaufen.

Im Fall einer strittigen Scheidung müssen die oben genannten Punkte nicht zwingend vor Einreichung geregelt sein – häufig sind sie ja gerade der Streitgegenstand. Allerdings können bestimmte Dinge prophylaktisch geklärt werden, etwa ein temporärer Kontaktrechtsplan für die Kinder, damit sie den Streit der Eltern nicht ungeordnet ausbaden müssen.

Unterhaltszahlungen für Kinder sollten idealerweise sofort nach Trennung zumindest vorläufig erfolgen – notfalls kann ein Antrag auf einstweilige Unterhaltsfestsetzung gestellt werden. Und für die Vermögensaufteilung gilt: Falls Sie sich darüber nicht einigen, kann diese bis zu einem Jahr nach Rechtskraft der Scheidung gerichtlich beantragt werden. Oft ist es jedoch nervenschonender und billiger, sich vorher zu einigen, anstatt einen weiteren Gerichtsprozess zu führen.

Einvernehmliche Scheidung einreichen: Ablauf & Vorteile

Wenn sich beide Eheleute über die Scheidung einig sind, können sie einen gemeinsamen Scheidungsantrag stellen. Hier der typische Ablauf einer einvernehmlichen Scheidung in Österreich und die Vorteile dieses Vorgehens:

  1. Gemeinsamer Scheidungsantrag: Die Ehepartner verfassen gemeinsam (oder durch ihre Anwälte) einen Scheidungsantrag und bringen ihn beim zuständigen Bezirksgericht ein. Alternativ können sie auch gemeinsam zum Amtstag des Gerichts erscheinen und dort mündlich zu Protokoll geben, dass sie die Scheidung wollen. Im Antrag wird angegeben, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist und seit mindestens 6 Monaten keine Lebensgemeinschaft mehr besteht. Beide unterschreiben den Antrag (bei schriftlicher Einreichung).

  2. Scheidungsfolgenvereinbarung: Ein zentraler Bestandteil ist die Einigung über die Scheidungsfolgen. Die Ehegatten müssen eine Vereinbarung über sämtliche Konsequenzen der Scheidung schließen – insbesondere über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse, die Verteilung von Schulden, den nachehelichen Unterhalt (falls relevant) sowie Obsorge, Kindesunterhalt und Kontaktrechte bezüglich gemeinsamer Kinder. Diese Scheidungsfolgenvereinbarung kann dem gemeinsamen Antrag schriftlich angeschlossen sein oder spätestens im Gerichtstermin mündlich protokolliert werden. Wichtig ist, dass wirklich alle Punkte abgedeckt sind, da das Gericht den Antrag nur bewilligen darf, wenn eine umfassende Einigung vorliegt.

  3. Gerichtliche Bestätigung: Nach Einreichung setzt das Gericht einen Termin zur Scheidungsverhandlung an. Bei diesem Termin erscheinen beide Ehepartner (ggf. mit ihren Anwälten) persönlich. Das Gericht prüft noch einmal die Voraussetzungen – insbesondere, ob die Zerrüttung der Ehe vorliegt und die Scheidungsvereinbarung alle notwendigen Punkte enthält – und hört die Parteien an. Sind keine Hindernisse ersichtlich, stellt das Gericht die Einigkeit der Ehegatten fest und spricht die Scheidung aus. Dies erfolgt durch Beschluss. Oft wird der Scheidungsbeschluss bereits mündlich verkündet und kurze Zeit später schriftlich zugestellt. Wenn beide Parteien auf Rechtsmittel verzichten, ist der Beschluss sofort rechtskräftig, ansonsten nach 14 Tagen.


Vorteile der einvernehmlichen Scheidung:

  • Schnelligkeit: Einvernehmliche Scheidungen sind meist in wenigen Monaten abgeschlossen, da aufwendige Beweiserhebungen entfallen und oft nur ein Verhandlungstermin nötig ist.

  • Geringere Kosten: Da sich beide Partner die Gerichtsgebühr teilen und häufig nur geringe Anwaltskosten anfallen (manchmal kommt man sogar ohne Anwalt aus), ist diese Scheidungsart kostengünstiger. Zudem vermeiden Einigungen teure Folgeverfahren (etwa separate Prozesse um Unterhalt oder Vermögen).

  • Weniger Belastung: Einvernehmliche Verfahren verlaufen wesentlich stressärmer. Die emotionale Belastung ist niedriger, da kein Rosenkrieg vor Gericht ausgetragen wird. Auch für gemeinsame Kinder ist eine einvernehmliche Scheidung schonender, weil Elternkonflikte reduziert werden.

  • Eigenkontrolle: Die Ehepartner können die Folgesachen nach ihren Wünschen regeln und behalten die Entscheidungsfreiheit. Bei strittigen Scheidungen entscheidet dagegen das Gericht über Unterhalt, Obsorge etc., was für beide Seiten unbefriedigend sein kann.


Natürlich setzt diese Variante voraus, dass beide Partner zur Kooperation bereit sind. Sollte in einzelnen Punkten keine Einigung bestehen, kann eine Mediation helfen, doch noch eine gemeinsame Lösung zu finden, bevor man den Weg einer strittigen Scheidung wählt.

Strittige Scheidung einreichen: Ablauf & Risiken

Eine strittige Scheidung wird notwendig, wenn zumindest ein Ehepartner die Scheidung will, der andere jedoch nicht zustimmt oder über wesentliche Folgen keine Einigkeit erzielt werden kann. Hier der Ablauf und die Risiken eines strittigen Verfahrens:

  1. Scheidungsklage einbringen: Einer der Ehegatten (Kläger) reicht über einen Rechtsanwalt oder selbst eine Scheidungsklage beim zuständigen Bezirksgericht ein. In der Klage ist der Scheidungsgrund darzulegen (z.B. detaillierte Schilderung einer Eheverfehlung) und nach Möglichkeit mit Beweismitteln zu untermauern. Mögliche Scheidungsgründe sind das Verschulden des anderen (klassisch: schwere Eheverfehlungen wie Treuebruch, Gewalt etc.) oder andere gesetzliche Gründe.

    Wichtig: Der Kläger sollte alle relevanten Ereignisse und Umstände benennen, da das Gericht nur über angeführte Gründe entscheiden kann. Nach Einlangen der Klage stellt das Gericht diese dem anderen Ehepartner (Beklagten) zu.

  2. Gerichtsverfahren mit Versöhnungsversuch: Der beklagte Ehepartner kann innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist eine Klagebeantwortung einreichen, in der er auf die Vorwürfe reagiert. Beim ersten Gerichtstermin (mündliche Verhandlung) versucht der Richter bzw. die Richterin zunächst meist, eine Versöhnung oder gütliche Einigung zu erreichen.

    Beide Parteien werden oft über Beratungsangebote (z.B. Eheberatung, Mediation) informiert. Gelingt in diesem Stadium doch noch eine Einigung und wird ein gemeinsamer Scheidungsantrag gestellt, kann das strittige Verfahren unterbrochen und in eine einvernehmliche Scheidung übergeleitet werden. Kommt es jedoch zu keiner Einigung, geht das Verfahren in die Beweisaufnahme. Beide Seiten bringen ihre Beweise vor: Zeugen werden einvernommen, Urkunden vorgelegt, ggf. Sachverständige bestellt. Das Gericht klärt, ob der geltend gemachte Scheidungsgrund erwiesen ist.

  3. Urteil und Schuldausspruch: Am Ende des Verfahrens steht das Scheidungsurteil. Das Gericht entscheidet, ob die Ehe geschieden wird oder die Klage abgewiesen wird. Liegt ein Verschulden vor, wird im Urteil auch ausgesprochen, welcher Ehegatte die Schuld (allein oder überwiegend) am Scheitern der Ehe trägt (Schuldausspruch). Dieser Schuldspruch kann erhebliche Auswirkungen auf nacheheliche Unterhaltsansprüche haben – etwa wird ein alleinig schuldig geschiedener Ehepartner in der Regel unterhaltspflichtig und hat selbst keinen Unterhaltsanspruch.

    Wird die Scheidungsklage hingegen abgewiesen (z.B. weil der behauptete Scheidungsgrund nicht bewiesen werden konnte), bleibt die Ehe aufrecht. Gegen ein Scheidungsurteil kann binnen 4 Wochen Berufung erhoben werden. Wird keine Berufung eingebracht, wird das Urteil nach Ablauf dieser Frist rechtskräftig.


Risiken und Nachteile der strittigen Scheidung:

  • Längere Dauer: Strittige Verfahren ziehen sich oft erheblich in die Länge (häufig ein bis zwei Jahre oder mehr), da umfassende Beweisaufnahmen und möglicherweise mehrere Instanzen durchlaufen werden.

  • Höhere Kosten: Ein Gerichtsprozess verursacht höhere Anwaltskosten auf beiden Seiten. Durch die längere Verfahrensdauer und eventuelle Gutachter oder Zeugen steigen die Kosten. Auch die Gerichtsgebühren können höher sein, wenn mehrere Vergleiche geschlossen werden. Im schlimmsten Fall muss der unterliegende Partner einen Teil der Kosten des anderen übernehmen (Kostenrisiko).

  • Emotionale Belastung: Ein offener Rosenkrieg vor Gericht ist für alle Beteiligten belastend. Intime Details der Ehe werden in öffentlicher Verhandlung erörtert. Das kann die persönliche Situation verschlimmern und insbesondere Kinder stark belasten, wenn sie Zeugen des elterlichen Konflikts werden.

  • Ungewisser Ausgang: Anders als bei einer einvernehmlichen Scheidung steht der Ausgang nicht fest. Es besteht das Risiko, dass die Scheidungsklage abgewiesen wird – dann bleibt man vorerst verheiratet. Auch wenn geschieden wird, kann der Schuldausspruch für einen Ehepartner nachteilig sein (Stichwort Unterhalt). Die Entscheidungsmacht liegt beim Richter, man gibt die Kontrolle über wichtige Lebensbereiche aus der Hand.


Dennoch ist eine strittige Scheidung manchmal der einzige Weg – etwa wenn ein Partner die Scheidung kategorisch verweigert oder untragbare Zustände (Misshandlung, schwere Kränkungen) herrschen. In solchen Fällen sollte man sich gut vorbereiten: Alle relevanten Beweise sichern, Zeugen informieren und möglichst einen spezialisierten Scheidungsanwalt zu Rate ziehen, um die Erfolgsaussichten zu erhöhen. Während des laufenden Verfahrens ist es wichtig, Fristen einzuhalten (z.B. für Berufungen) und auf etwaige Vergleichsvorschläge des Gerichts einzugehen, wenn diese im eigenen Interesse liegen.

Was passiert nach der Scheidungseinreichung?

Hat man den Scheidungsantrag eingereicht, stellt sich die Frage: Wie geht es weiter, was passiert nach der Einreichung? Die Antwort hängt wiederum davon ab, ob es ein einvernehmliches oder strittiges Verfahren ist. Im Grunde lässt sich der Zeitraum nach Antragstellung in folgende Phasen unterteilen:

  • Gerichtsinterne Vorbereitung: Sobald Ihr Antrag beim Bezirksgericht eingelangt ist, wird er registriert und einem Richter bzw. einer Richterin zugeteilt. Bei einvernehmlicher Scheidung prüft das Gericht die Unterlagen auf Vollständigkeit. Gegebenenfalls fordert der Richter fehlende Dokumente nach oder bittet um Ergänzung (z.B. wenn die Scheidungsvereinbarung unklar ist). Bei strittiger Scheidung wird die Klage zugestellt und die Akten für die erste Verhandlung vorbereitet.
  • Ladung zum Termin: Ist alles bereit, erhalten die Beteiligten eine Ladung (eine schriftliche Einladung) zur Gerichtsverhandlung. In diesem Ladungsschreiben stehen Datum, Uhrzeit und Saal, manchmal auch Hinweise, welche Unterlagen mitzubringen sind. Bei einvernehmlicher Scheidung erhalten beide Ehepartner dieselbe Ladung, da sie ja gemeinsam erscheinen. Bei strittiger Scheidung bekommen Kläger und Beklagter getrennte Ladungen (oft zeitgleich abgeschickt), falls ein Partner im Ausland lebt, kann die Zustellung etwas dauern.
  • Zwischenzeit bis zur Verhandlung: Diese Wartezeit kann produktiv genutzt werden. Zum Beispiel, um doch noch strittige Punkte bilateral zu lösen: Manche Paare schaffen es sogar nach Antragstellung noch, Differenzen beizulegen – etwa indem ein Partner ein Angebot macht, damit der andere zustimmt. Es ist durchaus möglich, dass man zunächst strittig eingereicht hat, dann aber merkt, dass ein Streitverfahren zu mühsam wäre, und dann ins Einvernehmen schwenkt.

    Informieren Sie in einem solchen Fall das Gericht rechtzeitig, idealerweise schriftlich, dass aus der strittigen doch eine einvernehmliche Scheidung werden soll – das Gericht kann dann den Verhandlungsablauf entsprechend anpassen. Umgekehrt: Haben Sie einvernehmlich eingereicht, aber es kommt doch noch zum Zerwürfnis vor der Verhandlung, können Sie den Antrag zurückziehen oder ändern. Bis zur Rechtskraft kann jeder Ehepartner bei einer einvernehmlichen Scheidung seinen Antrag zurückziehen. Dann gilt die Scheidung als nicht eingereicht. Diese Flexibilität besteht also.

  • Gerichtsverhandlung und Entscheidung: Am Scheidungstermin selbst passiert das, was bereits in den vorherigen Abschnitten beschrieben wurde – je nach Verfahrensart. Nach der Verhandlung gibt es entweder sofort eine Entscheidung (Beschluss/Urteil) oder einen weiteren Termin (z.B. wenn vertagt wurde). Ist ein Beschluss gefällt oder ein Urteil verkündet, heißt das aber noch nicht, dass man sofort “geschieden” ist – zunächst läuft die Rechtsmittelfrist.
  • Rechtskraft und Scheidungsurkunde: Wenn kein Rechtsmittel eingelegt wurde bzw. darauf verzichtet wurde, tritt die Rechtskraft ein. Das bedeutet, die Entscheidung ist endgültig. Ab diesem Zeitpunkt ist die Ehe offiziell aufgelöst. Sie erhalten vom Gericht den schriftlichen Scheidungsbeschluss oder das Scheidungsurteil zugestellt, falls das nicht schon bei der Verhandlung ausgefolgt wurde. Mit diesem Dokument können Sie dann etwa beim Standesamt die Scheidung in Ihre Personenstandsdaten eintragen lassen.
  • Nachbearbeitung: Nach der Scheidung sollten Sie einige praktische Dinge erledigen. Dazu gehören: Informieren von Arbeitgeber (für Steuerklasse oder Familienbeihilfe-Änderungen), ggf. Ändern des Familiennamens (Sie können sofort nach der Scheidung den früheren Namen wieder annehmen – das läuft über eine Namensänderung beim Standesamt), Aktualisieren von Versicherungen, Banken, Testament etc.

    Bei gemeinsamen Kindern sollten Sie die neuen Lebensverhältnisse den Schulen oder Kinderbetreuungseinrichtungen mitteilen, falls z.B. Adressänderungen oder Abholberechtigungen betroffen sind.

  • Folgeprozesse: In strittigen Fällen beginnt nach der Scheidung unter Umständen der nächste Abschnitt: Vermögensaufteilung (wenn keine Einigung, innerhalb eines Jahres einzuklagen) und Unterhalt nach Scheidung (falls streitig, kann es ebenfalls eingeklagt werden). Diese Verfahren laufen getrennt, meist vor demselben Gericht, aber in neuen Akten. Für Sie bedeutet das: Die Scheidung selbst ist zwar durch, aber einige finanzielle Dinge sind noch offen. Versuchen Sie möglichst, diese Punkte schon vorab zu regeln, damit Sie nach Rechtskraft der Scheidung einen echten Schlussstrich ziehen können.


Zusammengefasst:
Nach dem Einreichen passiert erstmal eine Weile nichts Sichtbares – das Gericht plant den Termin. In dieser Zeit sollten Sie sich weiter vorbereiten, aber auch geduldig sein. Ab dem Scheidungstermin geht es dann relativ schnell zur endgültigen Beendigung der Ehe (bei Einvernehmlichkeit) oder es ziehen sich noch Beweisaufnahmen (bei Streitigkeit).

Wichtig ist, dass Sie während des laufenden Verfahrens keine “Alleingänge” machen, die rechtlich nachteilig sein könnten: zum Beispiel keine übereilten finanziellen Dispositionen (größere Geschenke oder Schulden, die als Verschleierung ausgelegt werden könnten) oder eigenmächtige Änderungen bei Kinderbelangen ohne Absprache. Im Zweifel holen Sie Rat ein, was Sie schon tun können und was lieber nicht.

Checkliste: Scheidung richtig einreichen in Österreich

Eine Scheidung einzureichen erfordert einige Vorbereitung. Mit dieser Schritt-für-Schritt-Checkliste behalten Sie den Überblick:

  1. Informieren und beraten lassen: Verschaffen Sie sich einen ersten Überblick (z.B. mithilfe dieses Artikels). Klären Sie die Grundlagen: Kommt eine einvernehmliche Scheidung in Frage oder wird es vermutlich strittig? Bei Unsicherheiten konsultieren Sie frühzeitig eine Rechtsberatung (Anwalt oder Beratungsstelle).

  2. Voraussetzungen prüfen: Stellen Sie fest, ob die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einvernehmlicher Scheidung: sind Sie bereits mindestens 6 Monate getrennt und beide zur Scheidung bereit? Bei strittiger Scheidung: liegt ein Scheidungsgrund vor, den Sie nachweisen können (z.B. Eheverfehlung)? Müssen Wartezeiten eingehalten werden (z.B. 3 Jahre Trennung bei Zerrüttung ohne Verschulden)? Stellen Sie auch sicher, dass kein Versöhnungsversuch läuft, der die Zerrüttung infrage stellen könnte.

  3. Scheidungsfolgen vorbereiten: Gehen Sie die Themen Unterhalt, Sorgerecht/Obsorge, Kindesunterhalt, Vermögensaufteilung, Schuldenaufteilung, Ehewohnung etc. durch. Versuchen Sie, mit Ihrem Partner hierüber Einigungen zu erzielen. Halten Sie Absprachen schriftlich fest. Im Idealfall erstellen Sie schon eine schriftliche Scheidungsfolgenvereinbarung.

  4. Elternberatung absolvieren (falls Kinder): Haben Sie gemeinsame Kinder unter 14 Jahren, ist vor einer einvernehmlichen Scheidung gesetzlich vorgeschrieben, dass Sie an einer Elternberatung über die Bedürfnisse der Kinder teilnehmen. Suchen Sie sich frühzeitig einen entsprechenden Kurs oder Berater (anerkannte Beraterlisten finden sich online, z.B. über das Bundeskanzleramt). Lassen Sie sich die Teilnahme schriftlich bestätigen – diese Bestätigung muss dem Gericht vorgelegt werden.

  5. Unterlagen sammeln: Stellen Sie alle erforderlichen Dokumente zusammen: Heiratsurkunde, Geburtsurkunden der Kinder, Meldebestätigungen, Staatsbürgerschaftsnachweise, Ausweiskopien, Nachweise über Vermögen und Schulden etc. Dadurch vermeiden Sie spätere Verzögerungen durch Nachforderungen des Gerichts.

  6. Formular oder Klageschrift ausfüllen: Laden Sie gegebenenfalls das Formular für die einvernehmliche Scheidung herunter (erhältlich über das Justizministerium) und füllen Sie es gemeinsam mit Ihrem Partner aus. Alternativ – bei einer strittigen Scheidung – verfassen Sie (bzw. Ihr Anwalt) eine Scheidungsklage mit allen nötigen Angaben. Nutzen Sie Vorlagen oder Muster als Orientierung, aber passen Sie diese an Ihren Fall an.

  7. Anwalt konsultieren (optional): Überlegen Sie, ob Sie einen Rechtsanwalt einschalten möchten. Spätestens bei komplexen oder strittigen Scheidungen ist anwaltliche Unterstützung ratsam. Ein Anwalt kann auch einen Entwurf des Scheidungsantrags prüfen oder die Scheidungsfolgenvereinbarung juristisch wasserdicht formulieren. Beachten Sie, dass dies Kosten verursacht – holen Sie ggf. Kostenvoranschläge ein oder nutzen Sie ein Erstberatungsgespräch.

  8. Scheidungsantrag einreichen: Reichen Sie den Scheidungsantrag beim zuständigen Bezirksgericht ein. Entweder bringen Sie das Schriftstück persönlich (mit Ausweiskontrolle am Gerichts-Schalter) oder senden es per Post**.** Achten Sie auf die Form (eigenhändige Unterschriften beider Partner bei gemeinsamem Antrag, ansonsten Unterschrift des Klägers). Alternativ gehen Sie zum Amtstag des Gerichts und geben die Scheidung mündlich zu Protokoll – nehmen Sie dazu alle Unterlagen mit.

  9. Gerichtsgebühr bezahlen / Verfahrenshilfe beantragen: Unmittelbar mit Einreichung wird die Gerichtsgebühr fällig (derzeit insgesamt 768 € bei einvernehmlicher Scheidung. Erkundigen Sie sich bei der Einbringung, wie die Zahlung zu erfolgen hat (oft mittels Erlagschein oder Überweisung binnen kurzer Frist). Sollten Sie Verfahrenshilfe benötigen, stellen Sie den Antrag darauf zeitgleich, damit Sie von den Gebühren einstweilen befreit sind.

  10. Auf Gerichtstermin warten: Nach der Einreichung heißt es zunächst warten. Das Gericht prüft den Antrag und setzt – sofern alles vollständig ist – einen Verhandlungstermin fest. Halten Sie Ihre Post im Auge, da die Ladung zum Termin per RSb-Brief zugestellt wird. In der Zwischenzeit können Sie letzte Vorbereitungen treffen (z.B. Überlegungen für die Verhandlung, Liste der Fragen, falls Sie etwas unklar ist).


Wenn Sie diese Schritte befolgen, haben Sie das Scheidungsverfahren gut vorbereitet. Achten Sie insbesondere auf Vollständigkeit der Unterlagen und halten Sie gesetzliche Fristen ein. Beispielsweise muss eine Scheidungsklage wegen Verschuldens spätestens 6 Monate ab Bekanntwerden der Eheverfehlung eingebracht werden, sonst gilt der Vorfall als verziehen.

Auch die Jahresfrist für Vermögensaufteilung nach der Scheidung sollten Sie im Blick behalten, falls die Aufteilung nicht im Zuge der Scheidung erledigt wurde. Mit einer gründlichen Vorbereitung erhöhen Sie die Chance auf einen schnellen und reibungslosen Ablauf Ihrer Scheidung.

Häufige Fehler beim Einreichen einer Scheidung

Trotz bester Vorbereitung können Fehler passieren. Hier sind einige häufige Fehler, die Sie unbedingt vermeiden sollten, wenn Sie Ihre Scheidung einreichen:

  • Unvollständiger oder falscher Antrag: Ein klassischer Lapsus ist, dass im Scheidungsantrag wichtige Angaben fehlen oder falsch sind – z.B. Namen falsch geschrieben, Geburtsdaten vertauscht oder das Aktenzeichen einer früheren Trennungsvereinbarung falsch angegeben. Solche Fehler führen zu Rückfragen und Verzögerungen. Daher: Sorgfältig alles ausfüllen und gegenlesen (lassen).

  • Falsches Gericht gewählt: Wer den Antrag beim unzuständigen Gericht einreicht, verliert Zeit. Beispielsweise bringt es nichts, die Scheidung am Wohnort der Eltern einzureichen, wenn dort nie der gemeinsame Haushalt war. Informieren Sie sich vorher genau über die Zuständigkeit, damit der Antrag gleich am richtigen Ort landet.

  • Wichtige Unterlagen fehlen: Sehr häufig kommt es vor, dass z.B. die Heiratsurkunde nicht beigelegt wurde oder der Nachweis der Elternberatung fehlt. Das Gericht muss dann nachfordern. Das kostet oft Wochen. Überprüfen Sie daher vor Absendung des Antrags mit einer eigenen Liste, ob alle geforderten Beilagen tatsächlich beigefügt sind.

  • Elternberatung nicht gemacht: Insbesondere wenn Kinder betroffen sind, darf man die verpflichtende Beratung nicht vergessen. Einige Paare reichen die Scheidung ein, ohne diese Bescheinigung – das Verfahren kann dann nicht positiv abgeschlossen werden, bis die Beratung nachgeholt wird. Also unbedingt vorab erledigen.

  • Keine Einigung über Kinder/Unterhalt bei Einvernehmlichkeit: Manchmal wird “einvernehmlich” eingereicht, obwohl wesentliche Punkte ungeklärt sind (z.B. man hat sich nicht wirklich geeinigt, wer die Kinder primär betreut). Das kann in der Verhandlung zum Problem werden – schlimmstenfalls wird die Scheidung vertagt oder scheitert, weil keine Übereinkunft vorliegt. Deshalb: Nicht auf gut Glück einreichen, sondern wirklich eine tragfähige Einigung herbeiführen oder zumindest ein fertiges Konzept mitbringen.

  • Übereilte strittige Klage: Aus Wut oder Emotionalität wird manchmal vorschnell eine Scheidungsklage eingereicht, vielleicht sogar ohne Anwalt. Im Nachhinein merkt man, dass man die Konsequenzen gar nicht abschätzen konnte (z.B. plötzlich liegt eine Widerklage vor mit Vorwürfen, auf die man nicht vorbereitet war). Fehler im Prozess können dann schwer korrigierbar sein. Empfehlung: Auch wenn es schwerfällt – bewahren Sie Ruhe und planen Sie eine strittige Scheidung strategisch, ggf. mit juristischem Rat, statt übereilt zu handeln.

  • Den Ex-Partner überrumpeln: Wenn man dem anderen die Scheidungsklage “kalt” zustellen lässt, ohne vorher ein Wort darüber zu verlieren, kann das die Fronten verhärten. Überraschungseffekte mögen taktisch manchmal genutzt werden, sind aber bei Scheidungen selten hilfreich. Besser: vorher signalisieren, was man vorhat, und die Chance geben, Stellung zu nehmen oder doch noch eine gütliche Einigung zu finden. So vermeiden Sie einen unnötig hässlichen Start ins Verfahren.

  • Verfahrensfristen übersehen: Nach Einreichung muss man weiterhin achtsam sein: Fristen wie die zur Klagebeantwortung (bei strittiger Scheidung) oder zur Berufung dürfen nicht ignoriert werden. Auch Zahlungsfristen für Gebühren sind wichtig – wer nicht zahlt, riskiert eine Zurückweisung der Eingabe. Also: Post vom Gericht stets sofort öffnen und reagieren, gegebenenfalls den Anwalt informieren.

  • Unrealistische Erwartungen: Ein Fehler ist es auch, mit falschen Vorstellungen in den Prozess zu gehen. Etwa zu glauben, man könne den Partner “bestrafen” oder alle Wünsche zu 100% durchsetzen. Das führt oft zu Frustration. Besser ist, von Anfang an realistisch und kompromissbereit an die Sache heranzugehen.


Wer diese Fehler kennt, kann gezielt gegensteuern. Nutzen Sie Checklisten (wie oben) und Beratung, um typische Stolpersteine zu umgehen. So erhöhen Sie die Chance auf ein schnelles und sauberes Scheidungsverfahren.

Wann ist anwaltliche Hilfe sinnvoll?

Pflicht oder Empfehlung?

In Österreich besteht – wie erwähnt – vor dem Bezirksgericht keine Anwaltspflicht für Scheidungen. Rein rechtlich können Sie sowohl eine einvernehmliche als auch eine strittige Scheidung ohne Anwalt durchführen. Insbesondere einvernehmliche Scheidungen mit klaren Verhältnissen lassen sich manchmal eigenständig regeln.

Dennoch gilt: Eine Scheidung bringt oft weitreichende rechtliche und finanzielle Konsequenzen mit sich. Fehler in der Scheidungsfolgenvereinbarung oder bei der Geltendmachung von Ansprüchen können sich langfristig nachteilig auswirken. Gerade wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind oder Unterhalts- und Vermögensfragen im Raum stehen, kann juristischer Beistand sehr wertvoll sein.

Empfehlenswert ist anwaltliche Hilfe vor allem in folgenden Situationen:

  • Bei strittiger Scheidung: Sobald absehbar ist, dass es zu einem strittigen Verfahren kommt (weil z.B. der Partner nicht einverstehen ist oder harte Vorwürfe im Raum stehen), sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen. Ein erfahrener Scheidungsanwalt kennt die Fallstricke eines Prozesses, weiß welche Beweise notwendig sind und wie man Ansprüche formuliert. Ohne Anwalt riskieren Sie, wichtige Rechte nicht durchzusetzen oder Fehler im Verfahren zu machen. Spätestens für eine eventuelle Berufung am Oberlandesgericht brauchen Sie ohnehin einen Anwalt (dort herrscht Anwaltspflicht).

  • Bei hohem Streitwert/Vermögen: Geht es um erhebliches Vermögen – etwa Immobilien, Firmenanteile, Wertpapierdepots – dann empfiehlt sich juristischer Beistand. Die Aufteilung solcher Vermögenswerte kann komplex sein (Stichwort Bewertung, Ausgleichszahlungen). Ein Anwalt kann sicherstellen, dass Sie fair behandelt werden und keine Ansprüche verlieren. Gleiches gilt, wenn umfangreiche Schulden geregelt werden müssen.

  • Bei komplizierten Unterhaltsfragen: Beispiel: Einer der Partner hat nie berufstätig sein können oder es gibt Kinder mit besonderem Betreuungsbedarf. Hier können Unterhaltsansprüche entstehen (etwa Betreuungsunterhalt für den betreuenden Elternteil, oder Unterhalt wegen ehebedingter Erwerbseinbußen). Die Berechnung solcher Ansprüche ist anspruchsvoll. Ein Anwalt kann die Anspruchshöhe ermitteln und durchsetzen. Auch bei Selbständigen als Unterhaltspflichtigen ist es ratsam, einen Anwalt einzuschalten, weil das Einkommen schwieriger feststellbar ist.

  • Wenn Kinder stark betroffen sind: Zwar kann man Obsorge- und Kontaktrechtsvereinbarungen selbst treffen, aber wenn absehbar ist, dass es Streit ums Sorgerecht oder Besuchsrecht gibt, sollten Sie einen Anwalt einschalten. Dieser kann notfalls Anträge für einstweilige Regelungen stellen (z.B. einstweiliger Kontaktrechtsbeschluss) und Sie in einem Obsorgeverfahren vertreten. Gerade zum Schutz der Kinder ist es wichtig, hier professionell vorzugehen, damit sie nicht zum Spielball werden.

  • Bei Gewalt oder Druck: Sollten Sie Opfer von häuslicher Gewalt sein oder sich vom Partner bedroht fühlen, zögern Sie nicht, anwaltliche Hilfe (und ggf. Opferunterstützung) in Anspruch zu nehmen. Ein Anwalt kann Schutzmaßnahmen (z.B. Wegweisung, Einstweilige Verfügung) erwirken und Sie gegenüber dem Partner abschirmen. Auch wenn der Partner versucht, Sie unter Druck zu setzen, etwas zu unterschreiben (z.B. einen unfairen Vertrag), holen Sie unbedingt rechtlichen Rat.

  • Wenn der Partner Anwalt hat: Tritt Ihr Ehepartner mit einem Rechtsanwalt auf, sollten Sie selbst nicht ohne anwaltliche Vertretung bleiben. Sonst besteht ein Ungleichgewicht an Fachwissen, das zu Ihrem Nachteil sein könnte. Ein Anwalt sorgt dafür, dass Sie auf Augenhöhe verhandeln.

  • Bei internationalen Aspekten: Hat einer der Partner eine andere Staatsbürgerschaft oder leben Sie im Ausland, werden die Dinge komplizierter (Zuständigkeit, anwendbares Recht). Hier ist Spezialwissen gefragt, das nur ein Experte für internationales Familienrecht hat. Ein Anwalt kann klären, ob österreichisches Recht anwendbar ist und wo am besten geklagt wird.

  • Zur Überprüfung von Vereinbarungen: Selbst bei einvernehmlicher Scheidung kann es klug sein, wenigstens die ausgehandelte Scheidungsfolgenvereinbarung von einem Anwalt oder Notar prüfen zu lassen. So stellen Sie sicher, dass die Vereinbarung vollständig und ausgewogen ist und später nicht angefochten werden kann. Ein Anwalt kann auch helfen, juristisch klare Formulierungen zu finden, damit es keine Missverständnisse gibt.


In solchen Fällen ist ein Anwalt fast unverzichtbar. Aber auch bei einvernehmlichen Scheidungen ohne Streit kann ein kurzer Check durch einen Juristen nicht schaden: Er kann z.B. die Scheidungsvereinbarung auf Vollständigkeit prüfen und darauf hinweisen, wenn eine Regelung lückenhaft oder ungewöhnlich ist.

Auswahl des passenden Scheidungsanwalts

Wenn Sie sich für juristische Unterstützung entscheiden, sollten Sie einen Anwalt wählen, der auf Familienrecht spezialisiert ist (Scheidungsanwalt). Empfehlungen aus dem Freundeskreis oder Bewertungen im Internet können erste Anhaltspunkte geben. Achten Sie auf folgende Kriterien:

  • Fachkompetenz: Der Anwalt sollte einschlägige Erfahrung mit Scheidungsfällen haben. Familienrecht ist komplex, Spezialisten kennen aktuelle Gesetzeslagen und Gerichtspraxis am besten.

  • Vertrauensverhältnis: Scheidung ist eine sehr persönliche Angelegenheit. Wählen Sie jemanden, dem Sie vertrauen und bei dem Sie das Gefühl haben, Ihre Anliegen gut aufgehoben zu wissen. Ein unverbindliches Erstgespräch kann helfen herauszufinden, ob die Chemie stimmt.

  • Transparenz bei Kosten: Sprechen Sie früh über die zu erwartenden Kosten. Ein guter Anwalt wird Ihnen erklären, welche Gebühren auf Sie zukommen könnten und ob er etwa pauschale Honorare oder Abrechnung nach Stunden anbietet.

  • Erreichbarkeit und Einsatz: In oft emotional aufreibenden Scheidungsverfahren ist es wichtig, dass der Rechtsbeistand für Fragen erreichbar ist und engagiert auftritt. Sie sollten das Gefühl haben, dass Ihr Anwalt Ihre Interessen aktiv und zeitnah vertritt.


Zusammenfassend gilt: Nicht jede Scheidung erfordert Anwälte, aber sobald Uneinigkeit, komplizierte Vermögensverhältnisse oder rechtliche Unsicherheiten im Spiel sind, ist anwaltliche Hilfe ihr Geld wert. Ein erfahrener Scheidungsanwalt kann helfen, folgenschwere Fehler oder Nachteile zu vermeiden und sorgt dafür, dass Sie in diesem wichtigen Lebensschritt bestmöglich beraten sind.

FAQ: Scheidung einreichen in Österreich

Muss ich vor der Scheidung eine Trennungszeit abwarten?

Anders als in manchen Ländern (z.B. dem deutschen “Trennungsjahr”) gibt es in Österreich kein starres Trennungsjahr. Für die einvernehmliche Scheidung verlangt das Gesetz allerdings, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens 6 Monaten aufgehoben ist. Bei strittigen Scheidungen wegen Verschuldens gibt es keine Mindesttrennungsdauer – hier kann theoretisch sofort nach Auftreten des Scheidungsgrundes geklagt werden, solange man die 6-Monats-Frist zur Geltendmachung einhält. Lediglich wenn keiner schuldhaft etwas beigetragen hat und ein Partner die Scheidung nicht will, muss man 3 Jahre Trennung abwarten (bzw. 6 Jahre für einen unumgänglichen Anspruch).

Braucht man einen Anwalt, um die Scheidung einzureichen?

Nein, für das Einreichen der Scheidung besteht in Österreich kein Anwaltszwang, zumindest nicht in erster Instanz. Sie können den gemeinsamen Scheidungsantrag oder auch eine Scheidungsklage selbst beim Bezirksgericht einbringen. Insbesondere bei einer einvernehmlichen Scheidung ist es üblich, dass Paare keinen Anwalt beiziehen. Allerdings kann ein Anwalt sehr hilfreich sein – er kann Sie beraten, die Antragsformulierung übernehmen und sicherstellen, dass keine Fehler passieren. Bei strittigen Scheidungen ist ein Anwalt dringend empfohlen, weil das Verfahren komplizierter ist. Spätestens bei einem Rechtsmittel (Berufung) benötigen Sie ohnehin einen Anwalt. Kurz gesagt: Es ist möglich, ohne Anwalt die Scheidung zu beantragen, aber je nach Situation sinnvoll, einen hinzuziehen. Wenn Sie sich keinen leisten können, prüfen Sie die Verfahrenshilfe – dann stellt Ihnen das Gericht einen Anwalt kostenlos zur Seite.

Wo muss ich die Scheidung einreichen?

Zuständig ist das Bezirksgericht. Örtlich jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel (Bezirk) Sie und Ihr Ehepartner zuletzt gemeinsam gewohnt haben. Beispiel: Wenn Sie zuletzt in Graz gemeinsam gelebt haben, ist ein Grazer Bezirksgericht zuständig. Existiert kein gemeinsamer Wohnsitz in Österreich (etwa weil Sie getrennt in verschiedenen Orten leben), dann können Sie die Scheidung am Bezirksgericht des Wohnsitzes Ihres (Noch-)Ehepartners einreichen. Falls auch das nicht passt (z.B. beide leben inzwischen im Ausland, sind aber Österreicher), gibt es Ausnahmeregelungen – etwa kann dann das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig sein. Zur Sicherheit können Sie beim nächstgelegenen Bezirksgericht anrufen und nachfragen, ob sie für Ihren Fall zuständig sind. Wichtig ist: Anträge immer direkt ans Gericht richten, nicht ans Standesamt oder Magistrat.

Was kostet eine Scheidung in Österreich?

Die reinen Gerichtskosten betragen derzeit insgesamt etwa 768 € für eine einvernehmliche Scheidung für beide Ehepartner. Bei einer strittigen Scheidung fallen 410 € für die Klage an. Im Falle eines Vergleichs fällt auch dafür eine Gebühr an; kommt es zum Urteil ohne Vergleich, bleibt es bei den 410 €. Dazu kommen Anwaltskosten, wenn Sie Anwälte beauftragen. Diese können stark variieren: Für eine unkomplizierte, einvernehmliche Scheidung ist häufig bereits ein niedriges vierstelliges Honorar ausreichend; bei strittigen Verfahren hingegen können – abhängig vom Aufwand – pro Partei mehrere Tausend Euro anfallen. Sollte ein Verfahrenshilfe-Antrag bewilligt werden, werden Gerichtsgebühren erlassen und ein Anwalt gestellt, sodass dann kaum Kosten entstehen. Zudem müssen Kosten für eventuelle Gutachten oder einen Kinderbeistand einkalkuliert werden, falls relevant. Insgesamt ist eine einvernehmliche Scheidung meist deutlich günstiger als eine strittige. Und: Wer im strittigen Verfahren verliert, muss die Kosten des Gewinners mittragen – auch das einkalkulieren.

Wie lange dauert eine Scheidung in Österreich?

Das hängt von der Scheidungsart ab. Eine einvernehmliche Scheidung ist oft innerhalb von ca. 3 bis 6 Monaten erledigt (vom Antrag bis zum rechtskräftigen Beschluss). Manche schaffen es sogar schneller, wenn das Gericht rasch terminiert und beide gleich auf Rechtsmittel verzichten. Eine strittige Scheidung dauert hingegen im Schnitt 1 bis 2 Jahre, nicht selten länger. Mit Berufung oder komplexen Beweisaufnahmen kann es 3 Jahre und mehr dauern. Als grobe Faustregel: einvernehmlich geht viel schneller. Natürlich spielen Faktoren wie Gerichtsstandort (Auslastung) und Schwierigkeitsgrad eine Rolle. Aber als Anhaltspunkt können Sie sich merken: ein paar Monate vs. ein paar Jahre, je nachdem ob Einigkeit besteht oder gestritten wird.

Was, wenn mein Partner der Scheidung nicht zustimmt?

Wenn Ihr Ehepartner einer Scheidung nicht zustimmt, können Sie dennoch die Scheidung einreichen – dann allerdings als strittige Scheidung. In der Scheidungsklage müssen Sie einen gesetzlichen Grund anführen, warum die Ehe geschieden werden soll. Ideal ist es, wenn ein Verschuldensgrund vorliegt (z.B. Ehebruch, Gewalt, etc.), denn dann kann auch gegen den Willen des Partners geschieden werden, sofern das bewiesen wird. Liegt kein akutes Fehlverhalten vor, bleibt der Weg über die Zerrüttung nach langer Trennungszeit: Nach 3 Jahren Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft kann das Gericht die Ehe auch ohne Zustimmung des anderen auflösen (Ausnahme: der obengenannte Härtefall mit 6 Jahren). Wichtig ist, dass Sie in der Zwischenzeit nach außen hin deutlich getrennt leben (getrennte Konten, Schlafzimmer etc.), um die Trennung nachvollziehbar zu machen. Es kann auch helfen, zwischendurch immer wieder Gespräche zu suchen – manche Partner willigen mit der Zeit doch ein, insbesondere wenn sie sehen, dass es keinen Weg zurück gibt. Also: Zustimmung des Partners ist zwar für eine einvernehmliche Scheidung nötig, aber nicht für eine Scheidung an sich – sie macht es nur einfacher und schneller.

Ab wann gilt man offiziell als geschieden?

Rechtlich sind Sie geschieden, sobald der Scheidungsbeschluss oder das Scheidungsurteil rechtskräftig ist. Das bedeutet, die gesetzliche Einspruchsfrist ist verstrichen, ohne dass ein Rechtsmittel ergriffen wurde, oder es wurde auf Rechtsmittel verzichtet. Bei einvernehmlicher Scheidung kann dies praktisch noch am Tag der Verhandlung erfolgen (wenn beide im Protokoll auf Rekurs verzichten). Ansonsten wartet man 14 Tage ab Zustellung des Beschlusses. Bei strittiger Scheidung wartet man 4 Wochen ab Zustellung des Urteils. Nach Eintritt der Rechtskraft ist die Ehe aufgelöst – von da an dürfen Sie z.B. wieder heiraten. Das Standesamt wird automatisch vom Gericht über die Scheidung informiert (wenn es ein österreichisches Standesamt war). Dennoch empfiehlt es sich, selbst dort nachzufragen und ggf. die Heiratsurkunde mit Scheidungsvermerk zu besorgen. Auch im Zentralen Personenstandsregister wird der Status aktualisiert. Kurz gesagt: Offiziell geschieden sind Sie mit Rechtskraft, davor – auch wenn die Verhandlung schon vorbei ist – besteht die Ehe formell noch.

 

Quellen

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