Drogenhandel und Suchtmittelverstöße in Österreich: Strafen, Rechte und erste Schritte
Rechtlicher Hinweis/Disclaimer: Die folgenden Informationen dienen einer ersten Orientierung und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Bitte wenden Sie sich für eine auf Ihren Einzelfall zugeschnittene Beratung an einen Rechtsanwalt oder eine andere qualifizierte Beratungsstelle.
Das Wichtigste in Kürze
- Suchtmittelverstöße können in Österreich Besitz, Erwerb, Einfuhr, Weitergabe, Überlassung, Verkauf oder Anbau betreffen.
- Ob eine Strafe verhängt wird und wie hoch sie ist, hängt stark vom Einzelfall ab.
- Bei Eigengebrauch, geringer Menge, Abhängigkeit oder Therapie kann eine Einstellung oder ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung in Betracht kommen. Das ist aber nie automatisch.
- Bei Handel, Weitergabe an andere Personen, größeren Mengen oder grenzüberschreitenden Sachverhalten steigen die Risiken deutlich.
- Auch ein Transitflug über Wien kann einen österreichischen Tatort und ein Strafverfahren in Österreich begründen.
- Wer als Drogenkurier angeworben oder unter Druck gesetzt wurde, sollte Drohungen und Kommunikation nicht löschen und vor einer ausführlichen Aussage rechtliche Beratung einholen.
- Anwaltliche Hilfe ist besonders wichtig, weil schon frühe Aussagen, freiwillige Mitwirkungen oder der Umgang mit Beweismitteln den weiteren Verlauf stark beeinflussen können.
Inhaltsverzeichnis
Was gilt in Österreich als Suchtmittelverstoß?
Das Suchtmittelgesetz erfasst nicht nur den klassischen „Drogenhandel“. Strafbar können bereits Besitz, Erwerb, Beförderung, Einfuhr, Ausfuhr, Überlassung, Verkauf oder Anbau von Suchtgift sein. Gemeint sind also sehr unterschiedliche Situationen, vom Joint oder einigen Tabletten bis zu organisierten Lieferungen über die Grenze.
Für Betroffene ist wichtig: Der Konsum selbst wird im Suchtmittelgesetz nicht als eigener Straftatbestand formuliert. In der Praxis geht es aber fast immer um Handlungen rund um den Konsum, etwa Besitz, Erwerb oder Weitergabe. Auch bereits eine kleine Menge kann daher strafrechtlich relevant sein.
Ob ein Verfahren eher in Richtung Eigengebrauch, Diversion, Therapieauflage oder in Richtung Handel geprüft wird, hängt von mehreren Umständen ab. Eine Rolle spielen etwa Art und Menge des Suchtmittels, Wirkstoffgehalt, Verpackung, Bargeld, Chatverläufe, frühere Verfahren und die Frage, ob andere Personen beteiligt waren.
Wann wird aus Besitz oder Weitergabe Suchtgifthandel?
Viele Verfahren beginnen mit dem Vorwurf, jemand habe Suchtmittel für den Eigengebrauch besessen. Kritischer wird es, wenn der Verdacht entsteht, dass Suchtmittel weitergegeben, verkauft oder für andere Personen besorgt wurden. Dann kann aus einem Besitzvorwurf schnell ein Verfahren wegen Suchtgifthandels werden.
Nach § 28a Suchtmittelgesetz ist besonders relevant, ob eine sogenannte Grenzmenge überschritten wird. Diese Grenzmenge bezieht sich nicht einfach auf das Gesamtgewicht, sondern auf die Reinsubstanz beziehungsweise den Wirkstoffgehalt. Deshalb kann dieselbe äußere Menge je nach Wirkstoff ganz unterschiedlich bewertet werden.
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Dennoch kann auch eine Weitergabe unter dieser Schwelle strafbar sein. Die Grenzmenge entscheidet nicht darüber, ob ein Verhalten überhaupt erlaubt ist. Sie ist vor allem für die strafrechtliche Einordnung und die Strafdrohung wichtig.
In der Praxis schauen Ermittlungsbehörden genau auf Begleitumstände. Mehrere kleine Verpackungseinheiten, Waagen, Listen, Chats, auffällige Bargeldbeträge oder wiederholte Übergaben können den Verdacht auf Weitergabe oder Handel stützen. Umgekehrt kann eine nachvollziehbare Eigengebrauchssituation die Bewertung deutlich verändern.
Welche Strafen können nach dem Suchtmittelgesetz drohen?
Die möglichen Folgen reichen von diversionellen Maßnahmen bis zu empfindlichen Freiheitsstrafen. Eine pauschale Antwort ist hier nicht seriös, weil die Strafdrohung stark davon abhängt, welcher Tatbestand geprüft wird und welche Umstände vorliegen.
Bei Besitz oder Erwerb zum Eigengebrauch kommen in geeigneten Fällen eine Einstellung, gesundheitsbezogene Maßnahmen oder ein vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung in Betracht. Bei Weitergabe, Verkauf, größeren Mengen, gewerbsmäßigem Vorgehen oder Beteiligung mehrerer Personen wird die Lage deutlich ernster.
Auch Vorstrafen, laufende Probezeiten, die Rolle der betroffenen Person und das Verhalten im Verfahren können eine große Rolle spielen. Gerade deshalb sollte nicht vorschnell aus einem Internettext auf das eigene Strafmaß geschlossen werden.
Zählen Dopingmittel als Drogen oder Suchtmittel?
Dopingmittel sind nicht automatisch dasselbe wie klassische Drogen. Manche Stoffe können aber rechtlich sehr relevant sein. Je nach Wirkstoff und Sachverhalt können das Anti-Doping-Bundesgesetz, arzneimittelrechtliche Vorschriften, zollrechtliche Bestimmungen oder in bestimmten Konstellationen auch das Suchtmittelgesetz eine Rolle spielen.
Praktisch wichtig ist die genaue Einordnung des Stoffes. Anabole Steroide, SARMS, Wachstumshormone, Cannabisprodukte, synthetische Cannabinoide oder andere Wirkstoffe können rechtlich unterschiedlich behandelt werden. Entscheidend ist nicht, wie ein Produkt beworben wird, sondern was tatsächlich enthalten ist und wie es eingeführt, besessen, weitergegeben oder verkauft wurde.
Gerade bei Bestellungen aus dem Ausland, Fitnessstudio-Konstellationen oder Mitnahmen im Reisegepäck können mehrere Rechtsbereiche zusammentreffen. Dann sollte früh geprüft werden, ob es um Suchtmittel, Arzneimittel, Dopingmittel oder zollrechtliche Fragen geht.
Was passiert nach einer Anzeige wegen eines Suchtmitteldelikts?
Eine Anzeige wegen Drogenbesitz bedeutet zunächst, dass Polizei oder Staatsanwaltschaft einen Anfangsverdacht prüfen. Daraus folgt noch nicht automatisch eine Verurteilung. Es ist aber auch nicht ratsam, die Sache als reine Formalität abzutun.
Typische Fragen sind: Welche Substanz wurde sichergestellt? Welche Menge und welcher Wirkstoffgehalt stehen im Raum? Gibt es Hinweise auf Eigenkonsum, Weitergabe oder Verkauf? Wurden Chatnachrichten, Verpackungsmaterial, Bargeld, Waagen oder mehrere Portionen gefunden? Gibt es frühere Anzeigen oder Auflagen?
Gerade bei kleinen Mengen für den Eigenkonsum kann § 35 SMG wichtig werden. Die Staatsanwaltschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig von der Verfolgung zurücktreten. Das ist aber ein Verfahrensweg mit Voraussetzungen, kein automatisches „Es passiert nichts“. Deshalb sollten Betroffene behördliche Schreiben, Ladungen und Fristen ernst nehmen.
Praktisch wichtig: Wer als Beschuldigter geführt wird, muss sich nicht selbst belasten. Gerade zu Beginn kann anwaltliche Absprache viel helfen, weil eine kurze, unüberlegte Aussage den Fall verschärfen kann.
Ermittlungsverfahren und Vorladung
Polizei und Staatsanwaltschaft sichern und bewerten Beweise. Dazu können Substanzanalysen, Aussagen, Chatnachrichten, Telefon- oder Kontodaten sowie sichergestellte Gegenstände gehören. Eine Vorladung sollte nicht ignoriert werden. Vor einer Aussage sollte geklärt werden, in welcher Rolle die Person befragt wird.
Entscheidung der Staatsanwaltschaft
Je nach Beweislage und Tatvorwurf kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen, vorläufig von der Verfolgung zurücktreten, weitere Ermittlungen veranlassen oder Anklage erheben. Bei bestimmten Fällen kann auch eine Diversion geprüft werden.
Möglicher weiterer Verfahrensverlauf
Kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, werden Tatbestand, Beweise und persönliche Umstände geprüft. Bei schwereren Handelsvorwürfen können Zwangsmaßnahmen und Untersuchungshaftfragen hinzukommen.
Welche Rechte bestehen bei Polizei, Einvernahme und Drogentests?
Beschuldigte müssen sich nicht selbst belasten und dürfen vor einer Aussage anwaltlichen Rat einholen. Identitätsangaben und rechtmäßig angeordnete Maßnahmen sind davon zu unterscheiden. Ruhiges Verhalten und eine klare Nachfrage nach dem konkreten Vorwurf helfen, vermeidbare Fehler zu verhindern.
Muss ich bei der Polizei aussagen?
Als Beschuldigter besteht grundsätzlich ein Aussageverweigerungsrecht. Wer ohne Kenntnis der Akten ausführlich über Herkunft, Menge, Weitergabe oder andere Personen spricht, kann einen zunächst begrenzten Verdacht unbeabsichtigt erweitern.
Darf ich einen Drogentest verweigern?
Eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich. Im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gelten andere Regeln als im Straßenverkehr oder im Arbeitsverhältnis. Entscheidend ist außerdem, wer den Test verlangt, auf welcher Rechtsgrundlage er verlangt wird und ob es um eine freiwillige Probe, eine körperliche Untersuchung oder eine gesetzlich geregelte Blutabnahme geht.
Körperliche Untersuchung und Blutabnahme im Strafverfahren
Körperliche Untersuchungen und Blutabnahmen im Strafverfahren unterliegen den Voraussetzungen der Strafprozessordnung. Betroffene sollten nach Rechtsgrundlage und Zweck fragen und rechtlichen Rat einholen, statt vorschnell Erklärungen zum Konsum oder zur Herkunft einer Substanz abzugeben.
Speicheltest, ärztliche Untersuchung und Blutabnahme im Straßenverkehr
Bei Verdacht auf Beeinträchtigung durch Suchtgift sieht § 5 StVO ein abgestuftes Verfahren vor. Eine verweigerte Speichelüberprüfung gilt als Vermutung einer Suchtgiftbeeinträchtigung und führt zum weiteren Vorgehen mit ärztlicher Untersuchung. Wird dabei eine Beeinträchtigung festgestellt, ist eine Blutabnahme vorgesehen.
Mögliche Folgen einer Verweigerung
Wer die vorgeschriebene ärztliche Untersuchung oder Blutabnahme verweigert, riskiert eigenständige verwaltungsrechtliche Sanktionen und Führerscheinfolgen. Eine Verweigerung verhindert daher nicht automatisch die weitere Beurteilung und ist keine allgemeine Verteidigungsstrategie.
Was ist bei Hausdurchsuchung, Festnahme und Sicherstellung wichtig?
Eine Hausdurchsuchung ist für Betroffene besonders belastend. Gerade dann sollten Sie nicht versuchen, die Situation „wegzureden“. Spontane Erklärungen können später anders verstanden werden, als sie gemeint waren.
Sinnvoll ist meist: ruhig bleiben, den Durchsuchungsgrund und vorhandene Anordnungen zur Kenntnis nehmen, keine Gegenstände verstecken oder vernichten, keine aggressiven Diskussionen führen und so bald wie möglich anwaltliche Hilfe kontaktieren. Die Anwesenheit eines Anwalts während der Hausdurchsuchung kann helfen, den Ablauf zu beobachten, auf Rechte hinzuweisen und später besser zu prüfen, ob die Maßnahme ordnungsgemäß durchgeführt wurde.
Werden Gegenstände oder Unterlagen sichergestellt, kann später geprüft werden, ob die Maßnahme rechtmäßig war und welche Rechte im Verfahren geltend gemacht werden können.
Sicherstellung und Auswertung des Handys
Mobiltelefone und Datenträger können wegen Chats, Kontakten, Fotos oder Transaktionshinweisen für Ermittlungen bedeutsam sein. Ob Sicherstellung und Auswertung zulässig sind und welche Daten verwendet werden dürfen, muss anhand der konkreten Anordnung und Aktenlage geprüft werden.
Rechte bei einer Festnahme
Festgenommene müssen über Grund und Rechte verständlich informiert werden. Sie können anwaltliche Hilfe verlangen. In Österreich besteht für festgenommene Beschuldigte ein rechtsanwaltlicher Bereitschaftsdienst. Widerstand oder das Vernichten von Beweisen verschärft die Situation regelmäßig.
Drogenkurier am Flughafen: Einfuhr, Transit und Strafen in Österreich
Wer Suchtgift im Reisegepäck nach Österreich bringt oder über einen österreichischen Flughafen weitertransportiert, kann nicht nur mit einem Besitzvorwurf konfrontiert sein. Je nach Wirkstoffmenge und Tatplan können Einfuhr, versuchte Ausfuhr und Suchtgifthandel im Raum stehen. Das gilt auch dann, wenn Wien nur als Zwischenstopp vorgesehen war.
Welche Strafe droht einem Drogenkurier in Österreich?
Für die rechtliche Einordnung ist nicht allein das Gesamtgewicht entscheidend. Maßgeblich sind insbesondere Wirkstoffgehalt, Vielfaches der Grenzmenge, Wissen und Vorsatz, Rolle der beschuldigten Person und mögliche weitere Beteiligte. Wer Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge vorschriftswidrig einführt, kann den Grundtatbestand des § 28a SMG erfüllen. Bei besonders großen Mengen oder weiteren Qualifikationen gelten höhere Strafrahmen.
| Konstellation | Mögliche rechtliche Einordnung | Besonders wichtig |
|---|---|---|
| Kleine Menge im Reisegepäck | Unerlaubter Besitz und Einfuhr können zu prüfen sein | Substanz, Wirkstoffmenge und Zweck |
| Transport für eine andere Person | Einfuhr oder Suchtgifthandel können im Raum stehen | Wissen, Vorsatz, Absprachen und Tatbeitrag |
| Große Menge im Koffer | Qualifizierter Suchtgifthandel kann zu prüfen sein | Vielfaches der Grenzmenge und weitere Qualifikationen |
| Transit über Wien | Die Einfuhr kann bereits vollendet sein | Flugroute, Landung und geplantes Reiseziel |
| Handeln unter Drohungen | Ein Entschuldigungsgrund kommt nur unter engen Voraussetzungen in Betracht | Unmittelbarkeit, Gewicht der Gefahr, Beweise und Ausweichmöglichkeiten |
Aus einem Medienbericht oder einem einzelnen Urteil lässt sich keine verlässliche persönliche Strafprognose ableiten. Auch eine vergleichsweise geringe Kurierentlohnung ändert die transportierte Wirkstoffmenge nicht. Geständnis, bisheriger Lebenswandel, Sicherstellung des Suchtgifts, Versuch und konkrete Tatbeteiligung können bei der Strafbemessung dennoch eine Rolle spielen.
Cannabis aus Thailand nach Österreich mitnehmen
Dass Cannabis in Thailand erhältlich oder dort unter bestimmten Voraussetzungen zulässig ist, erlaubt weder automatisch die Ausfuhr aus Thailand noch die Einfuhr nach Österreich. Cannabis darf deshalb nicht wie ein gewöhnliches Urlaubssouvenir behandelt werden. Auch Freimengen für sonstiges Reisegepäck schaffen keine Erlaubnis zur Einfuhr von Suchtgift.
Bei einer kleinen Menge können Besitz und Einfuhr relevant sein. Bei zweistelligen Kilomengen liegt regelmäßig der Verdacht nahe, dass es nicht um persönlichen Gebrauch geht. Die konkrete rechtliche Bewertung richtet sich trotzdem nach dem nachweisbaren Sachverhalt und nicht allein nach einer ersten Vermutung.
Unwissentlich Drogen im Koffer: Ist man trotzdem strafbar?
Der Fund von Drogen im eigenen Gepäck beweist nicht automatisch, was eine Person wusste. Für einen vorsätzlichen Tatvorwurf kann nach § 5 StGB aber bedingter Vorsatz genügen. Dieser kann vorliegen, wenn jemand den illegalen Inhalt ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet.
Ermittlungsbehörden können etwa Reiseorganisation, ungewöhnlich hohe Bezahlung, Übergabe eines fremden Koffers, kurzfristige Flugänderungen, Nachrichten und Aufforderungen zur Chatlöschung prüfen. Umgekehrt müssen auch entlastende Umstände berücksichtigt werden. Eine spontane Behauptung, man habe von nichts gewusst oder die gesamte Menge sei für den Eigenverbrauch bestimmt gewesen, ersetzt keine sorgfältige Prüfung der Beweislage.
Anwerbung, Chatlöschung und Drohungen durch Hintermänner
Recherchen zu Thailand-Kurieren beschreiben Anwerbungen über Freunde, Social Media, Bars oder Kontakte im Urlaub. Typisch berichtet werden bezahlte Reisen, zusätzliches Geld, von Hintermännern bestimmte Rückflüge und die Übergabe des präparierten Koffers erst am Flughafen. Teilweise sollen Kuriere angewiesen worden sein, Nachrichten und Kontaktdaten zu löschen.
Finanzielle Not oder eine versprochene Belohnung entschuldigen eine Tat grundsätzlich nicht. Drohungen können rechtlich bedeutsam sein, führen aber ebenfalls nicht automatisch zur Straflosigkeit. Der entschuldigende Notstand nach § 10 StGB setzt unter anderem einen unmittelbar drohenden bedeutenden Nachteil und die Unzumutbarkeit eines anderen Verhaltens voraus. Vorhandene Drohungen, Chats, Anruflisten, Reiseunterlagen und Zahlungsinformationen sollten nicht vernichtet werden. Sie können belastende und entlastende Bedeutung haben.
Transit am Flughafen Wien: Reicht ein Zwischenstopp für ein Strafverfahren?
Ein bloßer Zwischenstopp schützt nicht automatisch vor einem österreichischen Strafverfahren. Nach der im OLG-Wien-Beschluss 18 Bs 138/25p referierten Rechtsprechung kann die Einfuhr bei Flugtransporten bereits mit der Landung beziehungsweise Grenzüberschreitung vollendet sein. Eine geplante Weiterreise nach Deutschland, Großbritannien oder in die Niederlande schließt eine österreichische Strafverfolgung daher nicht automatisch aus.
Wer nach einem Suchtgiftfund festgenommen oder einvernommen wird, findet die wichtigsten nächsten Schritte unter Rechte bei einer Festnahme und Was Betroffene jetzt tun und vermeiden sollten.
Was gilt für Dopingmittel am Flughafen und an der Grenze?
Auch SARMS, anabole Steroide, Wachstumshormone und andere Dopingmittel können bei Einfuhr, Ausfuhr, Postbestellung oder Mitnahme im Reisegepäck rechtliche Probleme auslösen. Ob das Suchtmittelgesetz, das Anti-Doping-Bundesgesetz, Arzneimittelrecht oder Einfuhrbeschränkungen greifen, hängt vom konkreten Wirkstoff, der Menge, der Handlung und dem Zweck ab. Originalverpackung oder eine ausländische Bezugsquelle machen die Einfuhr nicht automatisch zulässig.
Praxisbeispiele und österreichische Gerichtsentscheidungen
Gerichtsentscheidungen ersetzen keine Einzelfallprüfung. Sie zeigen aber, welche Punkte in der Praxis häufig entscheidend sind.Beispiel 1: Anzeige wegen Cannabisbesitz für den Eigenkonsum
Eine Person wird mit wenigen Gramm Cannabis kontrolliert und sagt spontan, sie konsumiere regelmäßig. Das kann für § 35 SMG relevant sein, weil bei geringer Menge und Eigengebrauch andere Verfahrenswege möglich sein können. Der OGH-Rechtssatz RS0088590 zeigt aber, dass die Beurteilung einer geringen Menge nicht rein schematisch ist, sondern auch individuelle Faktoren wie Gewöhnung und Tagesbedarf eine Rolle spielen können. Praktisch wichtig ist daher, nicht vorschnell Mengen, Konsumhäufigkeit oder Herkunft zu erklären.Beispiel 2: Aus Besitz wird Verdacht auf Weitergabe
Bei einer Kontrolle werden mehrere kleine Verpackungseinheiten und Nachrichten über Übergaben gefunden. Dann geht es nicht mehr nur um die Frage „Eigenkonsum oder Besitz?“. Nach der Rechtsprechung zu 13 Os 45/11h kann Besitz, der mit Weiterverkaufsabsicht verbunden ist und später in Suchtgifthandel übergeht, rechtlich hinter dem Handelsvorwurf zurücktreten. Für die Einordnung können daher insbesondere Portionierung, Chatverläufe, Bargeld und Aussagen über andere Personen entscheidend sein.Beispiel 3: Mehrere kleine Übergaben statt einer großen Menge
Eine Person verkauft wiederholt kleinere Mengen. Für sich betrachtet wirkt jede Übergabe vielleicht überschaubar. Die OGH-Rechtsprechung zu Additionsvorsatz zeigt aber, dass mehrere kleinere Suchtgiftquanten bei einem von vornherein bestehenden Gesamtplan zusammen relevant werden können, wenn dadurch die Grenzmenge überschritten wird. Deshalb ist die Frage wichtig, ob die Ermittlungsbehörde einzelne Zufallsakte oder einen einheitlichen Verkaufsplan annimmt.Beispiel 4: Echter Flughafenfall mit Kofferfund im Transit
Das OLG Wien hatte 2025 einen Fall zu beurteilen, in dem bei einer Schmuggelfahrt per Flugzeug ein Koffer mit rund 17,97 kg Cannabiskraut sichergestellt wurde. Nach den Entscheidungsgründen enthielt diese Menge zumindest 2.440 g reines THCA und 190 g reines Delta-9-THC. Das Gericht verwies darauf, dass Einfuhr bei Flugtransporten bereits mit der Landung im Einfuhrland vollendet sein kann, auch wenn das Suchtgift noch im Transitraum entdeckt wird. Praktisch bedeutet das nicht, dass jede Verteidigung aussichtslos ist. Es zeigt aber, dass Transitargumente sorgfältig geprüft und nicht spontan improvisiert werden sollten.Neuer Praxisfall: Thailand-Kurierin mit rund 20 Kilogramm Cannabis
Das OLG Wien, 17 Bs 171/25h, entschied über eine schwedische Staatsangehörige, die im März 2025 rund 20,335 Kilogramm Cannabiskraut von Thailand nach Österreich eingeführt und von Österreich nach Deutschland auszuführen versucht hatte. Laut Entscheidung entsprach die festgestellte Reinsubstanz rund dem 108-Fachen der Grenzmenge. Das Landesgericht Korneuburg verurteilte sie wegen Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 und Abs. 4 Z 3 SMG zunächst zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Im Berufungsverfahren wurden zwei Jahre dieser Strafe unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen. Das Gericht berücksichtigte unter anderem den bisher ordentlichen Lebenswandel, das umfassende reumütige Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgifts und den Umstand, dass es hinsichtlich der weiteren Ausfuhr beim Versuch blieb. Der Fall zeigt, wie Wirkstoffmenge, Versuch, Geständnis und persönliche Umstände zusammenwirken können. Er erlaubt keine pauschale Prognose, wonach bei einer bestimmten Cannabismenge stets dieselbe Strafe verhängt wird.
Beispiel 5: Verkehrskontrolle, Drogentest und späterer Besitzvorwurf
Ein Lenker wird wegen auffälliger Fahrweise kontrolliert. Die Polizei vermutet Suchtgiftbeeinträchtigung, ein Speicheltest wird verweigert oder ist positiv, danach folgt eine ärztliche Untersuchung. Zusätzlich wird im Fahrzeug eine geringe Menge Cannabis gefunden. Dann laufen mögliche Themen nebeneinander: Verwaltungsrecht wegen Fahrens unter Suchtgifteinfluss, Führerscheinfolgen und ein möglicher Suchtmittelvorwurf wegen Besitzes. Die VwGH-Rechtsprechung zeigt, dass die Verweigerung einer ärztlichen Untersuchung oder Blutabnahme eigene rechtliche Folgen haben kann. In solchen Überschneidungssituationen ist frühe rechtliche Beratung besonders wichtig.Beispiel: Handel mit Dopingmitteln
Eine Person bestellt größere Mengen anaboler Wirkstoffe und verkauft sie gezielt an Freizeitsportler weiter. Sind die Wirkstoffe keine Suchtmittel, kann dennoch § 28 ADBG einschlägig sein, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere Dopingzweck, Wirkstoffgruppe und relevante Menge, erfüllt sind. Sind einzelne Stoffe zugleich Suchtmittel, muss zusätzlich das SMG geprüft werden.| Entscheidung | Kernaussage | Praktische Bedeutung |
|---|---|---|
| OGH-Rechtssatz RS0088590 | Bei der Beurteilung einer geringen Menge für den eigenen Gebrauch können auch Abhängigkeit, Gewöhnung und Tagesbedarf eine Rolle spielen. | Eine geringe Menge ist nicht bloß eine starre Zahl. Gerade bei Eigenkonsum muss genau geprüft werden, welche Umstände vorliegen. |
| OGH 13 Os 45/11h | Wenn Erwerb und Besitz mit Weiterverkaufsabsicht in späteren Suchtgifthandel übergehen, kann der Besitzvorwurf durch den Handel rechtlich verdrängt werden. | Der Zweck des Besitzes ist zentral. Chatverläufe, Portionierung oder Absprachen können aus einem Besitzfall einen Handelsverdacht machen. |
| OGH-Rechtssatz RS0123898 | Suchtgifthandel nach § 28a SMG knüpft an die die Grenzmenge übersteigende Menge an. Auch mehrere kleinere Übergaben können bei Additionsvorsatz relevant werden. | Mehrere kleine Verkäufe sind nicht automatisch harmlos, wenn sie nach einem einheitlichen Plan zusammen die Grenzmenge überschreiten. |
| OLG Wien 18 Bs 138/25p | Bei Flugtransporten kann die Einfuhr mit der Landung beziehungsweise Grenzüberschreitung vollendet sein, auch wenn das Suchtgift noch im Transitraum entdeckt wird. | Am Flughafen ist der Hinweis „Ich wollte nur weiterreisen“ nicht automatisch entlastend. Transit- und Grenzfälle brauchen besonders genaue Prüfung. |
Was Betroffene jetzt tun und vermeiden sollten
| Was sinnvoll sein kann | Was Sie vermeiden sollten |
|---|---|
| Früh klären lassen, welcher konkrete Vorwurf erhoben wird. | Aus Panik ausführliche Erklärungen ohne Aktenkenntnis abgeben. |
| Aktenlage, Sicherstellungen und Laborergebnisse prüfen lassen. | Andere Personen spontan belasten oder Chatverläufe kommentieren. |
| Bei Abhängigkeit oder Eigenkonsum gesundheitsbezogene Optionen besprechen. | Davon ausgehen, dass „geringe Menge“ automatisch folgenlos bleibt. |
| Fristen, Ladungen und Auflagen ernst nehmen. | Behördliche Schreiben ignorieren. |
Wann ist anwaltliche Unterstützung sinnvoll?
Anwaltliche Unterstützung ist besonders sinnvoll, wenn eine Anzeige, eine Vorladung, eine Hausdurchsuchung, eine Festnahme oder eine Sicherstellung im Raum steht. Das gilt auch, wenn unklar ist, ob es nur um Eigengebrauch oder bereits um Weitergabe beziehungsweise Handel geht.
Eine Verteidigung kann helfen, Akteneinsicht zu nehmen, die Beweislage einzuordnen, Aussagen vorzubereiten und zu prüfen, ob diversionelle Lösungen, gesundheitsbezogene Maßnahmen oder andere Verfahrenswege realistisch sind. Besonders wichtig ist das, bevor vorschnell Angaben gemacht oder Unterlagen freiwillig herausgegeben werden.
Bei Suchtmitteldelikten geht es oft nicht nur um die unmittelbare Strafe. Auch Führerschein, Aufenthalt, Beruf, Studium, Waffenrecht oder Reisepläne können betroffen sein. Eine frühe rechtliche Einordnung kann daher helfen, Folgeschäden zu vermeiden.
Häufige Fragen zu Drogenhandel und Suchtmittelverstößen in Österreich
Ist der Konsum von Drogen in Österreich strafbar?
Der Konsum selbst ist nicht ausdrücklich als verbotene Handlung genannt. In der Praxis kann aber Erwerb oder Besitz strafbar sein, weil Konsum meist einen vorherigen Besitz voraussetzt.Was droht bei Drogenbesitz in Österreich?
Das hängt von Substanz, Menge, Wirkstoffgehalt, Zweck des Besitzes und Vorbelastungen ab. Bei Eigenkonsum können andere Verfahrensmöglichkeiten bestehen als bei Verdacht auf Weitergabe oder Handel.Wann gilt ein Vorwurf als Drogenhandel?
Drogenhandel kann im Raum stehen, wenn Suchtmittel angeboten, überlassen, verschafft, eingeführt, ausgeführt oder in relevanter Menge in Verkehr gesetzt werden sollen. Besonders wichtig ist die Grenzmenge nach dem Suchtmittelgesetz.Was ist die Grenzmenge bei Suchtmitteln?
Die Grenzmenge ist ein gesetzlicher Schwellenwert für einzelne Wirkstoffe. Sie bedeutet nicht, dass darunter alles erlaubt wäre, sondern beeinflusst die rechtliche Einordnung schwererer Delikte. Für eine erste Orientierung können Sie unseren Grenzmengenrechner für Suchtmittel verwenden.Muss ich bei der Polizei sofort aussagen?
Beschuldigte sollten vor einer Aussage ihre Rechte und die Aktenlage kennen. Eine unüberlegte Aussage kann später schwer zu korrigieren sein.Was soll ich bei einer Festnahme wegen Drogen tun?
Bleiben Sie ruhig, verlangen Sie verständliche Rechtsbelehrung und kontaktieren Sie anwaltliche Hilfe. Für festgenommene Beschuldigte gibt es in Österreich einen rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst.Kann ein Suchtmittelverfahren eingestellt werden?
Das ist möglich, aber nicht garantiert. Je nach Fall können Einstellung, vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung, gesundheitsbezogene Maßnahmen oder ein gerichtliches Verfahren in Betracht kommen.Ist Cannabis rechtlich weniger problematisch als andere Drogen?
Cannabisfälle werden in der Praxis oft anders bewertet als harte Suchtmittel, bleiben aber rechtlich relevant. Entscheidend sind THC-Gehalt, Menge, Zweck und konkrete Verdachtslage.Was passiert nach einer Anzeige wegen Drogenbesitz?
Die Staatsanwaltschaft prüft, ob ein strafbarer Besitz, Erwerb oder eine andere verbotene Handlung nachweisbar ist. Je nach Substanz, Menge, Zweck und Vorbelastung kommen Einstellung, vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung, Auflagen oder ein weiteres Strafverfahren in Betracht.Kann ich einen Drogentest verweigern?
Eine pauschale Antwort ist hier nicht möglich. Es kommt auf Rechtsgrundlage und Situation an. Im Straßenverkehr kann die Verweigerung einer Speichelüberprüfung, ärztlichen Untersuchung oder Blutabnahme erhebliche verwaltungsrechtliche und führerscheinrechtliche Folgen haben. Bei Arbeitgebern, polizeilichen Ermittlungen oder Dopingfragen muss gesondert geprüft werden, wer den Test verlangt und welche Folgen daran geknüpft werden.Zählt Doping rechtlich als Drogenbesitz?
Nicht automatisch. Ist der Wirkstoff ein Suchtmittel, kann das Suchtmittelgesetz greifen. Bei anderen verbotenen Dopingwirkstoffen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen gerichtliche Strafbestimmungen des Anti-Doping-Bundesgesetzes oder weitere Vorschriften anwendbar sein.Sind SARMS, anabole Steroide oder Wachstumshormone in Österreich strafbar?
Das hängt vom konkreten Wirkstoff, der Menge, dem Zweck und der Handlung ab. SARMS, anabole Steroide und Wachstumshormone sind nicht automatisch klassische Suchtmittel. Je nach Fall können aber das Anti-Doping-Bundesgesetz, Arzneimittelrecht, Zollrecht oder in bestimmten Konstellationen auch das Suchtmittelgesetz relevant werden, etwa bei Einfuhr, Besitz, Weitergabe oder Verkauf.Welche Strafe droht einem Drogenkurier in Österreich?
Das hängt vor allem von Wirkstoffmenge, Vielfachem der Grenzmenge, Vorsatz, Tatbeitrag und möglichen Qualifikationen ab. Bei großen Mengen können erhebliche Freiheitsstrafen drohen. Die tatsächlich verhängte Strafe ist trotzdem immer anhand des Einzelfalls zu beurteilen.
Bin ich strafbar, wenn ich von den Drogen im Koffer nichts wusste?
Fehlendes Wissen kann gegen einen vorsätzlichen Tatvorwurf sprechen. Bedingter Vorsatz kann aber genügen, wenn eine Person den illegalen Inhalt ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand. Entscheidend sind die gesamten Umstände und die Beweislage.
Darf ich Cannabis aus Thailand nach Österreich mitnehmen?
Nein, die Verfügbarkeit oder begrenzte Zulässigkeit in Thailand erlaubt nicht automatisch die Ausfuhr oder Einfuhr nach Österreich. Bereits eine kleine Menge kann Besitz und Einfuhr begründen. Bei großen Mengen kann Suchtgifthandel im Raum stehen.
Kann ich in Österreich festgenommen werden, obwohl ich am Flughafen nur umsteige?
Ja. Nach der Rechtsprechung kann die Einfuhr bereits mit der Landung beziehungsweise Grenzüberschreitung vollendet sein. Dass der Weiterflug nach Deutschland, Großbritannien oder in ein anderes Land gehen sollte, schließt ein österreichisches Verfahren nicht automatisch aus.
Was soll ich nach einer Festnahme wegen Drogen am Flughafen tun?
Bleiben Sie ruhig, vernichten Sie keine Nachrichten oder Beweismittel und verlangen Sie verständliche Information über den Vorwurf. Vor einer ausführlichen Aussage kann anwaltliche Beratung sinnvoll sein. Weitere Hinweise finden Sie unter Rechte bei einer Festnahme und Was Betroffene jetzt tun und vermeiden sollten.
Quellen
- Suchtmittelgesetz und Grenzmengen
- RIS: § 27 SMG – Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften
- RIS: Suchtmittelgesetz – gesamte geltende Fassung
- RIS: § 28 SMG – Vorbereitung von Suchtgifthandel
- RIS: § 28a SMG – Suchtgifthandel
- RIS: § 35 SMG – Vorläufiger Rücktritt von der Verfolgung
- RIS: Suchtgift-Grenzmengenverordnung, Anlage 1
- RIS: § 4 Neue-Psychoaktive-Substanzen-Gesetz – Gerichtliche Strafbestimmungen
- Behördliche Informationen
- Strafprozessrecht
- Straßenverkehr und Drogentest
- RIS: § 5 StVO – Untersuchung, Speicheltest und Blutabnahme
- RIS: § 99 StVO – Strafbestimmungen
- RIS: Speichelvortestgeräteverordnung 2017
- RIS-VwGH: Ro 2019/11/0006 zur klinischen Untersuchung und Blutabnahme nach Suchtgiftverdacht
- RIS-VwGH: Ra 2019/11/0142 zur Beurteilung nach verweigerter Blutabnahme
- Doping und Abgrenzung zum Suchtmittelrecht
- Rechtsprechung
- RIS-Justiz: OGH-Rechtssatz RS0088590 zur geringen Suchtmittelmenge
- RIS-Justiz: OGH 13 Os 45/11h zu Besitz, Weitergabe und Suchtgifthandel
- RIS-Justiz: OGH-Rechtssatz RS0123898 zu § 28a SMG, Grenzmenge und Additionsvorsatz
- RIS-Justiz: OLG Wien 18 Bs 138/25p zu Flugtransport, Einfuhr und Transit
- RIS-Justiz: OLG Wien 17 Bs 171/25h zum Thailand-Kurierfall, zur großen Menge und zur Strafbemessung
- Vorsatz, Druck und entschuldigender Notstand
- Aktuelle Behördeninformationen zu Flughafen und Thailand
- Journalistische Hintergrundberichte
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