Bei der Frage ob der Tod vorliegt, ist auf den Hirntod abzustellen. Maßgeblich für das Erbrecht ist jener Zeitpunkt, der im Sterbebuch (Personenstandsregister) eingetragen wird.
Davon zu unterscheiden ist die Todeserklärung. Diese stellt nur eine Vermutung für den Zeitpunkt des Todes dar, welche allerdings widerlegbar ist.