Die Erbfolge kann durch Verzicht gänzlich (bzw. auch auf einzelne Teile der Verlassenschaft beschränkt) ausgeschlossen werden. Praktisch relevant ist das vor allem in jenen Fällen, in denen der Erblasser bereits während seiner Lebzeiten die Vermögensnachfolge herbeiführt oder regelt. Dabei wird der Erbverzicht in der Regel gegen eine Abfindung abgeschlossen.
Bsp.: Der Erblasser unterstützt eines seiner Kinder finanziell, da dieses in Geldnöten steckt und es seine bestehenden Kredite nicht bedienen kann. Kommt der Erblasser nun für die Schulden des Kindes auf, kann mittels Erbverzichts eine Benachteiligung der anderen Kinder vermieden werden.
Beim Verzicht handelt es sich um einen Vertrag zwischen Erblasser und Erben, welcher eines Notariatsakts oder eines gerichtlichen Protokolls bedarfs. Zu beachten ist, dass der Verzicht den jeweiligen Berufungsgrund zwar beseitigt, der Verzichtende jedoch nicht erbunfähig wird – er kann somit etwa in einer späteren letztwilligen Verfügung wieder berücksichtigt werden.