Auch der Ehegatte und der eingetragene Partner zählen zu den gesetzlichen Erben, sofern zum Zeitpunkt des Todes eine gültige Ehe bzw. gültige Partnerschaft vorliegt. Daraus folgt, dass ein geschiedener Ehegatte bzw. Partner nicht mehr gesetzlich erbt.
Da der Ehegatte neben den Parentelen erbt, wird dadurch natürlich auch das Erbrecht der Verwandten geschmälert. Die Erbquote hängt davon ab, mit welcher Parentel das Erbe zu teilen ist. Bei einem Zusammentreffen mit der ersten Parentel kommt dem Ehegatten ⅓ zu. Neben der zweiten Parentel erhalten Ehegatten ⅔, ist jedoch ein Elternteil bereits verstorben, erhält der Ehegatte zusätzlich den Anteil des ausgefallenen Elternteils.
In allen anderen Fällen erhält der Ehegatte das gesamte Erbe.
Neben diesem allgemeinen gesetzlichen Erbrecht, kommen dem Ehegatten weitere Sonderrecht zu. So hat der Ehegatte, solange er nicht wieder heiratet, einen Anspruch auf Unterhalt bis zum Wert der Verlassenschaft gegen die Erben. Darauf sind jedoch das eigene Vermögen, die Erträge aus einer (zumutbaren) Erwerbstätigkeit und alles was er als Zuwendung (zB durch letztwillige Verfügung) vom Verstorbenen erhalten hat, anzurechnen. Darüber hinaus kommt dem Ehegatten das gesetzliche Vorausvermächtnis zu – dieses enthält einen Anspruch auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden beweglichen Sachen, sofern diese zur Fortführung der bisherigen Lebensverhältnisse erforderlich sind, und berechtigt den Ehegatten darüber hinaus weiter in der Ehewohnung zu wohnen.