Das Erwachsenenschutzrecht ist eine Neuregelung der früher geltenden (und den meisten unter diesem Namen bekannten) Sachwalterschaft, welche durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz seit Juli 2018 in Kraft ist. Wesentliches Ziel des Gesetzes ist es, bereits volljährigen, aber beeinträchtigten und damit eingeschränkt entscheidungsfähigen Menschen, möglichst weitgehende Autonomie in Bezug auf ihre Rechtsfähigkeit zukommen zu lassen und ihnen die Möglichkeit zu geben, ihre rechtlichen Beziehungen selbst zu bestimmen. Konkret geht es also darum, volljährige Personen, die ihre Angelegenheiten nicht selbst ausreichend besorgen können, unter den besonderen Schutz der Gesetze zu stellen.
Dies wird insbesondere durch ein neu eingeführtes „4-Säulen-Modell“ garantiert, welches aus den folgenden Institutionen besteht:
- Vorsorgevollmacht
- Gewählte Erwachsenenvertretung
- Gesetzliche Erwachsenenvertretung
- Gerichtliche Erwachsenenvertretung
Eine derartige Stellvertretung gilt immer subsidiär und kommt somit erst zum Tragen, wenn sie durch die betroffene Person selbst vorgesehen wurde oder zur Wahrung der Interessen und Rechte ebendieser Person unvermeidlich ist. Dabei ist insbesondere darauf zu achten, dass alle Maßnahmen verhältnismäßig sind und den Willen der betreffenden Person ehestmöglich berücksichtigen.