FAQ

Wer kann gesetzlicher Erwachsenenvertreter sein?

Gesetzliche Erwachsenenvertreter können nur nächste Angehörige sein. Das sind die Eltern und Großeltern, volljährige Kinder und Enkelkinder, Geschwister sowie Nichten und Neffen. Auch Ehegatten und eingetragene Partner sowie Lebensgefährten, sofern diese mindestens drei Jahre im gemeinsamen Haushalt leben, sind umfasst.

 

Darüber hinaus kann die volljährige Person in einer Erwachsenenvertreter-Verfügung (siehe oben) eine beliebige Person bezeichnen. Wer schlussendlich zum Vertreter erklärt wird und wer welche Angelegenheiten zu erledigen hat, ist zunächst den in Frage kommenden nächsten Angehörigen vorbehalten. Kommt es zu keiner Einigung ist eine gerichtliche Erwachsenenvertretung zu bestellen.

Informieren Sie sich gerne auch umfassend zum Thema Scheidung:

Als spezialisierte Anwaltskanzlei für Scheidungsrecht verfügen wir über langjährige Expertise. Zu diesem Zweck haben wir ausführliche Artikel erstellt, die Ihnen fundierte Einblicke und praxisnahe Hinweise bieten.

Fragen zu
einem Thema?

Dann melden Sie sich bei
Mag. Michael Ibesich, LL.M.

Persönliche und
kompetente Beratung

Insights aus der Kanzlei IBESICH

News aus der Kanzlei und rechtliche Updates in Österreich.  

Schedule Appointment

Fill out the form below, and we will be in touch shortly.

Contact Information
Vehicle Information
Preferred Date and Time Selection