Die gesetzliche Erwachsenenvertretung endet aus denselben Gründen wie die Vorsorgevollmacht. Darüber hinaus ist die gesetzliche Erwachsenenvertretung – im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht und zur gewählten Erwachsenenvertretung – befristet. Wird sie also nicht erneut in das ÖZVV eingetragen endet sie mit Ablauf von drei Jahren.