Die wichtigsten Prinzipien sind:
- Offizialmaxime bzw. Untersuchungsgrundsatz:
Nach der Offizialmaxime hat die Verwaltungsbehörde grundsätzlich von Amts wegen das Verfahren einzuleiten und von sich aus alle notwendigen Beweise zu erheben, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dabei trifft die Parteien allerdings eine Mitwirkungspflicht, wonach sie an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken haben – das gilt insbesondere für jene Sachverhaltselemente, die für die Behörde nicht oder nur schwer zugänglich sind.
- Grundsatz der materiellen Wahrheit:
Das Verfahren zielt darauf ab, den wahren Sachverhalt festzustellen. Das bedeutet auch, dass Umstände die von den Parteien außer Streit gestellt werden, auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden müssen.
- Manuduktionspflicht:
Manuduktionspflicht bedeutet, dass die Verwaltungsbehörden verpflichtet sind, Personen, die sich nicht von Parteienvertretern vertreten lassen, die zur Vornahme der beabsichtigten Verfahrenshandlung notwendigen Anleitungen zu erteilen und sie über die Folgen zu belehren.
- Grundsatz der arbiträren Ordnung:
Anders als es im Zivil- oder Strafprozess üblich ist, gibt es im Verwaltungsverfahren keine allgemeinen Gebote der Unmittelbarkeit, Mündlichkeit oder Öffentlichkeit. So sind Verwaltungsverfahren oftmals nur schriftlich und auch nicht öffentlich.
- Parteiengehör:
Die Parteien haben das Recht, zur Sache vorzubringen und sich zu allen relevanten Tatsachen zu äußern. Die bloße Möglichkeit Einsicht in die Akten zu nehmen ist daher nicht ausreichend. Das führt uA dazu, dass eine Missachtung des Rechts auf Parteiengehör den Gleichheitssatz verletzt.
- Freie Beweiswürdigung:
Den Verwaltungsbehörden steht es frei, nach eigener Überzeugung zu entscheiden, welche Beweise sie als glaubwürdig oder unglaubwürdig qualifizieren.