Stehen die jeweiligen Organwalter in einem bestimmten Naheverhältnis zum Gegenstand des Verfahrens oder zu einer Partei und sind somit nicht mehr objektiv und unparteiisch, sind sie nicht mehr zur Entscheidung berechtigt. Für die Behörde als solche gelten die Befangenheitsgründe jedoch nicht. Das Gesetz nennt dabei verschiedenen Gründe, bei deren Vorliegen sich die Verwaltungsorgane der Ausübung ihres Amtes enthalten müssen.
Das betrifft:
- Sachen, an denen sie selbst, einer ihrer Angehörigen oder einer ihrer Pflegebefohlenen beteiligt sind;
- Sachen, in denen sie als Bevollmächtigte einer Partei bestellt waren oder bestellt sind;
- Vorliegen sonstiger wichtiger Gründe, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen;
- Berufungsverfahren, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheids mitgewirkt haben.
Allerdings haben die Parteien kein Recht auf Ablehnung. Jedes Verwaltungsorgan hat allerdings seine Befangenheit von Amts wegen zu prüfen. Nur bei Gefahr im Verzug, hat das befangene Organ die unaufschiebbaren Amtshandlungen selbst vorzunehmen.