Die Behörden sind natürlich nicht dazu verpflichtet, Anträge oder Mitteilungen jederzeit entgegenzunehmen. Mündliche oder telefonische Anbringen sind nur während der Parteienverkehrszeit und schriftliche Anbringen nur während der Amtsstunden entgegenzunehmen. Der Behörde steht es allerdings offen, mündliche Anbringen auch außerhalb des Parteienverkehrs bzw. schriftliche Anbringen außerhalb der Amtsstunden anzunehmen.