Nein, es liegt im Ermessen der Verwaltungsbehörde zu bestimmen, wie das Verfahren stattzufinden hat – sie kann also entscheiden, ob eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist oder nicht. Die Parteien können zwar einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen, jedoch haben sie keinen Anspruch auf Durchführung einer solchen.
Wird eine mündliche Verhandlung durchgeführt, ist sie so anzuberaumen, dass allen Teilnehmern die Möglichkeit gegeben wird, rechtzeitig und vorbereitet zu erscheinen. Die angemessene Vorbereitungszeit orientiert sich dabei natürlich an der Komplexität der zu verhandelnden Sache – je umfangreicher der Verfahrensgegenstand ist, desto länger wird auch die erforderliche Zeit zur Vorbereitung sein. Abgesehen von Ausnahmefällen beträgt die Mindestvorbereitungszeit aber jedenfalls zwei Tage.