Sofern materiengesetzlich nichts anderes bestimmt ist, sind in Verwaltungsstrafsachen die Bezirksverwaltungsbehörde sachlich zuständig. Nur in Gemeinden, in denen die Landespolizeidirektion zugleich auch Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, kommt ihr in den Angelegenheiten ihres sachlichen Wirkungsbereichs die Strafbefugnis zu.
Örtlich zuständig ist grundsätzlich jene Verwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Trifft das auf mehrere Behörden zu oder ist nicht eindeutig geklärt in welchem Sprengel die Übertretung begangen wurden, ist jene Behörde zuständig, die die erste Verfolgungshandlung gesetzt hat.