Das Zivilverfahren kann in Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren unterteilt werden.
Zum Erkenntnisverfahren zählt das streitige Verfahren (Zivilprozess) und das Verfahren außer Streitsachen (Außerstreitverfahren). Zum Vollstreckungsverfahren zählen das Insolvenzverfahren und das Exekutionsverfahren.
Schwierig ist vor allem die Abgrenzung zwischen dem streitigen Verfahren und dem Verfahren außer Streitsachen. So bezieht sich sowohl der Zivilprozess als auch das Außerstreitverfahren auf bürgerliche Rechtssachen. Nach welchen Bestimmungen zu verfahren ist, bestimmt der Gesetzgeber nach bestimmten (formalen) Kriterien – er legt also fest, wann ein Verfahren nach der Zivilprozessordnung (ZPO) bzw. nach dem Außerstreitgesetz (AußStrG) zu führen ist. Zu beachten ist hierbei, dass das Gesetz eine Subsidiaritätsregel zugunsten des streitigen Verfahrens vorsieht – ist also gesetzlich nichts anders angeordnet, kommt das streitige Verfahren zur Anwendung. Für die Zuständigkeit ist auch die Bezeichnung des Parteienvorbringens irrelevant – ausschlaggebend ist lediglich der Inhalt. Im Zweifelsfall obliegt die Entscheidung dem angerufenen Gericht.