Zuständig für die Leitung des Hauptverfahrens ist das Gericht. Die Staatsanwaltschaft wird ab diesem Zeitpunkt (nämlich dem Einbringen der Anklage) zur Verfahrensbeteiligten. Zu unterscheiden ist bei der gerichtlichen Zuständigkeit zwischen:
- Bezirksgericht
- Landesgericht als Einzelrichter
- Landesgericht als Schöffengericht
- Landesgericht als Geschworenengericht
Im Wesentlichen richtet sich die Zuständigkeit nach der Schwere des Tatvorwurfs bzw. nach der Strafdrohung. So ist etwa das Bezirksgericht für Straftaten zuständig, die mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr bedroht sind (zB Diebstahl). Für schwerwiegende Straftaten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder einer Freiheitsstrafe von 10 bis 20 Jahren bedroht sind (zB Mord), ist grundsätzlich das Landesgericht als Geschworenengericht tätig.
Als Faustregel gilt also: je höher die Strafdrohung, desto höherrangiger ist auch das zuständige Gericht.
Die Abgrenzung der verschiedenen Zuständigkeiten ist insbesondere auch für das Rechtsmittelverfahren wichtig.